Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 16.01.2023 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 8
I. Fiddigshagen 14, 21035 Hamburg
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Fiddigshagen 14, 21035 Hamburg folgendes an:
Zusätzliche Beschilderung mit VZ 267 und VZ 220 StVO
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Aufstellen VZ-Träger mit VZ 267 StVO (Verbot der Einfahrt)
2.2 Aufstellen VZ-Träger mit VZ 220-10 StVO (Einbahnstraße linksweisend)
3. Begründung
Aufgrund der hohen Anzahl von Fahrzeugen, welche die Einbahnstraßenregelung der Straße Fiddigshagen missachten, wird eine zusätzliche Beschilderung mit den VZ 267 StVO und VZ 220 StVO angeordnet. Die zusätzliche Beschilderung soll dazu dienen, die Einbahnstraßenregelung ins besonders an den Parkplätzen der Schule zu verdeutlichen und mögliche Gefahren auszuschließen.
II. Sander Straße 9 - 15, 21029 Hamburg - Fahrbahnrandschränkung
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Sander Straße 9 - 15, 21029 Hamburg folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 283 StVO
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Sander Straße 9, Aufstellen VZ-Träger mit VZ 283-10 StVO gemäß Skizze
2.2 Sander Straße 11, Anbringen VZ 283-30 StVO Höhe LiMa 4
2.3 Sander Straße 11, Aufstellen VZ-Träger mit VZ 283-20 StVO gemäß Skizze
2.4 Sander Straße 18a, Aufstellen VZ-Träger mit VZ 283-10 StVO gemäß Skizze
2.5 Sander Straße ggü.11, Aufstellen VZ-Träger mit VZ 283-30 StVO gemäß Skizze
2.6 Sander Straße ggü.15, Aufstellen VZ-Träger mit VZ 283-20 StVO gemäß Skizze
3. Begründung
Nach dem Umbau der Grundschule in der Sander Straße müssen die Parkmöglichkeiten an die Wegebeziehung der zu Fußgehenden und Radfahrenden angepasst und in Teilen neu geregelt werden, damit an den Zufahrten der Schule ein sicherer Begegnungsverkehr sowie eine sichere Querung der Schüler zum Schulgelände möglich ist. Die Fahrbahnrandbeschränkung ist erforderlich, um die Sichtbeziehung zu verbessern und den Begegnungsverkehr zu gewährleisten. In Teilen werden die bereits vorhandenen Haltverbote durch die Verkehrszeichen lediglich verdeutlicht.
III. Reinbeker Weg, Einmündung Bergedorfer Gehölz bzw. Luisengymnasium - Umbeschilderung nach Umbau der Zufahrt
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Reinbeker Weg, Einmündung Bergedorfer Gehölz bzw Luisengymnasium folgendes an: Veränderung der Vorfahrt ab der o.g. ehemaligen Einmündung.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. VZ 102 (Kreuzung / Einmündung mit Vorfahrt von rechts) ist zu entfernen
2.2 VZ 205 (Vorfahrt gewähren) ist für den von dem Gehölz kommenden Verkehr aufzubauen
3. Begründung
2022 wurde der Vorplatz des Luisengymnasiums aufwendig umgebaut. Hierbei wurde auf die Zufahrt zum Bergedorfer Gehölz, welche auch die Zufahrt für den Parkplatz des Luisengymnasiums war, umgestaltet. Die Zufahrt erhielt eine abgesenkte Bordsteinkante und eine Kleinpflasterung für den Gehweg. Die Einfahrt hat somit den Charakter einer Grundstückszufahrt. Dahinter gestaltet sich ein kleiner Parkplatz und abzweigende Zufahrt, welches mit einem VZ 260 beschränkt ist. Die seit 2013 bestehende Vorfahrtsregelung ist somit baulich beendet. Die Rechts vor Links Regel kann hier keine Anwendung mehr finden. Damit der Verkehr, welcher von dem Grundstück herunterfährt, aufgrund der Gewöhnung der alten Regelung, niemanden die Vorfahrt nimmt, ist zur besseren Darstellung der neuen Regelung am Grundstücksende/
Gehweg ein VZ 205 aufzubauen.
IV. Billwerder Ring / Rungedamm - Fahrbahnrandbeschränkungen und Hinweiszeichen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Billwerder Ring / Rungedamm folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen an drei Einmündungen
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Gem. Skizze:
2.1. Billwerder Ring – Ost / Rungedamm:
- Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang) ca. 8 m vor der Fußgänger-/Radfahrerfurt
2.2. Rungedamm_Stichstraße:
- Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang) und Aufstellen VZ 283-20 StVO (H-Ende) rechtsseitig der Einmündung
- Umstellen des vorhandenen VZ 1000-32 StVO ca. 8 m vor der Fußgänger-Radfahrerfurt und ergänzen mit VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
2.3. Billwerder Ring – West / Rungedamm:
- Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang) und Aufstellen VZ 283-20 StVO (H-Ende) rechtsseitig der Einmündung
- Aufstellen eines VZ 1000-32 StVO (Radverkehr beide Richtungen) ca. 8 m vor der Fußgänger-/Radfahrerfurt und ergänzen mit VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
3. Begründung
Die Einmündungen des Fußwegs mit Radfahrer frei-Regelung in beiden Fahrtrichtungen liegen außerhalb der unmittelbaren Einmündungsbereiche der Fahrbahnen. Für eine rechtskonforme ausreichende Sicht auf den Fußweg mit Beidrichtungsradwegfreigabe ist ein Parken unmittelbar an der Fußwegeinmündung zu unterbinden. Mit den ergänzenden Beschilderungen werden die Einmündungsbereiche ausreichend freigehalten und die Sichtbeziehung zwischen Fußgänger-/Radverkehr und dem motorisierten Verkehr verbessert. Auf den Zweirichtungsradverkehr wird ausreichend hingewiesen. Die Maßnahme ist geeignet, angezeigte Gefährdungssituationen zu mildern.
V. Fanny-Lewald-Ring ggü. 332 - Einrichten von zwei Doppelstellplätzen für Elektrofahrzeuge
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Fanny-Lewald-Ring ggü. 332 folgendes an: Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ 314-10 StVO und VZ 314-20 StVO jeweils mit Zusatzzeichen 1010-66 „Sinnbild Elektrofahrzeuge“, Zusatzzeichen 1053-54 (während des Ladevorgangs), Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 3 Std.) und Zusatzzeichen 1042-31 (werktags 9 – 20 Uhr) Zusatzzeichen 1040-32 und Zusatzzeichen 1042-31 sollten möglichst auf einer Tafel ohne Einzelumrandung gesetzt werden. Die Stellplätze sind mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeug“ nach § 39 Absatz 10 StVO in weiß zu markieren. Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden. Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen. Zur Kontrolle der Parkzeit muss die Parkscheibe ausgelegt werden, allerdings nur in der Zeit 9-20 h. Außerhalb dieser Zeit dürfen nur eFz ohne Parkscheibe und zeitlich unbegrenzt dort parken. Der Zeitraum 9 -20 h deckt sich mit den vereinheitlichten Bewirtschaftungszeiten nach Drucksache 20/7125. Damit wird mit Zustimmung der obersten Landesbehörde (BIS/A43) gemäß VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 von dem in der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1g vorgegeben Zeitraum 8-18 h im Einvernehmen mit der BVM abgewichen.
VI. Sander Damm 41 ggü. / Höhe Höperfeld - Ändern der Fahrbahnmarkierung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Sander Damm 41 ggü. / Höhe Höperfeld
folgendes an: Ändern der Fahrbahnmarkierung, Änderung als unterbrochenen Breitstrichs 1:1
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Sander Damm ggü. 41, gem. Skizze: Unterbrechen des durchgehenden Breitstrichs und Darstellung als unterbrochenen Breitstrichs 1:1 auf ca. 6 m Länge
3. Begründung
Nach den Grundsanierungsmaßnahmen an der Fahrbahn ist für den Radverkehr aus dem Höperfeld kommend nicht klar erkennbar, ob er an der Stelle linksabbiegend den Radfahrstreifen am Sander Damm anfahren darf. Durch die Unterbrechung des Breitstrichs am Radfahrstreifen wird dem Radverkehr das Linksabbiegen rechtlich sicher ermöglicht.
VII. Brookdamm/Brookdeich - Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Brookdamm/Brookdeich folgendes an:
Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Brookdamm/Brookdeich, gem.Skizze:
Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO auf 8 m Länge
3. Begründung
Am Brookdeich ist der Einbahnstraßenbereich für Radverkehr in beiden Richtungen frei gegeben. Es besteht ein höherer Radverkehrsanteil. Durch parkende Fahrzeuge am Fahrbahnrand des Brookdamms am Einmündungsbereich ist keine auskömmliche Sichtbeziehung für den Radverkehr gegeben. Für Fußgänger ist die Querungssituation erschwert. Mit der Markierung wird der Einmündungsbereich ausreichend freigehalten und die Sichtbeziehung zwischen Fußgänger-/Radverkehr und dem motorisierten Verkehr verbessert.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
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