21-1423

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Letzte Beratung: 12.09.2022 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 8

Sachverhalt

 

I. Heidhorst, 21031 Hamburg (Boberger Straße, Am Ohlendieck - Oststeinbek OT Havighorst) - Geschwindigkeitsreduzierung für Kurvenbereich

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Heidhorst, 21031 Hamburg (Boberger Straße, Am Ohlendieck - Oststeinbek OT Havighorst) folgendes an: Geschwindigkeitsreduzierung für Kurvenbereich

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Aufstellen eines VZ-Träger und Anbringen VZ 103-10 und VZ 274-30 gemäß Skizze

2.2 Aufstellen eines VZ-Träger und Anbringen VZ 103-20 und VZ 274-30 gemäß Skizze

 

3. Begründung

Die Straße Heidhorst endet an der Landesgrenze Schleswig-Holstein im Ortsteil Havighorst der Gemeinde Oststeinbek. Am Ende des Straßenverlaufes befindet sich ein schlecht einsehbarer Kurvenverlauf sowie die Einmündung der Straße Am Ohlendieck. Der Gehweg ist in Teilen nur einseitig und die Geschwindigkeit ist nicht begrenzt. Die Verkehrsdichte hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Durch die schlechten Sichtbeziehungen vor und innerhalb des Kurvenbereiches kommt es immer wieder zu gefährlichen Verkehrssituationen, wenn zu Fuß gehende oder/und Radfahrende die Straße queren bzw. Abbiegevorgänge aus/in die Straße Am Ohlendieck stattfinden. Da die Geschwindigkeit der Fahrzeuge im Kurvenbereich kaum vermindert werden muss/wird, soll die Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h dazu dienen, mögliche Gefahren zu mindern. Es liegen diverse Beschwerden von Havighorster Anwohnern aufgrund der gefährlichen Situationen bei der Gemeinde Oststeinbek vor. Bei einem gemeinsamen Ortstermin mit Vertretern der Gemeinde Oststeinbek und dem Bezirksamt Bergedorf (MR 2) wurde die straßenverkehrsbehördliche Anordnung abgestimmt. Die Gemeinde Oststeinbek plant derzeit ein Verkehrskonzept für Havighorst, so dass es zu weiteren Koordinierungsmaßnahmen kommen wird.

 

II. Fanny-Lewald-Ring 130a, Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Fanny-Lewald-Ring 130a, Fahrbahnrandbeschränkung folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 286 StVO (eingeschränktes Haltverbot)

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Aufstellen VZ-Träger und Anbringen VZ 286-10 StVO gemäß Skizze

2.2 Aufstellen VZ-Träger und Anbringen VZ 286-20 StVO gemäß Skizze

 

3. Begründung

Die Fahrbahnrandbeschränkung soll dazu dienen, dass ein gesicherter Begegnungsverkehr im Fanny-Lewald-Ring, der Abbiegeverkehr mit den Bussen aus der Maria-Terwiel-Kehre sowie den ein- und ausfahrenden Fahrzeugen aus der Kindertagesstätte möglich ist und gefahrlos stattfinden kann. Durch das eingeschränkte Haltverbot wird das Ein- und Aussteigen vor der Kindertagesstätte gewährleistet.

 

III. Brookdeich, Fahrradstraßenbeginn Höhe Brookkehre - Änderung der Beschilderung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Brookdeich, Fahrradstraßenbeginn Höhe Brookkehre folgendes an: Änderung der Beschilderung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Brookdeich Höhe Brookkehre gem. Skizze:

2.1.  Entfernen des VZ 244.1 StVO (von der Rückseite des vorhandenen VZ 274.1 StVO)

2.2. Ergänzen des VZ 1022-10 StVO (Radverkehr frei) zwischen den vorhandenen VZ 267 und VZ 244.1 StVO, (die Unterkante der Schildergruppe nicht unter 220cm)

 

3. Begründung

Die Anpassung der angeordneten Maßnahmen entspricht nach Rücksprache mit der VD 51 der rechtlich verständlichen und erforderlichen Beschilderung, um ausschließlich Radverkehr in die Fahrradstraße einzuleiten.

 

IV. Am Güterbahnhof 6, 21033 Hamburg - Aufhebung personenbezogener Stellplatz Nr.12/2019

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Am Güterbahnhof 6, 21033 Hamburg folgendes an: Aufhebung personenbezogener Stellplatz Nr.12/2019.

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Abbau VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Nr. 12/2019)

 

3. Begründung

Der Stellplatzinhaber ist umgezogen.

 

 

V. Sanmannreihe 82 - Aufhebung eines personenbezogenen Stellplatzes

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Sanmannreihe 82 folgendes an: Aufhebung eines personenbezogenen Stellplatzes.

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Abbau des vorhandenen VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO

 

3 Begründung

Die Stellplatzinhaberin ist laut Melderegister verzogen (14.09.2021) und hat ihr Kfz auf den entsprechenden Zulassungsbezirk umschreiben lassen. Nachbarn meldeten sich am PK 43, da der Stellplatz seit geraumer Zeit ungenutzt sei. Eine E-Mail an die letztbekannte Adresse der Inhaberin mit der Frage, ob der Stellplatz weiter benötigt wird blieb unbeantwortet. Beim Aufsuchen des Stellplatzes durch mich wurde dieser von dem auf die Inhaberin zugelassenen Fahrzeug mit Kennzeichen aus dem neuen Zulassungsbezirk HST genutzt. Es lag jedoch kein erforderlicher Parkausweis im Fahrzeug und das Fahrzeug stand nur teilweise innerhalb der Parkmarkierung. Die inzwischen am Einsatzort erschienenen Nachbarn gaben an, dass das Fahrzeug ausschließlich von einer männlichen Person geführt wird. An der ehemaligen Wohnanschrift war der Name der Inhaberin zwar noch neben einem anderen Namen (Wohnungsinhaberin ist die Stellplatzinhaberin) verzeichnet, jedoch wurde auf Klingeln und Klopfen nicht geöffnet. Eine Namenskarte, mit der Bitte sich umgehend mit dem PK 43 in Verbindung zu setzen wurde von mir im Briefkasten hinterlassen. Eine Reaktion hierauf erfolgte bis heute nicht.

 

VI. Am Hirtenland 15-23 - Verlängerung einer bestehenden Grenzmarkierung VZ 299 StVO

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Am Hirtenland 15-23 folgendes an: Verlängerung einer bestehenden Grenzmarkierung VZ 299 StVO

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Am Hirtenland 15-23, vor FW-Einfahrt und Baumscheibe: Verlängerung einer bestehenden

Grenzmarkierung VZ 299 StVO

 

3. Begründung

Durch an der Baumscheibe parkender Fahrzeuge und in die FW-Zufahrt hineinragender Fahrzeuge und dem Parken an einer scharfen Kurve kommt es zu Verkehrsstörungen im Fahrbahnraum. Die Verlängerung der bestehenden Grenzmarkierung kann die Situation vor Ort entschärfen.

 

VII. Billwerder Billdeich 609 680 -Errichtung einer Tempo 30 - Zone

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Billwerder Billdeich 609 – 680 folgendes an: Auf dem Billwerder Billdeich wird von der Einmündung Kurt-A.-Körber-Chaussee bis zum Knoten Ladenbeker Furtweg eine 30Km/h-Zone angeordnet. (Die Zone wird von einem Fuß-Radweg unterbrochen.)

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

1.  Aufstellung folgender VZ im Billwerder Billdeich / Kurt-A.-Körber-Chaussee:

Aufstellen eines VZ 274.1-30 / 274.2-30 StVO (Beginn und Ende Tempo-30 Zone-doppelseitig)  - Zone in Richtung Billwerder Billdeich weisend

2.  Aufstellung folgender VZ im Billwerder Billdeich / Ladenbeker Furtweg:

beidseitig aufstellen eines VZ 274.1-30 / 274.2-30 StVO (Beginn und Ende Tempo-30 Zone-doppelseitig) – Zone in Richtung Billwerder Billdeich weisend

3.  Aufstellung folgender VZ im Billwerder Billdeich 609 (Ausfahrt des Rad-Gehweges, bzw Parkplatz des KLGV) am Wendehammer: Aufstellen eines VZ 274.1-30 (Beginn Tempo-30 Zone)- Zone in Richtung des MIV zulässigen Straßenverkehrs weisend

4.  Aufstellung folgender VZ im Billwerder Billdeich 646 (Ausfahrt des Rad-Gehweges, bzw. Ausfahrt des Einfamilienhauses) am Wendehammer: Aufstellen eines VZ 274.1-30 (Beginn Tempo-30 Zone)- Zone in Richtung des MIV zulässigen Straßenverkehrs weisend

 

3. Begründung

Von der Kurt-A.-Körber-Chaussee kommend ist die Fahrbahn als auch der Gehweg des Billwerder Billdeichs untermaßig und kurvig. Ein Radweg ist nicht vorhanden. Es sind Zuwegungen vom Billewanderweg aus dem Grünen direkt auf die Fahrbahn vorhanden. Hier führt die Fahrbahn nur zur Gewerbeschule, Stadtteilschule Bergedorf und wenigen Einzelhäusern.

Vom Ladenbeker Furtweg kommend führt der Billwerder Billdeich ohne Radweg zu den Parkplätzen von ein paar kleinen Gewerbetreibenden, zur Gewerbeschule, zur Stadtteilschule Bergedorf und zum TSG Bergedorf. Im TSG Bergedorf befindet sich eine KiTa. Die Kita hat keinen direkten Zugang zum Billwerder Billdeich.

Der Billwerder Billdeich führt an dem Billwerder Billdeich Park entlang. Auf diesem grünen Abschnitt ist die Straße nur für Fußgänger und Radfahrer (VZ240) zugelassen. Vom Ladenbeker Furtweg als auch von der Kurt-A.-Körber-Chaussee ist der MIV zugelassen und werden vom VHH nicht genutzt. Somit sind die beiden Fahrbahnen für den MIV Sackgassen, jedoch für die Radfahrer Durchfahrtwege.

Die Straße wird von Erwachsenen und Kindern zu Fuß nebeneinander laufend und per Fahrrad intensiv genutzt, unter anderem auch der Bereich direkt an der Berufsschule (BS06, BS07, G20) und der Stadtteilschule Bergedorf. Hier sammeln sich verschiedene Schulwege. Aus diesem Grund haben wir in diesen Gebieten eine hohe Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte, sowie hohen Querungsbedarf.

Das Bezirksamt Bergedorf wurde von Elternvertreter aufgefordert, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich auf 30 Km/h zu senken, da sie aufgrund verschiedener Vorkommnisse Angst um ihre Kinder hatten. Das Bezirksamt hatte gegenüber den Forderungen keine Einwände und leitete diese Eingaben an das PK433 weiter. Aufgrund der Gesamtheit der örtlichen Gegebenheiten und der vorliegenden Erkenntnisse ordnet das PK 433 für den Billwerder Billdeich von der Kurt-A.-Körber-Chaussee bis zum Ladenbeker Furtweg nach § 45 (9) i.V.m. (1c) STVO eine 30Km/h Zone an.

 

VIII. Gräpelweg zwischen Wentorfer Straße und Bult - Ergänzen der vorhandenen Fahrbahnrandbeschränkungen beidseitig

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Gräpelweg zwischen Wentorfer Straße und Bult folgendes an: Ergänzen der vorhandenen Fahrbahnrandbeschränkungen beidseitig

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Gräpelweg östlich/Bult: Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende)

2.2.  Gräpelweg westlich zw. Bult und Wentorfer Straße: Aufstellen eines VZ 283-30 StVO (H-Mitte)

 

3. Begründung

Durch den temporären Umzug der Bergedorfer Polizeidienststelle des PK 43 ab Ende Mai 2022 ist es erforderlich, ausreichend Ausweich- und Begegnungsflächen im Straßenraum des Gräpelwegs herzustellen, um insbesondere bei Sonderrechtsfahrten den anderen Verkehrsteilnehmern das gesetzlich geforderte Freie Bahn schaffen zu ermöglichen. Durch das bisherige halbseitige Fahrbahnparken besteht kein auskömmlicher Raum. Trotz bestehender Fahrbahnrandbeschränkungen werden beidseitig aufgrund des optischen Zustandes der Nebenflächen regelhaft Fahrzeuge geparkt. Durch die Nachverdichtung der Fahrbahnrandbeschränkungen wird das erforderliche Freihalten des Fahrbahnraums unterstützt.

 

IX. Kienenhagen 20, 21035 Hamburg - Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Kienenhagen 20, 21035 Hamburgfolgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Aufstellen VZ-Träger und Anbringen VZ 283-10 StVO gem. Skizze

2.2  Aufstellen VZ-Träger und Anbringen VZ 283-20 StVO gem. Skizze.

 

3. Begründung

Die Fahrbahnrandbeschränkung soll für diesen Bereich einen gesicherten Begegnungsverkehr ermöglichen, ins besonders wenn die Linienbusse der VHH von der Klaus-Schaumann-Straße nach links in die Straße Kienenhagen einbiegen müssen.

 

X. Harnackring 18, 21031 Hamburg - Einrichtung eines personenbezogenen Stellplatz

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Harnackring 18, 21031 Hamburg folgendes an: Gemäß § 45 StVO ordnet das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde auf dem Parkstreifen der Straße Harnackring 18 die Einrichtung eines personengebundenen Sonderparkplatzes für Schwerbehinderte mit a.G. an.

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Aufstellen des VZ 314 mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO auf Höhe der noch vorhandenen Parkboxmarkierung.

 

3. Begründung

Die Antragstellerin ist Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und kann sich wegen der Schwere des Leidens nur mit großer Anstrengung und Hilfsmitteln außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen. Sie zählt daher zu dem in der VwV in den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis.

 

XI. Am Schilfpark 15, 21029 Hamburg - Verlängerung der Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Am Schilfpark 15, 21029 Hamburg folgendes an: Verlängerung der Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Entfernen VZ 283-20 StVO und ersetzen durch VZ 283-30 StVO

2.2  Aufstellen VZ-Träger und Anbringen VZ 283-30 StVO

2.3  Aufstellen VZ-Träger und Anbringen VZ 283-20 StVO

 

3. Begründung

Aufgrund des erhöhten Parkdruckes kommt es immer wieder zu gefährlichen Situationen und es kann kein gesicherter Begegnungsverkehr stattfinden. Ins besonders, wenn Linienbusse der VHH oder andere größere Fahrzeuge den Bereich befahren müssen, kann der Kurvenbereich nicht mehr überblickt werden. Des Weiteren wird der Fußgängerverkehr, welcher durch die Grünanlage/Schilfbiotop über den Holzsteg in Richtung des Durchganges zur Kindertagesstätte geht, nicht ausreichend gesehen. Die Fahrbahnrandbeschränkung soll dazu beitragen, die Sicherheit von querenden Fußgängern zu erhöhen und einen gesicherten Begegnungsverkehr zu gewährleisten.

 

XII. Köhnckeweg 23 - Aufhebung des persponengebundenen Stellplatzes

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Köhnckeweg 23 folgendes an: Aufhebung des persponengebundenen Stellplatzes.

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Abbau des VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO

 

3. Begründung

Der stellplatzberechtigte Nutzer ist verzogen.

 

XIII. Marnitzstraße 20, Änderung/Unterbrechung des Gehwegparken

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Marnitzstraße 20, Änderung/Unterbrechung des Gehwegparken folgendes an: Änderung (Unterbrechung) des ganzseitigem Gehwegparken

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Aufstellen von VZ 315-66 und VZ 315-67 in einem Abstand von 250 cm gemäß Skizze

2.2 Aufstellen von 2x VZ 133-10 StVO im Abstand von 25m zu der Querungsmöglichkeit

 

3. Begründung

In der Marnitzstraße 20 und an der gegenüberliegenden baulichen Fahrbahnverengung wird durch das Bezirksamt Bergedorf eine Fahrbahnabsenkung hergestellt, um eine verkehrssichere Querungsmöglichkeit für mobilitätseingeschränkte Personen zu schaffen. Hierzu ist es erforderlich, das angeordnete ganzseitige Gehwegparken zu unterbrechen.

 

XIV. Dohnanyiweg 7, Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Dohnanyiweg 7, Fahrbahnrandbeschränkung folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 283 StVO

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Aufstellen von VZ 283-10 StVO mit Zusatzschild 1042-33 (Mo-Fr 06.00-14.00 Uhr) gem. Skizze

2.2  Aufstellen von VZ 283-20 StVO mit Zusatzschild 1042-33 (Mo-Fr 06.00-14.00 Uhr) gem. Skizze

 

3. Begründung

Die zeitlich beschränkte Fahrbahnrandbeschränkung ist für den Wendehammer erforderlich, da größere Fahrzeuge ins besonders die Fahrzeuge der Stadtreinigung nicht gefahrenfrei und verkehrssicher wenden können.

 

XV. Holzhude und Am Schiffswasser - Änderung der VK-Flächen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straßen Holzhude und Am Schiffswasser folgendes an: Änderung der VK-Flächen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Gem. Skizze:

2.1.  Holzhude, Straßenverkehrsfläche links neben der Tiefgaragenzufahrt: Beidseitig Aufstellen der VZ 325.1/2. StVO (verkehrsberuhigter Bereich Anfang/Ende), Größe 1 oder Größe 2

2.2.  Am Schiffswasser: Beidseitig Aufstellen der VZ 242.1/2. (Beginn/Ende der Fußgängerzone), Größe 1 oder 2, einseitig mit dem Zusatz: 1026-39 StVO (Betriebs- und Versorgungsfahrzeuge frei)

2.3.  Entfernen der Anordnung wiedersprechenden bzw. nicht erforderlichen VZ 283-ff StVO im Bereich des Hotels

 

3. Begründung

Die Straßenverkehrsfläche vor dem Hotel neben der Tiefgaragenzufahrt entspricht vom Gestaltungscharakter einem verkehrsberuhigtem Bereich. Fußgängerverkehre, insbesondere Kunden des Hotels und dem angrenzenden Wohngebäude und zukünftige Besucher des Körberhauses, finden neben dem erforderlichen Kraftfahrzeugverkehr auf nicht getrennter Fläche statt. Die Neubeschilderung sensibilisiert den Fließverkehr gegenüber Fußgängern und fördert die Sicherheit des Fußgängerverkehrs. Die Verkehrsfläche am Schiffswasser zeigt ebenfalls einen ähnlichen Gestaltungscharakter. Aufgrund ungenügender Wendemöglichkeiten und vorhandener Treppenstufen an der Kaimauer ist ein regelhafter Verkehr hier nicht möglich. Mittels der Beschränkung auf Fußgängerverkehre und erforderlicher Versorgungsverkehre wird Rechtssicherheit geschaffen.

 

XVI. Ladenbeker Furtweg 150, 21031 Hamburg - personenbezogener Stellplatz

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Ladenbeker Furtweg 150, 21031 Hamburg folgendes an: Einrichten eines personenbezogenen Stellplatzes mit der Nr. 8763/2022

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Aufstellen eines VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Nr. 8763/2022)

2.2 Auftragen einer Parkboxmarkierung in einer Länge von 6 m gem. Skizze

 

3 Begründung

Der Ehefrau des Antragstellers ist Schwerbehindert und gehört zum Personenkreis der Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit einer vergleichbaren Funktionsstörung sowie für blinde Menschen und kann sich nur mit Hilfsmitteln und Unterstützung von Begleitpersonen außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Er zählt daher zu den in der Verwaltungsvorschrift in den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis.

 

XVII. Sander Straße 11

 

1. Anordnung

Das PK433-VKE als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für s. o. Sander Straße 11 folgendes an: Grenzmarkierung VZ 299 StVO in Verbindung mit VZ 283 (Haltverbot)

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Auftragen einer Grenzmarkierung (Zickzack-Linie)

2.2. Anbringen von VZ 283 an Lichtmast.

 

3. Begründung

Zwischen der Chrysanderstraße und der Sander Straße (ggü. der Schule) befindet sich parallel zu den Bahnschienen ein Gehweg, der als Abkürzung für Schüler und andere Personen genutzt wird. Die Schüler queren hiernach die Straße zum Gehweg der Schulseite oder umgekehrt (nach Schulschluss). Durch geparkte Fahrzeuge ist die Sichtbeziehung auf Schüler am Gehweg beeinträchtigt. Durch die Grenzmarkierung ist eine ausreichende Erkennbarkeit gegeben, zudem ist bei Gegenverkehr eine ausreichende Ausweichfläche geschaffen da die Grenzmarkierung „überfahren“ werden darf. Durch das VZ 283 (Haltverbot) wird aber das Halten und Parken auf der Grenzmarkierung verboten.

 

XVIII. Dohnanyiweg 7, Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Dohnanyiweg 7, Fahrbahnrandbeschränkung folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 283 StVO

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Aufstellen von VZ 283-10 StVO mit Zusatzschild 1042-33 (Mo-Fr 06.00-14.00 Uhr) gem. Skizze

2.2  Aufstellen von VZ 283-20 StVO mit Zusatzschild 1042-33 (Mo-Fr 06.00-14.00 Uhr) gem. Skizze

 

3. Begründung

Die zeitlich beschränkte Fahrbahnrandbeschränkung ist für den Wendehammer erforderlich, da größere Fahrzeuge ins besonders die Fahrzeuge der Stadtreinigung nicht gefahrenfrei und verkehrssicher wenden können.

 

XIX. Marnitzstraße 20, Änderung/Unterbrechung des Gehwegparken

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Marnitzstraße 20, Änderung/Unterbrechung des Gehwegparken folgendes an: Änderung (Unterbrechung) des ganzseitigem Gehwegparken

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Aufstellen von VZ 315-66 und VZ 315-67 in einem Abstand von 250 cm gemäß Skizze

2.2 Aufstellen von 2x VZ 133-10 StVO im Abstand von 25m zu der Querungsmöglichkeit

 

3 Begründung

In der Marnitzstraße 20 und an der gegenüberliegenden baulichen Fahrbahnverengung wird durch das Bezirksamt Bergedorf eine Fahrbahnabsenkung hergestellt, um eine verkehrssichere Querungsmöglichkeit für mobilitätseingeschränkte Personen zu schaffen. Hierzu ist es erforderlich, das angeordnete ganzseitige Gehwegparken zu unterbrechen.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

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