20-4798

"WasteWatcher+": Warum sollten sie nicht auch die Beachtung der Hundeanleinpflicht kontrollieren? Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 22.03.2018

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Sachverhalt

Die  Bezirksversammlung  Altona hat in ihrer Sitzung am 22.03.2018 anliegende Drucksache 20-4637 beschlossen.

 

Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) hat hierzu mit Schreiben vom 24.04.2018 wie folgt Stellung genommen:

 

Die Waste Watcher+ gehen im öffentlichen Raum beratend, helfend und normverdeutlichend gegen Verschmutzungen vor. Auch die Sofortreinigung größerer Verschmutzungen gehört zu ihren Aufgaben. Darüber hinaus haben die Waste Watcher+ die Möglichkeit erhalten, bei beobachteten Sauberkeitsverstößen im öffentlichen Raum Ordnungs­widrigkeitenverfahren einzuleiten (vgl. Drucksache der Bürgerschaft 21/9699). Sauberkeit im Stadtbild ist also der Handlungs- und Orientierungsrahmen für die Tätigkeit der Waste Watcher+.

 

Neben den in § 2 Abs. 1 und 2 Stadtreinigungsgesetz (SRG) festgelegten Aufgaben können der Stadtreinigung Hamburg (SRH) gem. § 2 Abs. 3 Ziffer 1 SRG weitere Aufgaben übertragen werden, sofern sie in einem fachlichen Zusammenhang mit den sonstigen Aufgaben der SRH stehen. In diesem Kontext wurde die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die Kotbeseitigungspflicht nach § 20 Hundegesetz ebenfalls auf die SRH übertragen. Die Überprüfung der Leinenpflicht von Hunden ist dagegen kein sauberkeitsrelevantes Thema und kommt für den Aufgabenbereich der Waste Watcher+ nicht in Frage. Die Erstattungsmittel der BUE zur Finanzierung der Sauberkeitsaufgaben sind entsprechend zweckgebunden.

 

Auch Überlegungen zur Zusammenlegung der Waste Watcher+ mit dem Hundekontrolldienst werden daher seitens der BUE abgelehnt.

 

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