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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Rissen 53 (Rissener Landstraße, ALDI) Einleitungsbeschluss Beschlussempfehlung des Amtes

Beschlussempfehlung öffentlich

Sachverhalt

Das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung hat nach einem Gespräch mit dem Vorhabenträger den Planungsausschuss am 05.09.2018 über einen Vorbescheidsantrag vom Juni 2018 und die aktuellen Entwicklungsmöglichkeiten für das Grundstück Rissener Landstraße 252 informiert. Der Planungssauschuss stimmte dem Vorschlag des Amtes zu, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Ziel einzuleiten, dort eine Mischgebietsausweisung zur Realisierung eines ALDI-Marktes mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche und mindestens 14 Wohneinheiten vorzunehmen.

 

Das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung bittet darum, die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für das Gebiet zwischen Alte Sülldorfer Landstraße und Rissener Landstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 227) zu beschließen und damit den dort bestehenden Bebauungsplan (Rissen 43) in Teilen zu ändern.

 

Mit dem Bebauungsplan mit der vorgesehenen Bezeichnung Rissen 53 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neubebauung eines Grundstücks mit einer Kombination aus Wohn- und Gewerbenutzungen geschaffen werden.

 

Die circa 0,4 Hektar große Fläche ist im Bebauungsplan Rissen 43 als Gewerbegebiet festgesetzt. Weiterhin sind eine zweigeschossige Bauweise, eine Grundflächenzahl von 0,6, eine Geschossflächenzahl von 1,2 und eine Gebäudehöhe von 10m festgesetzt. Bisher ist das Grundstück mit einer Gewerbehalle bebaut, die als Produktions-, Lager- und Bürostandort gedient hat und in der Vergangenheit intensiv genutzt wurde. Der bisherige Eigentümer und Nutzer hat den Standort aufgegeben und das Gebäude vollständig geräumt. Der Vorhabenträger und neue Eigentümer hat für die Neubebauung des Grundstücks ein Konzept vorgelegt, das eine Kombination aus gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss und Wohnnutzung, mit mindestens 14 Wohneinheiten, in den darüber gelegenen Geschossen vorsieht.

 

Die Erschließung des Vorhabens erfolgt über die Rissener Landstraße. Das Grundstück verfügt entlang der nördlichen Grundstücksgrenze über eine Sichtschutzpflanzung, die weitestgehend erhalten werden soll.

 

 

 

Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB, dem ein Vorhaben- und Erschließungsplan (einschließlich Freiflächenplan) eines privaten Vorhabenträgers zu Grunde liegt. Hierzu wird ein Durchführungsvertrag erarbeitet.

 

Dem Planungsausschuss wird empfohlen, Folgendes zu beschließen:

 

Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Bezeichnung Rissen 53 wird beschlossen.

 

Anhänge

Anlage 1:Karte mit rechtswirksamen Bebauungsplan

Anlage 2:Karte mit Geltungsbereich des Bebauungsplans