20-4628.1

Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf Rissen 52 Empfehlung zur Feststellung Beschlussempfehlung des Planungsausschusses

Beschlussempfehlung öffentlich

Sachverhalt

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf Rissen 52 lag vom 26. Oktober 2017 bis einschließlich zum 27. November 2017 öffentlich aus.

Während des Auslegungszeitraums zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rissen 52 sind Stellungnahmen eingegangen, deren Anregungen in die Abwägung eingingen und Auswirkungen auf die Planung hatten.

 

Folgende Planungsinhalte wurden zum Arbeitskreis II (AK II) geändert und dort erörtert:

 

Art der baulichen Nutzung

        Die Verordnung § 2 Nr. 2 wird überarbeitet. Folgende Festsetzung zur Zulässigkeit geruchsintensiver Nutzungen wird übernommen:

Im Gewerbegebiet sind selbstständige bauliche Anlagen für logistikrelevante Nutzungen wie zum Beispiel Lagerhallen, Warendurchgangs- und Umschlagslager, Verkehrshöfe, Güterverkehrs- und Verteilzentren, Kurier-, Express- und Paketdienstleister sowie solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden kann.

 

Überbaubare Grundstücksfläche

        Die Begründung wird um die Angabe der Rechtsgrundlage für die Überschreitung der Fluchtbalkone (gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO) ergänzt.

 

Ruhender Verkehr

        Die Planzeichnung wird um eine konkretisierende zeichnerische Festsetzung der Stellplatzanordnung ergänzt und der Zusatz „Fläche für Stellplätze und Zufahrten“ in die Legende zum Bebauungsplan aufgenommen.

 

Immissionsschutz

        Die Begründung wird auf Seite 31 um eine entsprechende Erläuterung zur Möglichkeit der technischen Be-/ und Entlüftung der Wohnungen im Bereich der östlichen Fassade des östlichsten Wohngebäudes sowie im Bereich der westlichen Fassade des westlichsten Wohngebäudes ergänzt.

        Die in der Verordnung § 2 Nummer 13 vorgesehene Festsetzung zur Ausführung nicht zu öffnender Fenster der Aufenthaltsräume für die mit „(C)“ bezeichneten Fassaden ist hinfällig. Die Festsetzung für den mit „(C)“ bezeichneten Bereich wird wie folgt formuliert:

In den mit „(C)’“ bezeichneten Bereichen sind im Erdgeschoss einseitig nach Osten ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An der mit „(C)“ bezeichneten Ostfassade ist im Erdgeschoss ein Laubengang mit nicht zu öffnenden Fenstern auszuführen und die ausreichende Belüftung sicherzustellen. 

 

Entwässerung

        Die Verordnung § 2 Nr. 19 wird gestrichen: „Bauliche und technische Maßnahmen, wie z.B. Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig.“

        Aus der Begründung werden folgende Sätze gestrichen:

Um eine Schädigung des Wasserhaushalts und damit eine Schädigung des Naturhaushalts zu vermeiden, sind dauerhafte Grundwasserabsenkungen unzulässig. Eine Absenkung des Grundwassersspiegels kann zur Schädigung des Baumbestands führen.

        Seitens der Behörde für Umwelt und Energie ist aufgrund der Lage des Plangebiets im Bereich des Wasserschutzgebiets der Wunsch geäußert worden, eine anteilige Versickerung des Regenwassers über die belebte Bodenzone vorzusehen. Das Entwässerungskonzept sieht nunmehr eine Versickerungsmulde für die Entwässerung des westlichen Erschließungshofs vor, da dieser Bereich durch die Anordnung von zwei Besucherparkplätzen als belastete Fläche bewertet wird.

 

Redaktionelles

        Von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Amt für Verwaltung, Recht und Beteiligungen - Abteilung Recht und Beteiligungen geforderte redaktionelle Änderungen in der Verordnung wurden berücksichtigt.

        Die Legende der Planzeichnung wird bezüglich der Garagenzu- und -ausfahrten angepasst. Diese werden in der Legende als Festsetzung aufgenommen.

 

Sonstiges

        Im Absatz 3.4 der Begründung wird die Angabe zur Eigentümerin des Flurstücks 4989 (B 431) korrigiert. Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) wird als Eigentümerin des Flurstücks 4989 in die Begründung aufgenommen.

 

Aus dem AK II ergaben sich bezüglich der (geänderten) Planinhalte noch folgende Änderungen:

 

Maß der baulichen Nutzung

        Die Begründung zum Bebauungsplan wird bezüglich des Themas Bebauungshöhen konkretisiert. Es wird ergänzend erläutert, dass unterhalb des Erdgeschosses noch ein Sockelgeschoss vorgesehen und dass das Sockelgeschoss nur von einer Seite aus zu sehen ist, da es einseitig in das erhöhte Gelände hineinwächst.

 

Entwässerung

        Bezüglich der Entwässerung des Oberflächenwassers werden im Entwässerungskonzept und im Vorhaben- und Erschließungsplan Änderungen vorgenommen. Zur Reduzierung der Belastung des östlichen Erschließungshofs durch das mögliche Anfahren von Umzugswagen oder Paketzustellern wird im Entwässerungskonzept eine Beschränkung der Zufahrt in Form von Pollern vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wird im Vorhaben- und Erschließungsplan aufgenommen.

        Die Verordnung § 2 Nr. 15 wird wie folgt geändert:

„Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist über belebte Bodenzonen, Mulden und Rigolen zu versickern.“

 

Planzeichnung

        Die Darstellung ohne Normcharakter wird zur besseren Lesbarkeit um die Angabe des Maßstabs ergänzt. Die Planzeichnung wird um eine gestrichelte Linie mit dem Hinweis zur Blickrichtung des Schnitts ergänzt.

 

Zu dem Bebauungsplanverfahren existiert ein Durchführungsvertrag, der am 08.03.2018 geschlossen wurde. Zwei unmittelbar südlich des Plangebiets angrenzende Grundstücke (Flurstück 6528, 6529 der Gemarkung Rissen, ehemals Flurstück 566) befinden sich ebenfalls im Eigentum der Vorhabenträgerin. Die Grundstücke werden von der Vorhabenträgerin zeitgleich mit dem Vorhaben im Plangebiet entwickelt. Zur Sicherung einer ordentlichen städtebaulichen Entwicklung hat das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung für die Grundstücke 6528, 6529 einen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB erarbeitet, der ebenfalls am 08.03.2018 geschlossen wurde.

 

Im Rahmen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens wurden 8 Gutachten zu den Themen Fauna und Artenschutz, Bäume, Bodenschadstoffe, Verkehr, Schallimmissionen, Verschattung und Entwässerung angefertigt, die ebenso wie die städtebaulichen Verträge im Transparenzportal der Freien und Hansestadt Hamburg unter www.transparenz.hamburg.de eingesehen werden können.

 

Der Planungsausschuss empfiehlt der Bezirksversammlung einstimmig bei Enthaltung einer Stimme der Fraktion DIE LINKE, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Feststellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Rissen 52 wird zugestimmt.

 

 

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