Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen für das Gebiet zwischen den Straßen Wohlers Allee, Stresemannstraße, Bernstorffstraße und Thadenstraße im Stadtteil Altona-Altstadt nach § 172 Absatz 1, Satz 1, Nummer 1 BauGB Beschlussempfehlung des Amtes
Das zu erhaltende Gebiet östlich der Wohlers Allee und westlich der Bernstorffstraße befindet sich im Stadtteil Altona-Altstadt zwischen den beliebten Szenevierteln St. Pauli und Sternschanze. Durch diese exponierte, zentrale Lage im Bezirk Altona herrscht ein anhaltender Veränderungsdruck auf das gemischt genutzte Quartier.
Der Ortsbildprägende Charakter des Milieugebietes ist durch eine noch weitgehend erhaltene, zum größten Teil gründerzeitliche Bebauung mit Stadthäusern, villenähnlichen Gebäuden und Mehrfamilienhäusern geprägt. Die den Bereich vorwiegend prägende gründerzeitliche Bebauungsstruktur stellt ein für Altona-Altstadt ortstypisches Siedlungsbild von besonderer städtebaulicher Bedeutung dar.
Darüber hinaus befinden sich in den rückwärtigen Bereichen historische Bauten wie die St. Theresien Kirche, das Reventlow-Stift, das Joseph-Leja-Stift sowie ein Gewerbehof dessen in Teilen noch vorhandene Bausubstanz des alten Betriebshof der Altonaer & Northwestern Tramways Co. Ltd. (Pferdebahn) eines der letzten baulichen Zeitzeugen des Industriezeitalters im Stadtteil Altona-Altstadt darstellt.
Durch diese Erhaltungsverordnung sollen bauliche Veränderungen, die sich nicht in die vorhandene Bebauungssituation einfügen und die besondere städtebauliche Eigenart des Milieugebiets nachhaltig negativ beeinflussen, vermieden werden. Durch den oben beschriebenen Veränderungsdruck aufgrund der Lage im städtischen Kontext Hamburgs werden vermehrt gründerzeitliche Villen (Teilweise im Rahmen verfahrensfreier Abbruchvorhaben nach § 60 HBauO) und Mehrfamilienhäuser abgebrochen und durch sich nicht in das Milieu einfügende Neubauten ersetzt. Zudem werden milieufremde, sich nicht einfügende Modernisierungs-, Sanierungs- und Umbau sowie Aufstockungsmaßnahmen an der historischen, milieuprägenden Bausubstanz durchgeführt, welche ihr ursprüngliches Erscheinungsbild negativ verändert.
Ein Problem stellen hier im Besonderen die unmaßstäblichen, milieufremden Dachaufbauten (Gauben, Aufstockungen) mit Veränderungen des Dachstuhls und der Traufkante sowie, milieufremde Materialien dar, welche keinen Bezug zum baulichen Kontext aufnehmen.
Diese Entwicklungen tragen dazu bei, dass die historische Bausubstanz nach und nach durch sich nicht in die Typologie des Milieugebiets einfügende Neubauten ersetzt wird. Der das gesamte Quartier bisher charakterisierende, heterogene Maßstab der gründerzeitlichen Gebäudestruktur geht somit nach und nach verloren und kann mit den zur Verfügung stehenden Mitteln des Baurechts nicht erhalten werden.
Mit der Feststellung eines Erhaltungsgebiets nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs sollen für dieses Milieugebiet verbesserte Möglichkeiten des Milieu- und Ensembleschutzes zur Erhaltung der besonderen städtebaulichen Eigenart des Gebiets geschaffen werden. Mit der Verordnung sollen insbesondere Genehmigungen für Veränderungen, die das vorherrschende Erscheinungsbild gefährden oder beeinträchtigen würden, versagt werden können.
Die noch bestehenden gebietsprägend gründerzeitlichen Gebäude sollten erhalten bleiben, eine bauliche Weiterentwicklung soll sich hier im Besonderen sensibel ins städtebauliche prägende Milieu und in den baulichen Kontext einfügen.
Dem Ziel, die besondere städtebauliche Eigenart dieses Gebiets zu erhalten, kann ausschließlich durch eine Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches Rechnung getragen werden, da durch sie ein Genehmigungsvorbehalt für den Rückbau, die Änderung oder Nutzungsänderung sowie für die Errichtung neuer baulicher Anlagen begründet wird.
Der Planungsausschuss der Bezirksversammlung Altona fasste in seiner Sitzung am 04.10.2017 den Einleitungsbeschluss (Drucksachen-Nr.: 20-4048) für eine städtebauliche Erhaltungsverordnung für das oben genannte Milieugebiet.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21.03.2018 erwirkt und am 06.04.2018 im Amtlichen Anzeiger Nr. 27 veröffentlicht.
Im Bündnis für das Wohnen hatten sich der Senat 2016 und die Vertreter der Wohnungswirtschaft dazu verpflichtet die stadtbildprägenden Backsteinfassaden über städtebauliche Erhaltungsverordnungen zu schützen. Daher wurde den Partnern aus dem Bündnis für das Wohnen, vom 13.02.2018 bis zum 21.02.2018 Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Stellungnahme gegeben. Von Seiten der Bündnispartner wurden keine Bedenken geäußert.
Die Grobabstimmung wurde vom 22.01.2018 bis zum 05.02.2018 per Online-Dienst Bauleitplanung (BOP) durchgeführt. Hier ergab sich ein Konflikt mit den Planungen der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Amt für Verkehr und Straßenwesen, Abteilung Verkehrsentwicklung VE 3 zur Straßenverbreiterung/ Ausbau des Straßenzuges Stresemannstraße. Der Geltungsbereich ist daraufhin entsprechend angepasst worden. Entlang der Stresemannstraße befinden sich überwiegend vier- bis fünfgeschossige, gründerzeitliche Gebäude, vier von ihnen stehen unter Denkmalschutz. Drei der etwa 14 Gebäude entlang der Stresemannstraße sind zwei- oder dreigeschossig und weitere drei Gebäude sind im Sinne der städtebaulichen Erhaltungsverordnung nicht konstituierend.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 19.04.2018 bis zum 19.05.2018. Es ging eine Stellungnahme der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen/ Wohnungsbaukoordination ein, in der auf das weiter geltende und bestehende Planungsrecht hingewiesen wurde. Dies wurde in der Begründung konkretisiert.
Die Entwürfe des Verordnungstextes, der Begründung und des Geltungsbereichs der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen im Gebiet zwischen Wohlers Allee, Stresemannstraße, Bernstorffstraße und Thadenstraße im Stadtteil Altona-Altstadt sind der Anlage zu entnehmen.
Der Gebäudebestand und seine jeweilige Bedeutung, insbesondere für das Ortsbild und die Stadtgestalt, sind gutachterlich beurteilt worden. Die Bestandsanalyse sowie eine Karte mit den einzelnen Teilbereichen ist ebenfalls dem Anhang zu entnehmen.
Anlage 1:Verordnung
Anlage 2:Begründung
Anlage 3:Geltungsbereich und Darstellung der Teilbereiche
Anlage 4:Bestandsanalyse