Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich im Ortskern Alt-Osdorf Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.03.2026
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 26.03.2026 anliegende Drucksache 22-1994B beschlossen.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat mit Schreiben vom 27.04.2026 wie folgt Stellung genommen:
Zu 1:
Die Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Straße Rugenbarg wurde bereits im Rahmen der Bezirksdrucksache Drs. 21-4524.2B durch die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende geprüft und mit Stellungnahme vom 04.11.2024 abgelehnt. Begründet wird dies mit zu hohen Zeitverlusten für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr. Dies gilt gleichermaßen für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs.
Zu 2:
Im Zuge der Beantwortung der Drucksache 21-4524.2B wurde die Länge der bereits bestehenden Tempo-30-Strecke in der Straße Rugenbarg überprüft und die Zentrale Straßenverkehrsbehörde beteiligt. Dabei wurde festgestellt, dass die aktuell vorhandene Tempo-30-Strecke lediglich eine Länge von 100 Metern aufweist. Auf Nachfrage wurde die Streckenlänge durch die BIS erneut überprüft. In der Folge wurde durch eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung am 16. Januar 2025 die Erweiterung der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 Metern auf 300 Meter veranlasst. Die Umsetzung der Beschilderung sollte durch das Bezirksamt Altona erfolgen.
Die Zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 hat unter Beteiligung der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 26 mit Schreiben vom 13.05.2026 wie folgt Stellung genommen:
Bei dem Abschnitt der Straße Rugenbarg zwischen der Osdorfer Landstraße (B 431) und Rugenfeld handelt es sich um eine ca. 650 m lange Bezirksstraße von gesamtstädtischer Bedeutung.
Der südliche Bereich (zwischen Osdorfer Landstraße und Einmündung Am Osdorfer Born) ist hauptsächlich geprägt durch eine Vielzahl von größeren und kleineren Einzelhandelsgeschäften, Gastronomiebetrieben und Praxen der ärztlichen Versorgung. Es handelt sich um das Nahversorgungszentrum in Osdorf.
Auf einer Strecke von 300m zwischen Harderweg und Rugenbarg 38 ist die Geschwindigkeit aufgrund einer schutzwürdigen Einrichtung von Mo.-Fr. 06.00-19.00 Uhr auf 30 km/h herabgesetzt.
Die Gehwegbreiten in diesem Bereich weisen eine Breite von mind. 2m-4m + 50cm Sicherheitstrennstreifen auf.
Auf einem Teilstück von ca. 45 m beträgt die Gehwegbreite im Bereich Rugenbarg 30 1,5m. Aufgrund des dortigen Baumbestandes ist eine Verbreiterung nicht möglich.
Die Fußwege im gesamten Bereich der Geschäfte sind durch Grünstreifen, sowie Seitenstreifen (Parkstreifen) von der Fahrbahn abgegrenzt.
Diverse Geschäfte verfügen vor den Eingängen über eigene Kundenparkplätze.
In Höhe Rugenbarg 17 befindet sich ein Fußgängerüberweg (FGÜ).
In Höhe Rugenbarg 38 wird das sichere Überqueren der Fahrbahn durch eine bauliche Mittelinsel erleichtert.
In dem Abschnitt verkehren die Metrobuslinie 21 (10-Minuten-Takt) und die Buslinie 115, die an den zwei dortigen Bushaltestellen Sandort und Langelohstraße Nord halten.
Des Weiteren befinden sich in diesem Bereich Gastronomiebetriebe, die auch über Außensitzplätze verfügen.
Zu Fuß Gehende und Radfahrende sind im Straßenbild sehr präsent.
Insbesondere aufgrund der ansässigen Geschäfte und Arztpraxen kommt es zu erhöhtem Fußgängeraufkommen, insbesondere während der Geschäftszeiten.
Der FGÜ in Höhe Rugenbarg 17 ist stark frequentiert.
Während der Geschäftszeiten finden im gesamten Straßenverlauf Fußgängerquerungen auch außerhalb des FGÜ statt.
Eine Unfallauswertung der letzten drei Jahre ergab ein insgesamt unauffälliges Unfallbild. Unfälle passieren dort meist im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr. Die Hauptunfallursache ist überwiegend Fehler beim Ein- und Ausparken der PKW-Fahrer.
Unfälle im Zusammenhang mit unangepasster Geschwindigkeit konnten nicht festgestellt werden.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) entscheidet unter verkehrspolitisch konzeptionellen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung einer flächenhaften Verkehrsplanung über die Einrichtung von Tempo 30- und Tempo 20-Zonen in Hamburg nach Maßgabe bezirklicher Vorschläge. Die Umsetzung der positiv bewerteten Vorschläge gehört zu den regulären Aufgaben der Bezirksämter. Sollte die BVM sich für die Einrichtung einer Tempo 20- und Tempo 30- Zone entscheiden, wird die Straßenverkehrsbehörde des PK 26 den Prozess konstruktiv begleiten.
Eine Tempo 30-Zone darf sich gemäß § 45 Absatz 1c StVO nicht auf Vorfahrtstraßen erstrecken Sie darf u.a. nur Straßen ohne Leitlinien (Zeichen 340) umfassen. Diese Voraussetzungen sind im derzeit betrachteten Abschnitt der Straße Rugenbarg aktuell nicht erfüllt.
Für eine abschließende Bewertung durch die Straßenverkehrsbehörde ist unter anderem eine Analyse des Verkehrsaufkommens im Rugenbarg erforderlich. Der Rugenbarg ist derzeit noch als Bezirksstraße von gesamtstädtischer Bedeutung eingestuft.
Eine reine Beschilderung ohne Anpassung des Straßenraums an das Erscheinungsbild einer Tempo-20- oder Tempo-30-Zone wird von der Straßenverkehrsbehörde nicht befürwortet. Es ist zu erwarten, dass ohne entsprechende bauliche Maßnahmen die Akzeptanz und damit das angestrebte niedrigere Geschwindigkeitsniveau nicht erreicht werden.
Spricht sich die BVM für die Einrichtung von Tempo-20- und Tempo-30-Zonen im Rugenbarg aus und stellt die hierfür erforderlichen Bewertungsdaten bereit, wird die Straßenverkehrsbehörde des PK 26 das Vorhaben im Rugenbarg konstruktiv begleiten. Eine abschließende Beurteilung ist auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen nicht möglich.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.