20-4415

Verfahren Auflösung von haushaltsrechtlichen Sperrvermerken der Bezirksversammlung (BV) durch einen Fachausschuss Mitteilungsdrucksache des Amtes

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Sachverhalt

In der gängigen Praxis kommt es immer wieder vor, dass BV-Beschlüsse mit Sperrvermerken versehen werden, die dann durch den jeweiligen Fachausschuss / Haushalts- und Vergabeausschuss aufgehoben werden sollen.

 

Dieses gängige Verfahren ist nur unter bestimmten Voraussetzungen mit der Regelung in § 16 Absatz 4 Satz 1 BezVG vereinbar.

 

Grundsätzlich gilt:

Die BV kann ihr Entscheidungsrecht nicht auf einen ihrer Fachausschüsse übertragen. Nach § 15 Abs. 2 S. 2 BezVG kann die BV (nur) den Hauptausschuss für bestimmte Angelegenheiten oder im Einzelfall ermächtigen, an ihrer Stelle Beschlüsse zu fassen und nach § 16 Abs. 4 S. 2 BezVG kann die BV die ihrer Mitwirkung unterliegenden Angelegenheiten zur abschließenden Entscheidung (nur) an die Regionalausschüsse überweisen. An Fachausschüsse wie den Haushalts- und Vergabeausschuss oder einen anderen Fachausschuss kann die BV die ihrer Mitwirkung unterliegenden Angelegenheiten dagegen „ausschließlich zur Beratung überweisen“ (§ 16 Abs. 4 S. 1 BezVG).

 

Es ist daher danach zu differenzieren, ob bei einer Gesamtbetrachtung unter Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls (noch) von einer eigenständigen Entscheidung der BV auszugehen ist. Eine eigenständige und gesetzeskonforme Entscheidung der BV liegt danach vor, wenn die BV in ihrem Beschluss die Modalitäten bzw. die Kriterien und Voraussetzungen für eine Auflösung des von ihr beschlossenen Sperrvermerk durch einen Fachausschuss konkret oder zumindest eindeutig konkretisierbar vorgibt.

 

Um rechtliche Unsicherheiten zu umgehen, schlägt das Amt vor:

  1. Das Instrument des Sperrvermerks nur sehr restriktiv einzusetzen.
  2. Wenn die Beschlussfassung der BV die Bereitstellung der Mittel mit einem Sperrvermerk versieht, ist Folgendes zu beachten:

Grundsätzlich darf / kann die BV ihr Entscheidungsrecht nicht auf einen ihrer Fachausschüsse übertragen. Deshalb muss sie in ihrem Beschluss die Modalitäten bzw. die Kriterien und Voraussetzungen für eine Auflösung des von ihr beschlossenen Sperrvermerks durch einen Fachausschuss konkret oder zumindest eindeutig konkretisierbar vorgeben bzw. definieren.

 

 

 

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