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Verbindliche Einrichtung von Sperrzonen für E-Scooter Stellungnahme der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) auf die Anfrage des Verkehrsausschusses der Bezirksversammlung Altona

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Letzte Beratung: 11.12.2019 Ausschuss für regionale Stadtteilentwicklung und Wirtschaft Ö 12.2

Sachverhalt

Seit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) am 15. Juni 2019 dürfen E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr genutzt und legal auf Gehwegen geparkt werden. E-Scooter sind vom genehmigungsfreien Gemeingebrauch gemäß § 16 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) umfasst. Das bedeutet, dass öffentliche Wege ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr zum Verkehr benutzt werden dürfen. Zum Verkehr gehören dabei sowohl der fließende als auch der ruhende Verkehr.

 

Erwartungsgemäß ist die Anzahl der E-Scooter in den Monaten nach Inkrafttreten der Zulassungsverordnung gestiegen. Nach momentanem Stand stehen zwischen 4.500 und 4.900 E-Scooter von fünf verschiedenen Anbietern in Hamburg zur Leihe zur Verfügung. Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) hat mit allen Anbietern Verabredungen im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung auf Basis der Erfahrungen aus anderen europäischen Städten getroffen. Damit hat sich Hamburg bestmöglich auf die Einführung des neuen Verkehrsmittels vorbereitet.

 

Zu den Regelungen der freiwilligen Vereinbarung gehört beispielsweise die Festlegung einer Obergrenze von 1.000 E-Scootern pro Anbieter innerhalb des Ring 2. Darüber hinaus hat die FHH  zahlreiche Flächen definiert, in denen das Abstellen der E-Scooter nicht erlaubt ist. Nach den bisherigen Erkenntnissen kann es jedoch durch Schwankungsbreiten im sog. Geofencing vereinzelt dazu kommen, dass ein Abstellen in den Parkverbotszonen möglich ist. Die Abweichungen im Geofencing liegen in der Regel zwischen 20 und 100 Metern. Für die Beseitigung von in Parkverbotszonen abgestellten E-Scootern sind in erster Linie die Sharing-Anbieter verantwortlich. Nach derzeitigem Kenntnisstand erfolgt eine Beseitigung nach Beschwerdeeingang in der Regel innerhalb der in der Vereinbarung verabredeten Frist von 24 Stunden. Die zuständigen Behörden entfernen unsachgemäß abgestellte E-Scooter momentan – in den Parkverbotszonen wie im übrigen Stadtgebiet auch – nur in den Fällen, in denen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird.

 

Aufgrund der noch andauernden Phase der Einführung sowie der zu erwartenden geringeren Nachfrage in den Wintermonaten wird kein akuter Handlungsbedarf gesehen. Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) wird vor dem kommenden Frühjahr mit beteiligten Dienststellen in den Bezirken und bei der Polizei erörtern, ob ein Nachsteuern im Umgang mit den E-Scootern erforderlich und möglich ist. Dabei steht die BWVI in engem Austausch mit allen Anbietern und ist auf der Suche nach geeigneten Lösungen, damit die in der freiwilligen Vereinbarung festgelegten Verabredungen eingehalten werden. Die BWVI prüft derzeit beispielsweise, ob pilothaft Abstellflächen für E-Scooter an ausgewählten Hotspots ausgewiesen werden können. Ebenso ist angedacht, Nutzerinnen und Nutzern besser über die verkehrlichen Verhaltenspflichten zu informieren. Dies kann aus Sicht der BWVI einen Beitrag dazu leisten, die Anzahl der unsachgemäß abgestellten E-Scooter zu reduzieren.

 

Vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme wird von der Entsendung einer Referentin bzw. eines Referenten abgesehen.

 

 

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