Venedig, Barcelona, Stellingen?! Entwicklung der Ferienwohnungen in Stellingen
14.07.2025
Lfd. Nr. 91 (22)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)
Venedig, Barcelona, Stellingen?! Entwicklung der Ferienwohnungen in Stellingen
Die Anfrage wird vom Bezirksamt Eimsbüttel wie folgt beantwortet:
Sachverhalt:
Die Zweckentfremdung von Wohnraum für die Vermietung an Touristen ist ein Problem, das nicht nur Metropolen wie Venedig oder Barcelona betrifft, sondern auch in den Hamburger Stadtteilen immer mehr um sich greift. Die Entwicklung der registrierten Ferienwohnungen im Bezirk Eimsbüttel, die durch regelmäßige Anfragen der Fraktion DIE LINKE dokumentiert wird, zeigt einen besorgniserregenden Trend.
Im November 2019 waren „lediglich“ 330 Ferienwohnungen in Stellingen registriert.
Im Jahr 2025 waren es bereits 686 Ferienwohnungen (+107,9 % seit 2019).
Innerhalb von gut fünf Jahren hat sich die Zahl der registrierten Ferienwohnungen in Stellingen mehr als verdoppelt.
Zusätzlich zu diesen offiziellen Zahlen erreichen die Fraktion DIE LINKE vermehrt Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern aus Stellingen, die eine steigende Anzahl von Ferienwohnungsangeboten in ihrer Nachbarschaft wahrnehmen. Laut aktueller Berichterstattung sind zudem seit der letzten Anfrage im Januar 2025 bezirksweit hunderte weitere Ferienwohnungen registriert worden, was die Befürchtung nahelegt, dass der Druck auf den Wohnungsmarkt weiter zunimmt.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
PLZ 20255 = 188 32er
PLZ 22525 = 44 32er
PLZ 22527 = 55 32er
PLZ 22529 = 68 32er
PLZ 22769 = 17 32er
Hinweis: Das Wohnraumschutzregister enthält viele Wohnraumschutznummern die von Amts wegen ungültig geworden sind (Auszug, Wechsel Haupt- zu Nebenwohnung etc.).
Eine automatische Bereinigung (Abgleich der Daten) findet seit 2019 nicht statt.
Der Abschnitt Wohnraumschutz Eimsbüttel hat 2025 eine händische Bereinigung der von 2019-2024 vergebenen Wohnraumschutznummern hinsichtlich einer Überprüfung der Meldedaten vorgenommen.
In reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Beherbergungsbetriebe ausnahmsweise zulässig. Die Zulässigkeit richtet sich nach den Ausführungen und Regelungen des jeweiligen Bebauungsplans und den dort getroffenen Festlegungen bzgl. der Ausnahme. Aus städtebaulichen Gründen kann festgesetzt werden, dass Beherbergungsbetriebe ausgeschlossen sind.
Am Ziegelteich 64a
Baustufenplan BS Stellingen-Langenfelde mit der Festsetzung: Wohngebiet
Wolffstraße 13
Fehlanzeige
Torstraße 29
Bebauungsplan Stellingen 3 mit den Festsetzungen: reines Wohngebiet
Die Objekte Am Ziegelteich 64 (WRSN registriert) und Torstraße 29 (WRSN registriert) sind dem Abschnitt Wohnraumschutz bekannt. Ein Objekt Wolffstraße 13 ist dem Wohnraumschutz nicht bekannt.
4.1. Falls ja, wie ist die Nutzung als Ferienwohnung mit der Ausweisung als Wohngebiet vereinbar?
Am Ziegelteich 64
Mit Verweis auf Ziffer 5.5.3. des Bauprüfdienst (BPD) 7/2016 – altes Planrecht– widerspricht die beantragte Nutzung (hier: Ferienwohnung im Wohngebiet nach § 10 BPVO) nach Art der Nutzung nicht der Zweckbestimmung eines Wohngebiets nach § 10 BPVO und ist demnach zulässig.
Torstraße 29,
In reinen Wohngebieten sind unter kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes Pensionen, kleine Frühstückshotels, Gasthäuser oder Ferienapartments zu verstehen.
Ein Betrieb, der sich auf die Bereitstellung einer reinen Übernachtungsmöglichkeit beschränkt, ist darum in einer angemessenen Größe gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig.
4.2. Falls ja, welche Erkenntnisse liegen dem Bezirksamt über die jeweiligen Belegungen vor?
Am Ziegelteich 64 - Kein Wohnraum bzw. auch Erteilung einer Zweckentfremdungs-genehmigung durch Schaffung von Ersatzwohnraum. Auf Grund dessen sind keine Eintragungen in den Belegungskalender notwendig und es liegen keine Erkenntnisse über Belegungen vor.
Torstraße 29 - Überlassung eines Hauptwohnsitzes mit Inanspruchnahme § 9 Abs. 2 S. 4 u. 5 HmbWoSchG
4.3. Wie viele Tage im Jahr sind die Wohnungen bisher vermietet gemeldet und wie lang ist die durchschnittliche Vermietungsdauer pro Buchung?
siehe Erläuterungen 4.2
Torstraße 29c – Überlassung unter 50 % der Gesamtwohnfläche 2024: 274 Nächte, die durchschnittliche Vermietungsdauer pro Buchung betrug dabei 4 Nächte. Überlassung 2024 über 50 % der Gesamtwohnfläche: 35 Nächte, die durchschnittliche Vermietungsdauer pro Buchung betrug dabei 4 Nächte.
5. Liegt dem Bezirksamt eine Baugenehmigung oder ein Bauantrag für das Grundstück Frühlingstraße 42 vor? Falls ja, was ist der Inhalt der Genehmigung bzw. des Antrags und welche Nutzung ist dort geplant und baurechtlich zulässig?
Am 19.5.2025 erging ein ablehnender Bescheid für einen Antrag mit dem Titel „Neubau von 2 Einzelhäusern mit jeweils 6 Ferienapartments“. Ablehnungsgrund ist ein naturschutzrechtlicher Belang. Das Vorhaben liegt im Bereich eines Baustufenplans und würde in Bezug auf eine Ferienwohnung analog Frage 4.1 mit Verweis auf den Bauprüfdienst 7/2016 Ziffer 5.5.3. beantwortet werden.
Beschluss: ohne
keine
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