20-4881

Umweltgerechte Beschaffung im Bezirk Altona Kleine Anfrage von Sven Kuhfuß und Benjamin Eschenburg (beide Fraktion GRÜNE)

Kleine Anfrage öffentlich

Sachverhalt

Eine umweltverträgliche Beschaffung ist in § 3 b Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG) normiert. Eine Konkretisierung und Hilfestellung gibt es seit Januar 2016 durch den „Leitfaden für umweltverträgliche Beschaffung der Freien und Hansestadt Hamburg“ (Umweltleitfaden). Dieser ist für die Hamburger Verwaltung verbindlich.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:

 

1         Wie viele Beschäftigte im Bezirksamt sind mit der Beschaffung betraut?

2         Wie werden diese Beschäftigten regelmäßig weitergebildet?

3         Wann und wie hat sich das Bezirksamt auf die Umsetzung dieser Vorgabe vorbereitet?

4         Ist das Bezirksamt gegenüber einer übergeordneten Stelle zur Rechenschaft diesbezüglich verpflichtet? Falls ja, in welcher Form?

5         Wie genau wird eine umweltverträgliche Beschaffung organisiert, umgesetzt und überwacht? Bitte konkret darstellen nach: a) Bedarfsanalyse, b) Leistungsbeschreibung, c) Eignungsprüfung, d) Wertung der Angebote, e) Ausführungsbedingungen, f) Umweltkriterien, g) Ausführungsbedingungen, h) Negativliste.

6         Welche Erfahrungen hat das Bezirksamt mit dieser Vergabepraxis im Allgemeinen bisher gemacht? Wo gibt es Hindernisse? Wo gibt es Erfolge?

7         Sind bisherige Dienstleistende heraus gefallen oder konnten sie die Richtlinien erfüllen?

8         Wie sind die ersten Einschätzungen in Bezug auf Lebenszyklen der beschafften Materialien und Gegenstände? Bitte konkrete Beispiele benennen z. B. bei Druckerzeugnissen, Bürogeräten, Büromöbeln etc.

9         Wie konkret wurden diese Richtlinien bei der Renovierung des Kollegiensaals und anderen Räumen in 2017 berücksichtigt? Bitte konkretisieren z. B. bei Wandfarben, Beleuchtung, Elektronik etc.

10     Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, Zuwendungsempfängern diese umweltverträgliche Beschaffung verbindlich mit aufzugeben?

11     Wurden die vorhandenen Präqualifizierungslisten auf Basis des Umweltleitfadens überarbeitet?

 

 

Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Zu 1:

Im Bezirksamt Altona sind in der Zentralen Beschaffungsstelle der Bezirksämter (ZBS) insgesamt 11 Vollzeitbeschäftigte mit der Durchführung aller Vergabeverfahren der sieben Bezirksämter zur Beschaffung von Lieferungen und Leistungen bis zu einem Auftragswert von 100.000 EURO nach der VOL-A (seit 01.10.2017: nach der UVgO) sowie der  BO  betraut. Daneben sind im Bezirksamt Altona etwa 40 Beschäftigte mit unterschiedlichem, allerdings weit untergeordnetem Anteil ihrer Arbeitszeit, als sog. autorisierte Bestellerinnen und Besteller mit der Beschaffung befasst.

 

Zu 2:

Die ZBS ist ständiges Mitglied in der vierteljährlich tagenden AG Nachhaltigkeit der BUE zur Umsetzung des Umweltleitfadens und wird dort durch zwei Beschäftigte vertreten, die diesbezüglich als Multiplikatoren im Bezirksamt wirken.

 

Zu 3:

Die Mehrzahl der Beschäftigten der ZBS hat im zeitlichen Zusammenhang mit der Einführung des Umweltleitfadens an einer diesbezüglichen Schulungsveranstaltung im ZAF teilgenommen. Daneben wurde die Umsetzung  des Umweltleitfadens in den regelmäßig stattfindenden Dienstbesprechungen der ZBS thematisiert.

 

Zu 4:

Ja. Für alle Beschaffungen mit einem Auftragswert von über 10.000 EURO besteht diesbezüglich eine jährliche Berichtspflicht gegenüber der BUE.

 

Zu 5:

Die umweltverträgliche Beschaffung wird, wie in Ziffer 1.4 des Umweltleitfadens vorgesehen, umgesetzt und im laufenden Vergabeverfahren überwacht.

 

Zu 6:

Die Erfahrungen mit dem Umweltleitfaden werden derzeit von der BUE zur Vorbereitung einer entsprechenden Senatsdrucksache evaluiert.

 

Zu 7:

Dem Bezirksamt sind keine Dienstleister bekannt, deren Angebote wegen der Anforderungen aus dem Umweltleitfaden in einem Vergabeverfahren nicht berücksichtigt werden konnten; ob Dienstleister aufgrund der Anforderungen aus dem Umweltleitfaden von vornherein von der Abgabe eines Angebots abgesehen haben, ist dem Bezirksamt nicht bekannt.

 

Zu 8:

Dazu liegen dem Bezirksamt keine gesicherten Erkenntnisse vor. Die beispielhaft benannten Beschaffungsgegenstände werden in der Regel über Rahmenvereinbarungen mit dem jeweiligen Anbieter bezogen. Das betreffende Vergabeverfahren wird wegen des regelmäßig großen Auftragsvolumens von über 100.000 EURO nicht von der ZBS, sondern von einer der Zentralen Vergabestellen in den Fachbehörden durchgeführt. Die Nachhaltigkeit der Beschaffungsgegenstände ist daher ggfs. im dortigen Vergabeverfahren zu bewerten.

 

Zu 9:

Der Umweltleitfaden wurde laut Senatsbeschluss vom 19.01.2016 nur für Beschaffungen verbindlich gemacht, die nach der VOL/A  (ab dem 01.10.2017: nach der UVgO) durchzuführen sind. Bei der Renovierung des Kollegiensaals und anderer Räume im Jahr 2017 galten die VOB-Bestimmungen, da es sich um die Beauftragung von Bauleistungen handelte. Nichtsdestotrotz wurde aber auch bei den VOB-Gewerken auf Umweltkriterien Rücksicht genommen:

 

-          LED Beleuchtung im Kollegiensaal und Raum 124

-          Die Wandfarben haben das „blaue Engel“-Zeichen

Bei der Ausschreibung der Neumöblierung des Kollegiensaals (VOL) war nicht nur der Umweltleitfaden fester Bestandteil der Leistungskriterien, sondern auch weitere Umweltstandards wie das Zertifikat Schadstoffgeprüft, das Zertifikat Umweltmanagement DIN ISO 14001 sowie der Nachweis eines Umweltzeichens Typ 1 oder vergleichbar. Allerdings ist festzustellen, dass in diesem Ausschreibungsverfahren leider kein einschlägiges Angebot erfolgte, sodass nunmehr eine Vergabe im Rahmen eines bestehenden Rahmenvertrags für Büromöbel angestrebt wird.

 

Zu 10:

Bei der Vergabe von Aufträgen ab einer gewissen Höhe sind gem. § 46 LHO von den Zuwendungsempfängern entweder die Vorschriften der VOB/A oder der VOL/A in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Der Umweltleitfaden ist Bestandteil dieser Regelwerke, folglich hat der Zuwendungsempfänger sich daran zu halten. Für Beschaffungen unterhalb der Wertgrenzen der VOB/A und VOL/A gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, hier muss die Vergabe aufgrund mehrerer vergleichbarer Angebote (Wettbewerb) erfolgen. In diesen Fällen kann eine umweltgerechte Beschaffung nicht verlangt werden.

 

Zu 11:

Die Frage kann vom Bezirksamt nicht beantwortet werden. Präqualifizierungslisten werden von der Handelskammer bzw. von der Handwerkskammer geführt.

 

Anhänge

ohne