Städtebauliche Erhaltungsverordnung nach § 172 (1) Nr.1 BauGB für den Milieubereich südlich der Dockenhudener Straße in Blankenese Beschlussempfehlung des Amtes
Das Gebiet südlich der Dockenhudener Straße zwischen der Dockenhudener Straße, den südlichen Grundstücksgrenzen der Straße Ole Hoop und der Elbchaussee wird geprägt durch eine noch intakte milieuprägende, zum Teil großbürgerliche, gründerzeitliche Einzelhausbebauung der Gemarkung Dockenhudens. Die den Milieubereich vorwiegend prägende gründerzeitliche Bebauungsstruktur stellt ein für die Elbvororte ortstypisches Siedlungsbild von besonderer städtebaulicher Bedeutung dar.
Durch die Vielzahl von verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 60 HBauO insbesondere dem Abbruch von freistehenden Einfamilienhäusern unter 400 m² ist der Veränderungsdruck der auf dem Milieubereich liegt, durch dem vermehrten Abbruch und Neubau sowie durch milieufremde, bauliche Umgestaltungen der historischen, milieuprägenden Bausubstanz nicht aufzuhalten. Derzeit häufen sich vermehrt verfahrensfreie Abbruchvorhaben, welche die prägende historische Bausubstanz Stück für Stück mit modernen Mehrfamilienhäusern ersetzt. Der zusammenhängende ortsbildprägende Charakter, welcher durch die stilistisch homogene Gründerzeitbebauung die das Quartier bisher prägt, geht unweigerlich verloren und kann nicht mit den Mitteln des Baurechtes aufgehalten werden.
Planungsrechtlich gibt es derzeit keine Handhabe die Entwicklung des Ortsbildes zu steuern. Es gilt für den Milieubereich der Baustufenplan Blankenese mit den Ausweisungen Wohngebiet, zweigeschossig, offene Bauweise (W2o), bzw. im nördlichen Bereich der Dockenhudener Straße Wohngebiet, dreigeschossig, geschlossene Bauweise (W3g).
Um das bestehende prägnante Quartier in seiner Gänze zu bewahren und das charakteristische Ortsbild Dockenhudens zu erhalten, ist es aus städtebaulicher Sicht erforderlich eine städtebauliche Erhaltensverordnung nach § 172 (1) Nr.1 BauGB für den Milieubereich Dockenhuden in Blankenese zu erlassen.
Mit der Verordnung wird das Erhaltungsgebiet zunächst nur flächenbezogen bezeichnet. Durch die Verordnung wird die Erhaltungswürdigkeit des Gebiets festgestellt und die Genehmigungsbedürftigkeit baulicher Veränderungen nach § 172 Absatz 1 des Baugesetzbuchs begründet. Ob die Voraussetzungen für eine mögliche Versagung einer Genehmigung im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben gegeben sind, ist erst im Rahmen der Entscheidung über einen entsprechenden Antrag zu prüfen. Es handelt sich somit um ein zweistufiges Verfahren.
Sowohl der Abriss von milieuprägender Bausubstanz, als auch eine sich in den Milieubereich einfügende Gestaltung von Neubauten kann in diesem Milieubereich über das Instrument der städtebaulichen Erhaltungsverordnung gesteuert werden.
Das Amt empfiehlt dem Planungsausschuss, die Einleitung für die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung nach § 172 (1) Nr.1 BauGB zu beschließen.
Präsentation: Erhaltungsverordnung für den Milieubereich südlich der Dockenhudener Straße in Blankenese