Sozialverträgliche Genehmigung von Balkonen und notwendigen Modernisierungen in sozialen Erhaltungsgebieten Antrag der FDP-Fraktion
Letzte Beratung: 10.02.2026 Bauausschuss Ö 1
Balkone und Freisitze sind Bestandteil eines zeitgemäßen Wohnstandards und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Wohnqualität, Gesundheitsvorsorge und Nutzbarkeit von Wohnungen. Ziel ist es, entsprechende Verbesserungen auch im geschützten und bezahlbaren Wohnungsbestand zu ermöglichen, ohne die Zielsetzung der sozialen Erhaltungsverordnungen zu gefährden.
In den sozialen Erhaltungsgebieten des Bezirks Altona werden Balkone derzeit regelmäßig nur in sehr begrenzter Größe (ca. 4 – 4,5 m²) oder gar nicht genehmigt. Diese restriktive Genehmigungspraxis führt dazu, dass zeitgemäße Wohnqualitätsverbesserungen im Bestand unterbleiben, obwohl sie grundsätzlich im Interesse der Mietenden liegen.
Der Schutz der ansässigen Bevölkerung vor Verdrängung infolge mietpreissteigernder Maßnahmen bleibt dabei uneingeschränkt zu gewährleisten. Größere Balkone oder notwendige Modernisierungen stehen diesem Ziel jedoch nicht entgegen, sofern rechtlich verbindlich sichergestellt wird, dass hieraus keine mietrelevanten Vorteile für Eigentümer entstehen. Durch entsprechende Verpflichtungserklärungen oder öffentlich-rechtliche Verträge, die über die gesamte Dauer der jeweiligen sozialen Erhaltungsverordnung gelten sollen, kann gewährleistet werden, dass Maßnahmen ausschließlich der Wohnqualität dienen.
Darüber hinaus zeigt sich, dass Maßnahmen wie Aufzüge oder barrierefreie Badumbauten häufig abgelehnt werden, da sie als Ausstattungsverbesserung gewertet werden. Dies kann insbesondere ältere oder eingeschränkte Menschen faktisch zur Aufgabe ihres Wohnraums zwingen. Um einer unbeabsichtigten sozialen Verdrängung entgegenzuwirken, ist zu prüfen, ob das für Balkone vorgeschlagene Modell auch auf Maßnahmen zur Barrierefreiheit übertragen werden kann.
Das Bezirksamt wird gemäß § 19 BezVG aufgefordert:
a) dass die auf die über die genehmigungsfähige Mindestgröße hinausgehenden Balkonflächen entfallenden Kosten nicht als Modernisierungskosten im Sinne des Mietrechts geltend gemacht werden,
b) dass die durch den Balkon entstehende zusätzliche Fläche weder bei bestehenden Mietverhältnissen noch bei Neuvermietungen zur Wohnfläche hinzugerechnet wird,
c) dass aufgrund des Ausstattungsmerkmals „Balkon“ keine Mieterhöhung erfolgt.
Der Bauausschuss wird um Zustimmung und Weiterleitung an die Bezirksversammlung gebeten.
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