22-1815

Sozialverträgliche Genehmigung von Balkonen und notwendigen Modernisierungen in sozialen Erhaltungsgebieten Antrag der FDP-Fraktion

Antrag öffentlich

Letzte Beratung: 10.02.2026 Bauausschuss Ö 1

Sachverhalt

Balkone und Freisitze sind Bestandteil eines zeitgemäßen Wohnstandards und leisten einenwesentlichen Beitrag zur Wohnqualität, Gesundheitsvorsorge und Nutzbarkeit von Wohnungen.Ziel ist es, entsprechende Verbesserungen auch im geschützten und bezahlbarenWohnungsbestand zu ermöglichen, ohne die Zielsetzung der sozialen Erhaltungsverordnungenzu gefährden.

In den sozialen Erhaltungsgebieten des Bezirks Altona werden Balkone derzeit regelmäßig nurin sehr begrenzter Größe (ca. 4 4,5 m²) oder gar nicht genehmigt. Diese restriktiveGenehmigungspraxis führt dazu, dass zeitgemäße Wohnqualitätsverbesserungen im Bestandunterbleiben, obwohl sie grundsätzlich im Interesse der Mietenden liegen.

Der Schutz der ansässigen Bevölkerung vor Verdrängung infolge mietpreissteigernderMaßnahmen bleibt dabei uneingeschränkt zu gewährleisten. Größere Balkone oder notwendigeModernisierungen stehen diesem Ziel jedoch nicht entgegen, sofern rechtlich verbindlichsichergestellt wird, dass hieraus keine mietrelevanten Vorteile für Eigentümer entstehen. Durchentsprechende Verpflichtungserklärungen oder öffentlich-rechtliche Verträge, die über diegesamte Dauer der jeweiligen sozialen Erhaltungsverordnung gelten sollen, kann gewährleistetwerden, dass Maßnahmen ausschließlich der Wohnqualität dienen.

Darüber hinaus zeigt sich, dass Maßnahmen wie Aufzüge oder barrierefreie Badumbautenufig abgelehnt werden, da sie als Ausstattungsverbesserung gewertet werden. Dies kanninsbesondere ältere oder eingeschränkte Menschen faktisch zur Aufgabe ihres Wohnraumszwingen. Um einer unbeabsichtigten sozialen Verdrängung entgegenzuwirken, ist zu prüfen, obdas für Balkone vorgeschlagene Modell auch auf Maßnahmen zur Barrierefreiheit übertragenwerden kann.

Das Bezirksamt wird gemäß § 19 BezVG aufgefordert:

  1. Die Genehmigungspraxis für Balkone in sozialen Erhaltungsgebieten dahingehend weiterzuentwickeln, dass auch Balkone mit einer Größe oberhalb der bislang üblichen 4 – 4,5 m² genehmigt werden können, sofern der Bauherr für die Dauer der jeweils geltenden sozialen Erhaltungsverordnung eine verbindliche Verpflichtungserklärung abgibt oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließt.
  1. Diese Verpflichtung hat insbesondere sicherzustellen,

a) dass die auf die über die genehmigungsfähige Mindestgröße hinausgehenden Balkonflächen entfallenden Kosten nicht als Modernisierungskosten im Sinne des Mietrechts geltend gemacht werden,

b) dass die durch den Balkon entstehende zusätzliche Fläche weder bei bestehenden Mietverhältnissen noch bei Neuvermietungen zur Wohnfläche hinzugerechnet wird,

c) dass aufgrund des Ausstattungsmerkmals „Balkon“ keine Mieterhöhung erfolgt.

  1. Sicherzustellen, dass die vorgenannten Verpflichtungen für die gesamte Dauer der jeweils geltenden sozialen Erhaltungsverordnung rechtsverbindlich gelten.
  2. In Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden einen öffentlich-rechtlichen Rahmen zu entwickeln, der Genehmigungen unter den Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 ermöglicht.
  3. Zu prüfen, ob dieses Modell auf weitere Maßnahmen übertragen werden kann, insbesondere auf barrierefreie und altersgerechte Badumbauten sowie vergleichbare Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzbarkeit von Wohnraum.
Petitum/Beschluss

Der Bauausschuss wird um Zustimmung und Weiterleitung an die Bezirksversammlung gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
10.02.2026
Ö 1
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ohne

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