Sozialverträgliche Genehmigung von Balkonen und notwendigen Modernisierungen in sozialen Erhaltungsgebieten Antrag der FDP-Fraktion
Letzte Beratung: 10.02.2026 Bauausschuss Ö 1
Balkone und Freisitze sind Bestandteil eines zeitgemäßen Wohnstandards und leisten einenwesentlichen Beitrag zur Wohnqualität, Gesundheitsvorsorge und Nutzbarkeit von Wohnungen.Ziel ist es, entsprechende Verbesserungen auch im geschützten und bezahlbarenWohnungsbestand zu ermöglichen, ohne die Zielsetzung der sozialen Erhaltungsverordnungenzu gefährden.
In den sozialen Erhaltungsgebieten des Bezirks Altona werden Balkone derzeit regelmäßig nurin sehr begrenzter Größe (ca. 4 – 4,5 m²) oder gar nicht genehmigt. Diese restriktiveGenehmigungspraxis führt dazu, dass zeitgemäße Wohnqualitätsverbesserungen im Bestandunterbleiben, obwohl sie grundsätzlich im Interesse der Mietenden liegen.
Der Schutz der ansässigen Bevölkerung vor Verdrängung infolge mietpreissteigernderMaßnahmen bleibt dabei uneingeschränkt zu gewährleisten. Größere Balkone oder notwendigeModernisierungen stehen diesem Ziel jedoch nicht entgegen, sofern rechtlich verbindlichsichergestellt wird, dass hieraus keine mietrelevanten Vorteile für Eigentümer entstehen. Durchentsprechende Verpflichtungserklärungen oder öffentlich-rechtliche Verträge, die über diegesamte Dauer der jeweiligen sozialen Erhaltungsverordnung gelten sollen, kann gewährleistetwerden, dass Maßnahmen ausschließlich der Wohnqualität dienen.
Darüber hinaus zeigt sich, dass Maßnahmen wie Aufzüge oder barrierefreie Badumbautenhäufig abgelehnt werden, da sie als Ausstattungsverbesserung gewertet werden. Dies kanninsbesondere ältere oder eingeschränkte Menschen faktisch zur Aufgabe ihres Wohnraumszwingen. Um einer unbeabsichtigten sozialen Verdrängung entgegenzuwirken, ist zu prüfen, obdas für Balkone vorgeschlagene Modell auch auf Maßnahmen zur Barrierefreiheit übertragenwerden kann.
Das Bezirksamt wird gemäß § 19 BezVG aufgefordert:
a) dass die auf die über die genehmigungsfähige Mindestgröße hinausgehenden Balkonflächen entfallenden Kosten nicht als Modernisierungskosten im Sinne des Mietrechts geltend gemacht werden,
b) dass die durch den Balkon entstehende zusätzliche Fläche weder bei bestehenden Mietverhältnissen noch bei Neuvermietungen zur Wohnfläche hinzugerechnet wird,
c) dass aufgrund des Ausstattungsmerkmals „Balkon“ keine Mieterhöhung erfolgt.
Der Bauausschuss wird um Zustimmung und Weiterleitung an die Bezirksversammlung gebeten.
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