21-1023

Soziale Härten in den Bezirken rechtzeitig abfedern Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 28.05.2020

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
07.09.2020
27.08.2020
Ö 14.32
26.08.2020
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 28.05.2020 anliegende Drucksache 21-0920 beschlossen.

 

Die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) hat hierzu mit Schreiben vom 03.07.2020 wie folgt Stellung genommen:

 

Die Mittagsangebote in den Schulen wurden während des noch nicht vollständig wieder aufgenommenen Schulbetriebs aufrechterhalten. Auch durch die Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20.04.2020, die Fördervoraussetzungen des § 28 Absatz 6 SGB II weit auslegen zu dürfen, konnten die Voraussetzungen für flexibilisierte Varianten der Schulverpflegung konzipiert und angeboten werden. Abgepacktes Mittagessen zum Mitnehmen sowie die Möglichkeit, Essen zu liefern, ergänzten die ohnehin bestehenden Möglichkeiten, vorübergehend Lunchtüten anzubieten. 

 

Zwischen dem 25. Mai 2020 und den Sommerferien haben unter Einberechnung der Notbetreuung rund ein Viertel aller Schülerinnen und Schüler an Grundschulen sowie ein gutes Drittel an weiterführenden Schulen wieder täglich die Schule besucht. Viele von ihnen haben wie früher auch am Mittagessen und am Ganztag teilgenommen. Trotz der noch geringeren Teilnehmerzahlen sollten die Schülerinnen und Schüler ein wohlschmeckendes und hochwertiges Mittagessen bekommen. 

Dazu hat die BSB ein Förderprogramm im Umfang von insgesamt rund eineinhalb Millionen Euro aufgelegt. 

 

Zum einen wurde eine Förderrichtlinie zur Gewährung eines Zuschusses für Catering-Unternehmen an Hamburger Schulen aufgelegt. Diese ermöglicht auf Antrag eine finanzielle Unterstützung für jedes Catering-Unternehmen, das in einem Vertragsverhältnis mit einer Hamburger Schule steht, in den letzten Wochen aufgrund des ausgesetzten regulären Schul-betriebes keine oder nur sehr  geringe  Mengen  an  Mittagessen  ausliefern  konnte  und  das auch aktuell

Schulen mit Essen beliefert.

 

Darüber hinaus konnten Caterer einen Tageszuschuss von 50 Euro zzgl. MwST für jeden Schultag erhalten, an dem an einer Schule weniger als 60 Essen ausgegeben wurden. Für die Zeit der Sommerferien wird der Zuschuss ebenfalls gezahlt, um alle Schülerinnen und Schüler in der Ferienbetreuung mit einem gesunden und schmackhaften Essen zu versorgen. 

 

Teil des Programmes ist auch, dass für Schülerinnen und Schüler, die im BuT-Leistungsbezug sind und die nicht an der Notbetreuung oder am Präsenzunterricht teilnehmen bzw. teilgenommen haben, die Caterer ein abgepacktes Mittagessen zur Verfügung stellen können, das zum Mitnehmen an der Schule ausgegeben wird. 

 

Die Prüfung von Zahlungen einer Aufwandsentschädigungen an Familien, die BuT (Bildung und Teilhabe)-Leistungen erhalten, muss durch die Bundesregierung erfolgen und in Form von Gesetzesänderungen für Empfänger von Leistungen der sozialen Sicherung beschlossen werden.

 

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) hat mit Schreiben vom 03.07.2020 wie folgt Stellung genommen:

 

Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung oder auch die Übernahme von Kosten für eine vorübergehende Selbstverpflegung aus Mitteln der Bildung und Teilhabe ist rechtlich nicht möglich. Leistungen der Bildung und Teilhabe können nur unter den in den §§ 28 Sozialgesetzbuch (SGB) II, 34 SGB XII, 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKKG) sowie 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) genannten Voraussetzungen gewährt werden. Diese gesetzlichen Regelungen lassen eine Entschädigung in Form einer Geldleistung selbst dann nicht zu, wenn die Leistung unverschuldet nicht in Anspruch genommen werden konnte.

 

Die Sozialbehörde hat sich daher im Rahmen der länderübergreifenden Abstimmung des Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona Pandemie (Sozialschutzpaket II) gegenüber dem Bund dafür eingesetzt, die bundesgesetzlichen Regelungen zum Bildungs- und Teilhabepaket so anzupassen, dass die Mittagsverpflegung trotz der Corona bedingten Schließungen gegenüber allen hilfebedürftigen Kindern und Jugendlichen sichergestellt werden kann.

 

Diesem Anliegen ist der Bund mit den Regelungen in Art. 13 § 68 Absatz 1 des Sozialschutzpakets II gefolgt, indem er zum einen auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung verzichtet und zum anderen auch abweichende Abgabewege zugelassen hat. 

 

Damit können Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket nicht nur an bereits vertraglich gebundene Caterer ausgezahlt werden, sondern auch an Initiativen und Einrichtungen, die seit dem 01.03.2020 eine Mittagsverpflegung über alternative Abgabewege sichergestellt haben.

 

Die Sozialbehörde hat sich in Umsetzung der Regelungen gemeinsam mit der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) darauf verständigt, dass alle Kinder und Jugendlichen, die einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben, sich in ihrer Schule bzw. in ihrer Kita das Mittagessen abholen können. Während die Zuständigkeit für die Umsetzung an den Schulen bei der BSB liegt, nimmt die Sozialbehörde die Zuständigkeit für die Kitas in Hamburg wahr. Neben dem Vorteil, dass bereits vorhandene Strukturen genutzt und  keine  neuen  aufgebaut  werden  müssen, erhofft sich die Sozialbehörde für

den Bereich der Kindertagesbetreuung, dass durch die tägliche Versorgung der Kinder an den Einrichtungen vor Ort, auch der Kontakt der Kinder zu den Kitas aufrechterhalten werden kann. 

 

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