20-4969

Sondernutzung Schulterblatt / Beim Grünen Jäger Kleine Anfrage von Wolfgang Ziegert (Fraktion DIE LINKE)

Kleine Anfrage öffentlich

Sachverhalt

Mit der Drucksache 20-4251 hatten wir Informationen zur Belegenheit Schulterblatt 1/Beim Grünen Jäger 26 erfragt. Nun sind die dort geltenden Baugenehmigungen ausgelaufen und von daher existiert kein Anlass für eine weitere  Sondernutzungsgenehmigung des Öffentlichen Grundes für ein Baugerüst. Des Weiteren ist es so,  dass die Verfügungsberechtigten mit einer temporär genehmigten Werbeanlage Geld generiert haben. Es hat insgesamt den Anschein, dass Wohnungen und Gewerbeflächen der gesellschaftlichen Nutzung entzogen wurden und dass durch einen Bauantrag und durch die Gerüststellung dies kaschiert werden sollte.

Genehmigte Bauanträge sollen Baumaßnahmen rechtlich organisieren, und die Sondernutzungsgenehmigung zur Erstellung von Gerüsten soll die Durchführung von Baumaßnahmen technisch stützen. Dass diese Instrumente eingesetzt werden, um die gesetzlichen Regelungen zur Nutzung von Gebäuden zu unterlaufen und diese der Verrottung preiszugeben, ist nicht hinnehmbar.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich:

 

  1. Wann wird die Anordnung erteilt, das bis auf die Werbeanlage und das G20-Theater ungenutzte Gerüst zu entfernen?
  2. Wann werden die Kosten für die Sondernutzungsfläche eingefordert?
  3. Wie werden die Werbeeinnahmen aufgrund von Werbeträgern an dem ansonsten ungenutzten Gerüst abgeschöpft?
  4. Welche Gebühren werden für die dreijährige Sondernutzung erhoben? Bitte nach absoluten Summen aufschlüsseln, unter Verweis auf die entsprechende Gebührentabelle.
  5. Wann wurden die letzten amtlich gemeldeten Mieter registriert und wann wurde deren Auszug registriert?
  6. Wann wurde die letzte Gewerbenutzung registriert und wann wurde die Gewerbenutzung aufgehoben?
  7. Wann wurde vor 2013 die letzte Eigentumsübertragung der beiden Gebäude registriert?
  8. Wann haben in den Jahren seitdem Eigentumsübertragungen stattgefunden?
  9. Wurde beim Einreichen der Bauunterlagen der Grundeigentümer um die Unterschrift gebeten? Wenn nein, warum nicht?
  10. Wann wurde aktuell ein Bauantrag eingereicht?
  11. Ist dieser Antrag vollständig und prüffähig?
  12. Wurde dieser Antrag vom bisherigen Antragsvorlagenberechtigten eingereicht?
  13. Sind die Antragsvorlagen mit dem Beiblatt zur Unterschrift des Grundeigentümers versehen und unterschrieben?

 

Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Zu 1:

Die Sondernutzungserlaubnis ist bis zum  31.12.2018 befristet.

 

Zu 2:

Für die Zeit vom 23.02.2015 bis 30.06.2017 wurde für die Gebühren bereits eine Zwischenabrechnung getätigt. Die nächste Abrechnung erfolgt zum 31.07.2018.

 

Zu 3:

Die Gebühren werden per Gebührenbescheid erhoben.  

 

Zu 4:

Die Höhe der Gebühr für die dreijährige Sondernutzung  beträgt 26.817,60 Euro. Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen,  Anlage 2,  Ziffer 10  in Verbindung mit Anlage 1 berechnet.

 

Zu 5:

Unter der Anschrift "Schulterblatt 1" sind aktuell keine Personen gemeldet, der letzte Auszug erfolgte am 15.01.2016. Unter der Anschrift "Beim Grünen Jäger 26" erfolgte die letzte Anmeldung zum 16.05.2018, der letzte Wegzug am 22.05.2018.

 

Zu 6:

Über den Zeitpunkt der letzten Gewerbean- bzw. Gewerbeabmeldung in der Belegenheit Schulterblatt 1/ Beim Grünen Jäger 26, kann das Bezirksamt keine Angaben machen.

In der Belegenheit sind aber derzeit 11 Gewerbe ansässig.

 

Zu 7 und 8:

Dem Bezirksamt liegen über die Eigentumsübertragungen keine Erkenntnisse vor.

 

Zu 9:

Der Bauherr/ Grundeigentümer hat den Antragsvordruck unterschrieben und der Architekt die Bauvorlagen.

Gemäß § 1 Abs. 4 Bauvorlagenverordnung ( BauVorlVO) ist der Antragsvordruck vom Bauherren oder der Bauherrin zu unterschreiben.

Die Bauvorlagen sind von dem Entwurfsverfasser bzw. der Entwurfsverfasserin oder dem Fachplaner bzw. der Fachplanerin zu unterschreiben.

 

Zu 10:

Am 17.04.2018.

 

Zu 11:

Nein, der Antrag wurde vom Bauherrn wieder zurückgezogen, da es sich bei dem Bestandsgebäude Schulterblatt 1 lediglich um einen Teilabbruch von Gebäudeteilen wie einiger Decken und Wände handelt.

Diese sind aus statischen Gründen für eine Aufstockung nicht tragfähig (Torflinse). Die statische Prüfung sowie der Ersatz von bestehenden Gebäudeteilen wie Decken und Wänden erfolgt im Vorgang aus dem Jahre 2015 zu der bereits erteilten Baugenehmigung vom 09.03.2016, d.h. das Gebäude wird, wie im Bescheid vom 09.03.2016 genehmigt, hergestellt und an der Kubatur, der Nutzung sowie der Zahl der genehmigten 17 Wohnungen ändert sich nichts.

 

 

Zu 12 und 13:

Ja.

 

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