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Sitzungsgeld für Teilnahme fraktionsloser Mitglieder an Sitzungen des von ihnen gemäß § 17 Abs. 3 GO-BezV Altona benannten (dritten) Ausschusses Dringlicher Antrag von Uwe Batenhorst (AfD)

Antrag öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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24.09.2020
Ö 5.2
Sachverhalt

Die gesetzliche Ausgangslage:

 

§ 17 Abs. 2 BezVG lautet:

 

Fraktionslose Mitglieder der Bezirksversammlung können, sofern sie keinem Ausschuss angehören, dem vorsitzenden Mitglied zwei Ausschüsse nennen, an deren Sitzungen sie mit einem Rede– und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

§ 12 Abs. 3 Satz 1 GO BezV Altona hat folgenden Wortlaut:

 

Ergänzend zur Nennung von zwei Ausschüssen gemäß § 17 Abs. 2 BezVG können fraktionslose Mitglieder der Bezirksversammlung dem Vorsitzenden einen weiteren Ausschuss nennen, an dessen Sitzungen sie mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

§ 2 Abs. 1 EntschädLG bestimmt:

 

Alle in Ausschüssen der unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg ehren-amtlich tätigen Personen erhalten für die Teilnahme an jeder Vollsitzung 40 € als Aufwands-entschädigung.

 

Danach macht die vorgenannte Bestimmung des EntschädLG nach ihrem Wortlaut und nach ihrem Sinn die Zahlung der Aufwandsentschädigung (Rechtsfolge) allein von der Teilnahme der ehrenamtlich tätigen Person an einer Vollsitzung eines Ausschusses abhängig (Tatbestandsvoraussetzung), sie macht also keinen Unterschied zwischen einer auf § 17 Abs. 2 BezVG gegründeten Teilnahmeberechtigung einerseits und andererseits einer solchen, die auf § 12 Abs. 3 Satz 1 GO BezV Altona gestützt ist.

 

Das ist auch sachgerecht, da es – gemessen an der gesetzlichen Intention des § 2 Abs. 1 EntschädLG – einen Unterschied, der eine Ungleichbehandlung beider Fälle rechtfertigen könnte, nicht gibt. Die Teilnahme an Ausschusssitzungen erfordert in beiden Fallalternativen den gleichen Aufwand an Zeit und Ressourcen. Außerdem kann allein nach Wahl der ehrenamtlich tätigen Person unterschiedslos jeder Ausschuss der Bezirksversammlung mit der ggfls. unterschiedlichen Häufigkeit und Dauer seiner Sitzungen entweder nach BezVG oder aber nach GO betroffen sein. Auch deshalb verbietet sich eine Ungleichbehandlung beider Fälle.

 

Die Bezirksversammlung Altona möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird nach § 19 BezVG aufgefordert, dem Antragsteller für seine auf § 12 Abs. 3 Satz 1 GO BezV Altona gestützte Teilnahme an Vollsitzungen des von ihm ausge-wählten Ausschusses die in § 2 Abs. 1 EntschädLG bestimmte Entschädigung zu zahlen.

 

 

Anhänge

ohne