Schutz der Stillgewässer in Altona vor Wasservogelfütterung und Wildangelei Antrag der Fraktion GRÜNE
Letzte Beratung: 03.11.2020 Ausschuss für Grün, Naturschutz und Sport Ö 4
Das Füttern von Wasservögeln an Teichen und Weihern ist eine beliebte Beschäftigung für die ganze Familie. Es ermöglicht eine Naturbegegnung, die sich weder virtuell noch in Büchern vergleichbar erleben lässt. Nichtsdestotrotz stellt für diese teilweise sehr kleinen Gewässer die Anreicherung mit Nährstoffen und Endprodukten von Fäulnisprozessen ein Problem dar. Einerseits entstehen durch nicht gefressenes Futter Gärungsprozesse, die Sauerstoff verbrauchen, andererseits entwickelt sich durch das Nahrungsüberangebot ein Besatz an Tieren, deren Hinterlassenschaften ein Gewässer, das keinen starken Durchfluss hat, zum Kippen bringen kann. Schlimmstenfalls sterben Tiere durch verschimmeltes Brot.
Um nicht einfach nur das klassische „Enten füttern verboten“-Schild aufzustellen, gibt es mittlerweile Tafeln, die ohne erhobenen Zeigefinger den Besucher*innen und ihren Kindern die Folgen des Fütterns vor Augen führen und gut verständlich auch die unter der Wasseroberfläche ablaufenden Prozesse erklären. So wird nicht auf Verbot, sondern auf Einsicht gesetzt.
In Hamburg ist das Angeln nur an dafür vorgesehenen Gewässern erlaubt. Laut Gewässerkarte sind es in Altona lediglich Teile des Helmut-Schack-Sees, des Ziegeleiteichs und des Bahrenfelder Sees, die an die Angler-Interessen-Gemeinschaft verpachtet sind. In den letzten Jahren sind an den übrigen Altonaer Stillgewässern vermehrt Wildangler*innen zu beobachten. Hier scheint es eine gewisse Unklarheit über die Möglichkeiten einer privaten Entnahme von Fischen zu geben.
Darüber hinaus zerstören sie die Uferzonen, stören das Brutgeschehen der Wasservögel und halten die Schutzzeiten nicht ein. Für Wildangeln können Bußgelder erhoben werden. Allerdings müssen dazu auch entsprechende Schilder darauf hinweisen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss für Grün, Naturschutz und Sport der Bezirksversammlung gemäß § 19 BezVG (2), Folgendes zu beschließen:
ohne
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.