20-4524

Rechtliche Grundlagen für Kosten aus Abschreibungen und die Aktivierung von Anlagevermögen Mitteilungsdrucksache des Amtes

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Sachverhalt

Das Bezirksamt Altona informiert über die rechtlichen Grundlagen gemäß der Landeshaushaltsordnung und den Verwaltungsvorschriften für Kosten aus Abschreibungen und der Aktivierung von Anlagevermögen. In der Anlage ist des Weiteren die Abschreibungstabelle (Anlage 1 zu den VV Bilanzierung) zu entnehmen.

 

 

Landeshaushaltsordnung

 

§ 14 Teilpläne, Einzelpläne, Gesamtplan

 

(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Teilplänen der Aufgabenbereiche, den Einzelplänen der einzelnen Verwaltungszweige und dem Gesamtplan.

 

(2) Jeder Teilplan enthält

 

1. die Ergebnispläne der Produktgruppen, in denen jeweils die zu erwartenden Erlöse und voraussichtlich zu verursachenden Kosten für einen Leistungszweck nach § 16 veranschlagt sind, sowie eine Übersicht der insoweit benötigten Verpflichtungs-ermächtigungen,

 

2. für die Investitionen und Darlehen die jeweils zu erwartenden Einzahlungen, voraussichtlich zu leistenden Auszahlungen und insoweit voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen,

 

3. einen Ergebnisplan, in dem die zu erwartenden Erlöse und die voraussichtlich zu verursachenden Kosten aller Produktgruppen des Aufgabenbereichs zusammen-zufassen sind (Ergebnisplan des Aufgabenbereichs), sowie

 

4. einen doppischen Finanzplan, in dem die zu erwartenden Einzahlungen und die voraussichtlich zu leistenden Auszahlungen für den Aufgabenbereich aus Verwaltungstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit zusammenzufassen sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen des Zahlungsmittelbestandes darzustellen sind (doppischer Finanzplan des Aufgabenbereichs).

Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die jeweiligen Jahresbeträge in den Erläuterungen angegeben werden.

 

(3) Die Ergebnispläne nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind in folgende Kontenbereiche einzuteilen:

 

1. Erlöse,

2. Kosten aus laufender Verwaltungstätigkeit,

3. Personalkosten,

4. Kosten aus Transferleistungen,

5. Kosten aus Abschreibungen,

6. sonstige Kosten,

7. Erlöse des Finanzergebnisses,

8. Kosten des Finanzergebnisses,

9. globale Mehrkosten,

10. globale Minderkosten.

 

Die Kontenbereiche unter Satz 1 Nummern 1 bis 6 sind zum Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit und die Kontenbereiche unter Satz 1 Nummern 7 und 8 zum Finanzergebnis zusammenzufassen. Das Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit und das Finanzergebnis sind zum Jahresergebnis zusammenzufassen. Das Jahresergebnis, die globalen Mehr- und die globalen Minderkosten sind zum Jahresergebnis einschließlich der globalen Mehr-/Minderkosten zusammenzufassen. Satz 1 Nummern 1 bis 9 sowie die Sätze 2 und 3 gelten für die Übersichten der Verpflichtungsermächtigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. 

 

§ 4 Staatliche Doppik

(1) Das Rechnungswesen wird nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung (staatliche Doppik) gestaltet. Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts, Erster und Zweiter Unterabschnitt, des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Dies umfasst insbesondere die Vorschriften zur 

1. laufenden Buchführung (materielle und formelle Ordnungsmäßigkeit),

2. Inventur,

3. Bilanzierung nach den

a) allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung,

b) Gliederungsgrundsätzen für den Jahresabschluss,

c) Grundsätzen der Aktivierung und Passivierung,

d) Grundsätzen der Bewertung in der Eröffnungsbilanz,

e) Grundsätzen der Bewertung in der Abschlussbilanz,

4. Abschlussgliederung.

 

Maßgeblich sind die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften.

 

(2) Die für die Finanzen zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannten handelsrechtlichen Vorschriften konkretisieren, insbesondere bezüglich der Ausübung der handelsrechtlichen Wahlrechte, und abweichende Regelungen treffen, die auf Grund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sind. Sie soll die von Bund und Ländern gemeinsam erarbeiteten Standards für die staatliche Doppik und für Produkthaushalte übernehmen.

 

VV Bilanzierung

 

Ab 2018

 

2.3.4 Aktivierungsgrenze

Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 5 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) nicht übersteigen, werden im Jahr des Zugangs unter den Aufwendungen aus Verwaltungsbedarf erfasst. Hierbei sind für die Zugänge, die 1 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) nicht übersteigen und die Zugänge über 1 000 bis einschließlich 5 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) gesonderte Konten zu verwenden.

Erst bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten oberhalb von 5 000 Euro (einschl. Umsatzsteuer) erfolgt eine Aktivierung.

Rechte aus geleisteten Zuweisungen und Zuschüssen, Software, Lizenzen und Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände sind selbständig nutzbar und nach den Regelungen für abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände zu behandeln.

 

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Ab 2019

 

2.3.4 Aktivierungsgrenze

Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro (netto) nicht übersteigen, werden im Jahr des Zugangs unter den Aufwendungen für Verwaltungsbedarf erfasst.

Erst bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten oberhalb von 800 Euro (netto) erfolgt eine Aktivierung.

Rechte aus geleisteten Zuweisungen und Zuschüssen, Software, Lizenzen und Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände sind selbständig nutzbar und nach den Regelungen für abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände zu behandeln.

 

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2.3.5 Abschreibungen

 

2.3.5.1 Planmäßige Abschreibungen

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, werden linear über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist die anliegende Abschreibungstabelle zugrunde zu legen (Anlage 1). Die Abschreibung erfolgt in gleichen

Monatsraten und beginnt mit dem Monat der Anschaffung oder Herstellung. Nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewirken grundsätzlich keine Verlängerung der zugrunde zu legenden Nutzungsdauer.

Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist nur zulässig, wenn mit den nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eine wesentliche Erhöhung des zeitlichen Nutzungspotenzials des Vermögensgegenstands einhergeht und damit die wirtschaftliche Restnutzungsdauer signifikant

über der im Abschreibungsplan festgelegten Restnutzungsdauer liegt.

 

2.3.5.2 Außerplanmäßige

 

2.3.5.2 Außerplanmäßige Abschreibungen

Bei abnutzbaren wie bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind nur im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen

am Bilanzstichtag beizulegen ist (gemildertes Niederstwertprinzip). Von einer dauernden Wertminderung ist bei abnutzbaren Vermögensgegenständen auszugehen, wenn der beizulegende Wert voraussichtlich mindestens die halbe Restnutzungsdauer oder noch 5 Jahre nach dem Bilanzstichtag unter dem sich bei Fortführung der planmäßigen Abschreibung ergebenden Wert liegen wird.

Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass infolge einer eingetretenen Werterhöhung die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung ganz oder teilweise nicht mehr bestehen, ist der entsprechende Betrag wieder zuzuschreiben. Obergrenze der Zuschreibung sind die vorgenommenen

außerplanmäßigen Abschreibungen abzüglich derjenigen Abschreibungen, die bei unterlassener außerplanmäßiger Abschreibung planmäßig angefallen wären.

Wenn bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens der beizulegende Wert die Anschaffungs- oder Herstellungskosten unterschreitet, ist auf diesen niedrigeren Wert abzuschreiben (strenges Niederstwertprinzip). Der beizulegende Wert ergibt sich aus dem Börsen- oder Marktpreis

oder hilfsweise aus den auf anderem Weg ermittelten Werten am Bilanzstichtag. Dies gilt auch für den Fall der Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren im Sinne von Nr. 2.3.6. Bei späterer Werterholung ist eine entsprechende Zuschreibung bis maximal zur Höhe des Buchwertes vor der außerplanmäßigen Abschreibung vorzunehmen.

 

3.2 Bilanzierung der Aktiva

 

3.2.1 Anlagevermögen

 

3.2.1.1 Grundsatz

Im Anlagevermögen sind alle Vermögensgegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, der Kernverwaltung dauernd zu dienen. Maßgeblich ist hierbei der jeweilige Zweck des Vermögensgegenstands. Eine dauerhafte Zweckbestimmung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Vermögensgegenstand der Kernverwaltung zum wiederholten Gebrauch zur Verfügung stehen soll (Gebrauchsgut). Vermögensgegenstände, deren Zweck im Verbrauch, in der Weiterverarbeitung oder Veräußerung liegt, gehören nicht zum Anlagevermögen.

Bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Rechte aus geleisteten Zuweisungen und Zuschüssen, Software, Lizenzen und Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände, deren jeweilige Gesamtnutzungsdauer nicht über ein Jahr hinausgeht, sind nicht zu aktivieren, sondern

als Aufwand zu erfassen.

 

3.2.1.2 Immaterielle Vermögensgegenstände

Immaterielle Vermögensgegenstände sind beispielsweise Rechte aus geleisteten Zuweisungen und Zuschüssen, Softwareprogramme, Konzessionen oder Lizenzen. Soweit sie entgeltlich erworben wurden, sind sie mit den Anschaffungskosten, gemindert um die Abschreibungen entsprechend der Nutzungsdauer, zu bewerten. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände dürfen nicht aktiviert werden. Ein Erwerb liegt vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum an dem Vermögensgegenstand aus dem Vermögen anderer in das Vermögen der Kernverwaltung überführt wird. Interne Aufwendungen, die im Rahmen des Erwerbs immaterieller

Vermögensgegenstände anfallen, können nur aktiviert werden, sofern sie Anschaffungsnebenkosten darstellen. Entgeltlich ist ein Erwerb dann, wenn eine Gegenleistung durch die Kernverwaltung erfolgt. Rechte aus geleisteten Zuweisungen und Zuschüssen gelten als entgeltlich erworben.

 

3.2.1.2.1 Rechte aus geleisteten Zuweisungen und Zuschüssen

Rechte aus Zuweisungen und Zuschüssen dürfen nur aktiviert werden,

wenn die jeweilige Zuweisung bzw. der Zuschuss von der Kernverwaltung

mit der Maßgabe gewährt wird, dass ein im Interesse der FHH liegender

Zweck erreicht wird. Die von der Empfängerin oder dem Empfänger erwartete Gegenleistung besteht in der Erfüllung dieses Zwecks. Das Recht ist als immaterieller Vermögensgegenstand in der Bilanz des Kernhaushalts zu aktivieren, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es handelt sich um eine monetäre Leistung der Kernverwaltung gegenüber einer Stelle außerhalb der Kernverwaltung.
  • Die Zuweisung oder der Zuschuss wird zur Erfüllung eines bestimmten wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitisch erwünschten Zwecks gewährt.
  • Aus der Gewährung erwächst eine mehrjährige Gegenleistungsverpflichtung der Stelle außerhalb der Kernverwaltung, verbunden mit einem Rückerstattungsanspruch im Falle der Nichterfüllung. Dabei kann die Gegenleistung vor allem in einer Nutzenstiftung liegen.

Die konkrete Verwendung durch den Empfänger, konsumtiv oder investiv, ist dagegen unerheblich.

Die Abschreibungsdauer für das Recht entspricht dem im Bescheid oder Vertrag festgelegten Zeitraum für die Erbringung der Gegenleistung (Bindungsdauer nach Nr. 6.2.11 VV zu § 46 LHO). Im Falle von Zuführungen an Landesbetriebe, staatliche Hochschulen und Sondervermögen reicht

als Nachweis ein Schreiben der Stelle aus, die die Zuführung gewährt. Aus diesem Schreiben müssen alle Aktivierungsvoraussetzungen zweifelsfrei hervorgehen.

Das Recht ist mit Beginn der Bindungsdauer abzuschreiben. Die bis zu diesem Zeitpunkt ausgezahlten Raten sind als Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände auszuweisen, mit Beginn der Bindungsdauer umzubuchen und als Rechte aus geleisteten Zuweisungen und Zuschüsse zu zeigen. Sollten noch nach Beginn der Bindungsdauer Raten ausgezahlt werden, sind diese als nachträgliche Anschaffungskosten zu betrachten und linear über den verbleibenden Abschreibungszeitraum zu verteilen.

Erfolgt keine Festlegung einer Bindungsdauer im Bescheid oder Vertrag, ist die Aktivierung eines immateriellen Vermögensgegenstands ausgeschlossen.

 

3.2.1.2.2 Lizenzen, Software

Entgeltlich erworbene System- und Anwendungssoftware (Individual- und Standardsoftware) ist als immaterieller Vermögensgegenstand zu bilanzieren. Kein Herstellungs-, sondern ein Anschaffungsvorgang mit der Folge eines Aktivierungsgebots liegt bei Individualsoftware im Falle eines Werkvertrags vor, wenn das wirtschaftliche Risiko beim Softwareanbieter liegt. Individualsoftware, die im Rahmen eines Dienstvertrags hergestellt wurde, ist nicht aktivierungsfähig.

Planungskosten im Zusammenhang mit der Einführung einer Software dürfen lediglich dann aktiviert werden, wenn sie der Herstellung der Betriebsbereitschaft dienen und nicht der Bewertung von Alternativen im Vorfeld einer Kaufentscheidung. Aufwendungen aus der Anpassung an die Anforderungen der Kernverwaltung (Customizing) sind zu aktivieren, sofern sie notwendig sind, um die Software in den bestimmungsgemäßen Zustand zu versetzen. Aufwendungen aus Schulungsmaßnahmen sind als laufender Aufwand zu erfassen.

Updates (verbilligte Überlassung der jeweils neuesten Programmversion für Anwender der Vorgängerversion) sowie Release-Wechsel sind als laufender Erhaltungsaufwand zu erfassen, sofern die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der bestehenden Software im Vordergrund steht.

Führen solche Maßnahmen hingegen zu einer tief greifenden Überarbeitung einer bisherigen Programmversion im Sinne eines Generationenwechsels, wird ein neuer Vermögensgegenstand erworben, welcher bei Vorliegen der Voraussetzungen mit seinen Anschaffungskosten zu aktivieren

ist. Der Restbuchwert des alten Programms ist dann außerplanmäßig abzuschreiben, soweit nicht auf den Kaufpreis der neuen Programmversion ein Nachlass wegen der bereits genutzten  Vorgängerversion gewährt wurde. Bis zur Höhe des gewährten Nachlasses ist der Restbuchwert der alten Version in diesem Fall als Bestandteil der Anschaffungskosten der neuen Version anzusehen und daher auf diese umzubuchen.

Firmware (fest mit dem Computer verbundene Programmbausteine, die die Hardware mit der Software verbinden und Elementarfunktionen des Computers steuern), Betriebssystemsoftware und Standardbürosoftware (zum Beispiel MS-Office-Anwendungen) sind bewegliche  Vermögensgegenstände und unter dem Bilanzposten „Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“ auszuweisen, sofern die Software zusammen mit der Hardware erworben wird.

 

3.2.1.2.3 Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände

Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände umfassen alle immateriellen Vermögensgegenstände, die nicht den beiden anderen Posten zugeordnet werden können,      u. a.:

-          Gewerbliche Schutzrechte: Patente und Konzessionen, soweit diese von Dritten erworben wurden, Marken-, Urheber- und Verlagsrechte, Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Handelsmarken, Warenzeichen;

-          ähnliche Rechte: Zuteilungsquoten, Kontingente, Syndikatsrechte, Nutzungsrechte, Brenn- und Braurechte, Belieferungsrechte, Vertriebsrechte, Durchleitungs- und Wegerechte, Nießbrauchsrechte, Wettbewerbsverbote, Optionsrechte zum Aktien- oder Beteiligungserwerb;

-          ähnliche Werte: ungeschützte Erfindungen, Know-how, Rezepte, Kundenkarteien, Film- und Tonaufzeichnungen.

 

3.2.1.2.4 Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände

Geleistete Anzahlungen sind Vorleistungen auf eine von dem anderen Vertragsteil zu erbringende Lieferung oder Leistung (schwebendes Geschäft). Stehen sie im Zusammenhang mit immateriellen Vermögensgegenständen, z. B. Anzahlungen für Software oder Teilrechnungen, sind sie als Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände auszuweisen.

Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände sind umzubuchen, wenn der andere Vertragsteil seine Lieferung bzw. Leistung erbracht hat. Zur Umbuchung von Rechten aus geleisteten Zuweisungen und Zuschüssen siehe Nr. 3.2.1.2.1. Im Falle einer Rückforderung sind die Geleisteten Anzahlungen auf Sonstige Vermögensgegenstände umzugliedern, da nunmehr der Rückforderungscharakter und nicht mehr der Vorleistungscharakter im Vordergrund steht.

 

3.2.1.3 Sachanlagevermögen

 

3.2.1.3.1 Grundvermögen

Das Grundvermögen umfasst die im wirtschaftlichen Eigentum der FHH stehenden, der Kernverwaltung zugeordneten bebauten und unbebauten Grundstücke sowie die grundstücksgleichen Rechte. Als Grundstück gilt das einzelne Flurstück. Grundstücke werden nicht planmäßig abgeschrieben. Grundstücksgleiche Rechte sind Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen

Rechts über Grundstücke unterliegen.

Bestandszuwächse als Folge von Grundstücksneuvermessungen stellen keine nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dar und sind daher nicht aktivierungsfähig. Im Falle einer Bestandsverminderung als Folge einer Grundstücksneuvermessung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, sofern die Wertminderung nicht durch andere Faktoren, z. B. gegenläufige Werterhöhungen durch gestiegene Grundstückspreise, kompensiert wird.

Eine dauernde Wertminderung und somit eine außerplanmäßige Abschreibung im Bereich des Grundvermögens ist insbesondere in folgenden Fällen zu prüfen:

-          Schadstoffbelastung, die nicht durch eine beabsichtigte Sanierung beseitigt wird,

-          Nutzungseinschränkungen infolge von Grunddienstbarkeiten,

-          öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Baubeschränkungen (Baulasten),

-          nachhaltiger Rückgang der Bodenrichtwerte.

Von einem nachhaltigen Rückgang der Bodenrichtwerte ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Bodenrichtwerte in drei aufeinanderfolgenden Jahren um insgesamt mindestens 10 Prozent bezogen auf den Buchwert sinken.

 

3.2.1.3.2 Bauten für eigene Zwecke

Bauten für eigene Zwecke sind im Eigentum der FHH befindliche, der Kernverwaltung zugeordnete

-          Gebäude,

-          Grundstückseinrichtungen,

-          Gebäudeeinrichtungen und

-          sonstige Bauwerke, die nicht dem Infrastrukturvermögen zuzurechnen

sind.

Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Als Gebäude genutzte Baudenkmäler zählen ebenfalls zu den Gebäuden. Kunst am Bau ist Teil des Gebäudes.

Anschaffungskosten und Herstellungskosten sind von Erhaltungsaufwendungen nach Maßgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) vom 18. Juli 2003 - IV C 3 - S 2211 - 94/03 - abzugrenzen (Anlage 2).

Die Bauten für eigene Zwecke sind für Ausweiszwecke folgenden Kategorien zuzuordnen:

-          Bildung, Kultur, Sport,

-          Innere Sicherheit,

-          Soziales,

-          Sonstige Verwaltung.

Zu den Gebäudeeinrichtungen zählen Ein- und Umbauten, wie z. B. Aufzüge oder Heizungsanlagen. Gebäudeeinrichtungen sind grundsätzlich Gebäudebestandteil und mit dem Gebäude abzuschreiben. Eine Aktivierung als eigenständiger Vermögensgegenstand kommt nur in Betracht im Falle von Betriebsvorrichtungen und Scheinbestandteilen (siehe Nr. 3.2.1.3.5.1).

Grundstückseinrichtungen, insbesondere Überwege, Parkplätze, Hofbefestigungen, Außenanlagen, Unterstände oder Umzäunungen, sind einzeln zu aktivieren und abzuschreiben.

 

3.2.1.3.3 Bauten des Infrastrukturvermögens

 

3.2.1.3.3.1 Straßen, Wege, Plätze, Schienenwege, Flugplätze, Brücken, Tunnel

Bauten des Infrastrukturvermögens werden einzeln zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst und bewertet. Hinsichtlich der Straßen und Wege gelten folgende Besonderheiten:

Zum Vermögensgegenstand Straße zählen

-          Straßenunterbau,

-          Straßendecke,

-          Bankette,

-          Böschungen,

-          Fahrbahnen,

-          trennende und begrenzende Verkehrsanlagen (wie Trennstreifen, Verkehrsinseln, befestigte Randstreifen, Seitenstreifen bzw. Grünstreifen) sowie

-          Bushaltebuchten.

Die Erfassung und Bewertung der Straßen hat nach dem Grundsatz der Einzelbewertung nach Straßenabschnitten zu erfolgen. Aus Vereinfachungsgründen bisher gebildete Sammelanlagen im Bereich des Infrastrukturvermögens sind nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften

aufzulösen.

Für Zwecke der Einzelerfassung der Straßen sind Straßenabschnitte zu bilden und in Anlehnung an die Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 12) je nach Straßenart, -güte und - nutzung in Belastungsklassen einzuteilen, zu bewerten und entsprechend

der voraussichtlichen Nutzungsdauer abzuschreiben.

Im Rahmen der laufenden Bilanzierung werden neu erstellte Straßenabschnitte mit den jeweiligen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aktiviert. Bei einer aktivierungsfähigen Teilerneuerung eines bestehenden Straßenabschnitts ist der Restbuchwert des Straßenabschnitts im Wege eines Teilabgangs (Anteil an den Anschaffungskosten) zu vermindern. Dies erfolgt auf der Grundlage der erneuerten Fläche (Quadratmeter). Die Teilerneuerung wird als nachträgliche Anschaffung bzw. Herstellung des Straßenabschnitts aktiviert. Eine Anpassung der Restnutzungsdauer ist zu prüfen. Maßgeblich hierbei ist der Umfang der jeweiligen Maßnahme.

Nachträgliche Herstellungskosten im Bereich der Straßen liegen dann vor, wenn mit Erneuerungs-, Aus- oder Umbaumaßnahmen eine Verbesserung der Qualität und/oder Erhöhung der Kapazität einhergeht. Dies ist beim Neueinbau oder Aufbruch der Trag- sowie Deckschichten und des

Oberbaus, bei Querschnittsänderungen oder beim Anbau von Fahrstreifen gegeben. Ebenfalls zu nachträglichen Herstellungskosten führt der Austausch vorhandener Schichten des Straßenkörpers durch Schichten mit einer höheren Belastungsklasse sowie das Aufbringen neuer Asphaltschichten;

der reine Austausch der Deckschicht stellt ebenso wie akute Kleinstreparaturen (Ausbesserung von Schlaglöchern, Rissbeseitigung) laufenden Erhaltungsaufwand dar. Aktivierungsfähig sind alle

Baumaßnahmen, durch die eine Beitragspflicht (Erschließungsbeitrag) oder Kostenerstattungspflicht gemäß §§ 135a ff. Baugesetzbuch (BauGB) ausgelöst wird. Straßenzubehör im Sinne von § 2 Abs. 2 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) ist grundsätzlich einzeln zu erfassen, zu bewerten und unter den

Anlagen zur Verkehrslenkung, Ver- und Entsorgung auszuweisen (siehe Nr. 3.2.1.3.4).

Rad- und Gehwege sowie Straßengräben sind analog dem Bewertungsverfahren für das hamburgische Straßennetz zu bewerten. Gleiches gilt für Stellflächen, die unmittelbar an die Fahrbahn angrenzen (Parkbuchten, Parkstreifen, Taxenstandplätze). Parkplätze, die nicht unmittelbar an die Fahrbahn angrenzen, sind einzeln zu bewerten.

 

3.2.1.3.3.2 Hafenanlagen und Gewässerschutzbauten

Hafenanlagen und Gewässerschutzbauten werden einzeln zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst und bewertet. Hierbei sind Deichanlagen als einheitliche Vermögensgegenstände zu bilanzieren. Deichverteidigungsstraßen sind analog dem Bewertungsverfahren für das hamburgische Straßennetz zu bewerten.

 

3.2.1.3.3.3 Parks, Grünflächen, Land- und Forstwirtschaft

Als Bauten des Infrastrukturvermögens werden bei diesem Bilanzposten die Anlagen der gärtnerischen und sonstigen Gestaltung einschließlich Mobiliar erfasst (nachfolgend: Aufwuchs und Aufbauten). Die Anlagen werden unterteilt in die Grünarten

-          Parkanlagen,

-          Spielplätze,

-          Kleingärten,

-          Stadtbildgrün,

-          Friedhöfe,

-          Straßenbäume sowie

-          Land- und Forstwirtschaft.

Aus Vereinfachungsgründen bisher gebildete Sammelanlagen im Bereich der Parks, Grünflächen, Land- und Forstwirtschaft sind nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift aufzulösen.

Es gilt der Grundsatz der Einzelerfassung und -bewertung. Die Einzelerfassung und Bewertung hat für Aufwuchs und Aufbauten getrennt zu erfolgen. Für Aufwuchs, u. a. Bepflanzungen, Rasen und Bäume, ist je Parkanlage ein Vermögensgegenstand zu bilden. Aufwuchs wird nicht planmäßig abgeschrieben.

Im Rahmen der Folgebilanzierung ist der Restbuchwert des Aufwuchses im Falle einer Grunderneuerung mit dem jeweiligen Restbuchwert in Abgang zu nehmen. Die Grunderneuerung ist mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu aktivieren. Im Falle einer Teilerneuerung ist ein

Teilabgang zu buchen. Eine Grunderneuerung liegt im Falle einer neuen Geländemodellierung vor. Ebenfalls aktivierungsfähig ist die Kompletterneuerung der Bepflanzung oder der Austausch der bestehenden Bepflanzung durch eine höherwertige. Aufbauten beschreiben die Ausstattungsgegenstände einer Fläche. Hierzu zählen u. a.

-          Wege,

-          Palisaden,

-          Pavillons,

-          Unterstände oder

-          Umzäunungen.

Aufbauten sind einzeln zu bewerten. Die Anwendung des Festwertverfahrens, z. B. je Parkanlage, ist zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Nr. 2.3.6.1 erfüllt sind. Straßenbäume werden in Form eines Festwerts bilanziert, da der Baumbestand in Größe, Wert und Zusammensetzung nur

geringen Veränderungen unterliegt.

Aus Wesentlichkeitsgründen wird auf eine separate Erfassung und Bewertung des Aufwuchses auf landwirtschaftlichen Flächen verzichtet.

Neuanschaffungen sind daher als Aufwand zu erfassen. Da Waldflächen in der FHH ausschließlich der Erholung und nicht forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wird der Waldbestand aus Gründen der

Wesentlichkeit nicht separat bewertet. Er wird in Form eines Zuschlags zum Bodenwert berücksichtigt.

 

3.2.1.3.4 Anlagen zur Verkehrslenkung, Ver- und Entsorgung

Unter diesem Posten ist insbesondere das Wegezubehör (ohne Bepflanzung) nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 HWG vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73), in der jeweils geltenden Fassung auszuweisen.

Die Anwendung des Festwertverfahrens ist zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Nr. 2.3.6.1 erfüllt sind.

 

3.2.1.3.5 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

Als andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sind sämtliche Vermögensgegenstände auszuweisen, die keinem anderen Bilanzposten des Sachanlagevermögens zugeordnet werden können. Hierzu zählen insbesondere

-          Mobiliar,

-          IT-Hardware,

-          Telefonanlagen,

-          Katastrophenschutztechnik,

-          Sprechfunk,

-          Tiere (Polizeihunde und Polizeipferde),

-          Medien (Bibliotheksbestände) und

-          Fahrzeuge.

 

3.2.1.3.5.1 Einbauten in eigene Gebäude

Einbauten der Kernverwaltung in eigene Gebäude sind als selbständige Gebäudeteile unter dem Bilanzposten Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung zu aktivieren, wenn es sich um Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile handelt.

Betriebsvorrichtungen sind Anlagen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die in ein Gebäude eingebaut wurden und der Erstellung von Verwaltungsleistungen dienen oder in so enger Beziehung zum (Verwaltungs-)Betrieb stehen, dass dieser unmittelbar damit betrieben wird (kein einheitlicher

Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude). Betriebsvorrichtungen werden nicht in den Wertansatz für das Gebäude einbezogen, selbst wenn sie wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind.

Scheinbestandteile entstehen, wenn bewegliche Vermögensgegenstände zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt werden. Bei Ein- und Umbauten in eigenen Gebäuden ist von einem vorübergehenden Zweck insbesondere dann auszugehen, wenn

-          die Bestandteile einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks oder des technischen Fortschritts unterliegen und

-          für den Gesamtbestand des Gebäudes nicht wesentlich sind.

 

3.2.1.3.5.2 Einbauten in gemietete Gebäude

Mietereinbauten und -umbauten sind solche Baumaßnahmen, die der Mieter eines Gebäudes auf seine Rechnung an den gemieteten Gebäuden oder Gebäudeteilen vornimmt. Sie sind von der Kernverwaltung als bewegliche Vermögensgegenstände unter dem Bilanzposten Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung zu erfassen, wenn es sich um Betriebsvorrichtungen oder

Scheinbestandteile (siehe Nr. 3.2.1.3.5.1) handelt. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Mieterein- bzw. umbauten nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt werden, also Scheinbestandteile sind. Lediglich wenn objektive Umstände den sicheren Schluss zulassen, dass die eingefügten Vermögensgegenstände auch nach Beendigung der Mietdauer mit dem Gebäude verbunden bleiben sollen, handelt es sich nicht um Scheinbestandteile. Liegen weder Betriebsvorrichtungen noch Scheinbestandteile vor, sind Mietereinbauten und -umbauten als unbewegliche Vermögensgegenstände des Mieters unter dem Bilanzposten Bauten für eigene Zwecke zu erfassen, wenn der Mieter wirtschaftlicher Eigentümer der von ihm geschaffenen

Mieterein- bzw. -umbauten ist.

Wirtschaftliche Eigentümerin der Mietereinbauten bzw. -umbauten ist die Kernverwaltung, wenn sie bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Eigentümer Erstattung mindestens in Höhe des noch verbliebenen Wertes der Mietereinbauten bzw. -umbauten verlangen kann. Die Mieterein- bzw. -umbauten sind entsprechend ihrer gewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Nur wenn die Mietereinbauten bzw. -umbauten weder Betriebsvorrichtung, Scheinbestandteil noch wirtschaftliches Eigentum der Kernverwaltung darstellen, kommt eine Aktivierung nicht in Betracht.

 

3.2.1.3.6 Kunstgegenstände, Denkmäler und museale Sammlungen

Kunstgegenstände, Denkmäler und museale Sammlungen sind Vermögensgegenstände zum Zweck der Kulturpflege. Zu den Denkmälern gehören Baudenkmäler, soweit sie nicht als Gebäude genutzt werden, sowie sonstige Denkmäler wie Kriegsdenkmäler oder Säulen. Zu den sonstigen Denkmälern zählen auch Brunnen, soweit sie Bestandteil eines Denkmals oder selbst Denkmal sind.

Regelmäßig unterliegen Kunstgegenstände und museale Sammlungen keiner gewöhnlichen Abnutzung. Sie sind daher nicht planmäßig abzuschreiben.

 

3.2.1.3.7 Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen und Anlagen im Bau

Geleistete Anzahlungen sind Vorleistungen auf erwartete künftige Vermögenszugänge.

Sie sind mit ihrem Nennbetrag anzusetzen und wie Forderungen zu bewerten. Die Vorgaben zur Einzel- und Pauschalwertberichtigung nach Nr. 3.2.2.3.1 finden Anwendung. Wurden Anzahlungen für Vermögensgegenstände geleistet, mit deren Zugang nicht mehr zu rechnen ist, ist eine Umgliederung der Anzahlungen zum Posten Sonstige Vermögensgegenstände vorzunehmen, sofern mit einer Rückzahlung zu rechnen ist.

Bei Anlagen im Bau handelt es sich um die bis zum Bilanzstichtag getätigten Investitionen in das Sachanlagevermögen, die am Bilanzstichtag noch nicht endgültig fertiggestellt sind. Sie sind mit Fertigstellung auf die jeweiligen Posten des Sachanlagevermögens umzubuchen.

 

4.3.2.5 Aufwendungen aus Abschreibungen

Unter diesem Posten werden alle planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des immateriellen Vermögens und des Sachanlagevermögens ausgewiesen.

 

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