Mittel und Förderungen für die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 4a SGB VIII Von Frau Baumbusch eingereichter Antragsentwurf
Letzte Beratung: 03.12.2025 Jugendhilfeausschuss Ö 7.2
In seinen letzten Sitzungen hat sich der Jugendhilfeausschuss (JHA) Altona ausführlich mit der aktuellen finanziellen Situation der Hamburger Kinder-, Jugend- und Familienhilfe beschäftigt.
Neben der grundsätzlich prekären Situation, die den vielfach zugesagten politischen Willen, zumindest den Bestand zu sichern, bereits nicht gerecht wird, ist zudem keinerlei Innovation und Ausbau möglich.
Im Koalitionsvertrag auf Landesebene heißt es:
„Wir verbessern die Rahmenbedingungen für die Jugendverbandsarbeit und die offene Kinder- und Jugendarbeit und tragen so bereits zum übergeordneten Ziel möglichst wirkungsvoller Jugendbeteiligung bei. (…) Auch weiterhin werden wir die OKJA unterstützen und wollen ihr zu mehr Planungssicherheit verhelfen. Wir werden die bauliche Infrastruktur der OKJA durch Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sowie Neubauten erhalten und modernisieren.“ (Koalitionsvertrag, S. 145)
Der gesetzliche Auftrag sieht auch die Förderung von Selbstvertretungen vor (SGB VIII, 4a).
In der Handreichung nach §4a SGB VIII aus dem Beirat der Fachbehörde heißt es:
„Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) 2021 mit der Einführung des § 4a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) deutlich gemacht, dass die adäquate Beteiligung von jungen Menschen, Eltern, Sorgeberechtigten und Ehrenamtlichen ein elementarer Bestandteil einer fortschrittlichen Kinder- und Jugendhilfe ist. Nach dem Leitsatz „Nichts über uns ohne uns“ soll eine nutzergerechte Beteiligung dieser Personengruppen stattfinden.
Neben einer Definition von Selbstorganisierten Zusammenschlüssen zur Selbstvertretung (Kurzform: Selbstvertretungen) in Absatz 1 formuliert der § 4a SGB VIII zwei objektive Rechtsverpflichtungen der öffentlichen Jugendhilfe einerseits zur Zusammenarbeit mit Selbstvertretungen selbst sowie andererseits zum Hinwirken auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit der freien Jugendhilfe mit Selbstvertretungen (Absatz 2). Zudem soll die öffentliche Jugendhilfe Selbstvertretungen anregen und fördern (Absatz 3).
Der gesetzliche Auftrag des Bundes ist damit auch eine Aufforderung an die Bundesländer, Selbstvertretung mittels struktureller Maßnahmen zu fördern und die Zusammenarbeit mit Selbstvertretungen im Gemeinwesen und in Einrichtungen aktiv voranzutreiben. Junge Menschen unter 27 Jahren sind – als primäre Nutzer*innen des SGB VIII - im Besonderen in den Fokus zu nehmen.“
Dies bedeutet, es gibt die rechtliche Verpflichtung, Selbstvertretungen zu fördern, was selbstredend auch finanzielle Förderung bedeutet. Diese Förderung muss auf der Landesebene verantwortet werden. Es braucht gesonderte Mittel mit niedrigschwelligem Zugang und vereinfachten Förderungskriterien, damit diese selbstorganisierten Zusammenschlüsse im Sinne des §4a SGB VIII, überhaupt einmal die Chance haben zu entstehen, ihre Arbeit zu entwickeln und sich zu etablieren.
Der Jugendhilfeausschuss und die Bezirksversammlung fordern die zuständigen Behörde gemäß § 27 BezVG auf, die entsprechenden Mittel und Förderungen bereit zu stellen und so ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Der Jugendhilfeausschuss wird um Zustimmung und Weiterleitung an die Bezirksversammlung gebeten.
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