Milchhof Rissen und Pony-Waldschänke Kleine Anfrage von Robert Jarowoy (Fraktion DIE LINKE)
Letzte Beratung: 17.06.2020 Planungsausschuss Ö 15.6
Verschiedentlichen Presseberichten zufolge hat der Käufer des Milchhofes mit der geplanten Umwandlung in einen Pferdezuchtbetrieb nun auch die Pony-Waldschänke im Klövensteen gekauft bzw. hat Kaufinteresse geäußert. Vor diesem Hintergrund müssen beide Belegenheiten im Zusammenhang bezüglich ihrer künftigen Entwicklung betrachtet werden.
Im dem erst vor gut einem Jahr festgesetzten Bebauungsplan Rissen 44 heißt es im Textplan: „Auf den Flächen für die Landwirtschaft ist die Anlage von Reit- und Auslaufflächen außerhalb der mit ‚c‘ gekennzeichneten Flächen unzulässig.“ Nun ist mit Ausnahme einer kleinen Fläche direkt an der Hofstelle die weitere Umgebung des Hofes im B-Plan mit ‚L‘ ausgewiesen.
In demselben Bebauungsplan findet sich im Textplan auf Seite 16 die Bestandsfestschreibung der Pony-Waldschänke als „Sicherung des Ausfluglokals als Schank- und Speisewirtschaft mit einer beschränkten Zulässigkeit von Betriebswohnungen.“
Vor diesem Hintergrund frage ich:
Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1:
Die mit „(C)“ bezeichneten Flächen sind im Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Nach § 2 Nr. 8 der Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 44/Sülldorf 18/Iserbrook 26 ist auf „den Flächen für die Landwirtschaft … die Anlage von Reit- und Auslaufflächen außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen unzulässig.“ Ob von dieser Festsetzung eine Befreiung erteilt werden könnte, falls diese beantragt würde, kann nicht allgemein beantwortet werden. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Absatz 2 Baugesetzbuch gegeben sind.
Zu 2:
Nach § 2 Nr. 4 der Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 44/Sülldorf 18/Iserbrook 26 sind auf der als „Ausflugslokal“ festgesetzten Fläche nur eine Schank- und Speisewirtschaft, im Obergeschoss und im rückwärtigen Teil des Hauptgebäudes auch Betriebswohnungen im Sinne von § 8 Absatz 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung zulässig. Hiernach sind nur „Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind“, zulässig. Betriebswohnungen, die nicht dem Ausflugslokal sondern einem anderen Betrieb, wie z. B. einem Pferdepensionsbetrieb zugeordnet sind, wären also im Bereich des Ausflugslokals nicht zulässig.
ohne
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