Messerangriff in Hamburg-Groß Flottbek Auskunftsersuchen von Uwe Batenhorst, Robert Risch und Tobias Steinhaus (alle AFD-Fraktion)
Letzte Beratung: 03.06.2026 Jugendhilfeausschuss Ö 8.1
Vor dem Hintergrund des jüngst bekannt gewordenen Messerangriffs auf einen 13-jährigen Jugendlichen in Hamburg-Groß Flottbek und der damit verbundenen erheblichen öffentlichen Besorgnis über die Sicherheit im öffentlichen Raum sowie die Entwicklung von Jugendgewalt bitten wir im Auftrag der Fraktion um eine umfassende Auskunft zum aktuellen Stand der Erkenntnisse.
Der Vorfall, bei dem ein Kind lebensgefährlich verletzt wurde und zwei tatverdächtige Jugendliche vorläufig festgenommen werden konnten, wirft grundlegende Fragen hinsichtlich Prävention, sozialer Rahmenbedingungen und behördlicher Reaktionsmechanismen auf. Insbesondere vor dem Hintergrund einer möglichen Zunahme von Gewaltdelikten unter Minderjährigen erscheint eine differenzierte Einordnung erforderlich, um geeignete politische und präventive Maßnahmen ableiten zu können.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung (BSFB) beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1 bis 5:
Die BSFB verweist auf mögliche Beiträge der BIS/Polizei.
Ob Erkenntnisse der zuständigen Sozialleistungsstelle zu der betroffenen Person vorliegen, hat die BSFB nicht ermittelt, da die Beantwortung der Fragen aus Gründen des Sozialdatenschutzes nicht zulässig wäre. Soweit die erfragten Informationen von einem Sozialleistungsträger zur Erfüllung sozialgesetzlicher Aufgaben erhoben worden wären, handelte es sich um geschützte Sozialdaten im Sinne der §§ 35 SGB I, 61 ff. SGB VIII, 67 ff. SGB X. Diese dürfen gemäß § 67b Abs. 1 SGB X durch die zuständige Stelle nur dann übermittelt werden, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Übermittlungsbefugnis im SGB oder eine Einwilligung vorliegt. Das SGB enthält keine Übermittlungsbefugnis zugunsten von Auskunftsersuchen der Bezirksversammlung. Eine datenschutzrechtliche Einwilligung liegt nichtvor.
Soweit die Fragen die Datenverarbeitung im Schulbereich betreffen, stellen diese Informationen personenbezogene Daten des Betroffenen dar. Da es sich vorliegend um einen minderjährigen Tatverdächtigen handelt, genießen diese Daten einen besonderen Schutz (vgl. Erwägungsgrund 38 DSGVO). Zudem unterliegt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sich auf Straftaten beziehen, den strengen Voraussetzungen des Art. 10 DSGVO. Für eine Übermittlung dieser Daten besteht keine Rechtsgrundlage. Eine datenschutzrechtliche Einwilligung liegt nicht vor. Die BSFB ist daher aus Gründen des Datenschutzes an der Beantwortung dieser Fragen gehindert.
Zu 6:
Im schulischen Kontext in den letzten zehn Jahren nicht (im Sinne der Schwere der Verletzungen beim Geschädigten).
Zu 7:
Mit der Einführung des Handlungskonzepts gegen Jugendgewalt wurde in der Freien und Hansestadt Hamburg eine behördenübergreifende Arbeitsstruktur geschaffen, die ganzheitliche Handlungsansätze bietet.
Das Konzept selbst beinhaltet eine Vielzahl von Maßnahmen, die sowohl auf Prävention als auch auf Intervention ausgerichtet sind. Dazu zählen unter anderem aufsuchende Jugendarbeit, soziale Gruppenangebote, schulische Präventionsprojekte sowie abgestimmte Kooperation zwischen Polizei, Jugendhilfe, Schule und weiteren Akteuren. Siehe Drs. 18/7296, 19/8174, 20/5972, 21/18074, 22/16624, 23/737.
Zu 8:
Die Schule hat sofort nach den Geschehnissen sämtliche Unterstützungssysteme informiert. Eine Krisenintervention vor Ort durch Fachkräfte des zuständigen Regionalen Bildungs- und Beratungszentrums (ReBBZ) und die Beratungsstelle Gewaltprävention wurde eingeleitet. Die regionale Schulaufsicht war ebenfalls unterstützend in der Schule tätig. An den folgenden Tagen wurden weitere Institutionen (z.B. Jugendamt, Weisser Ring) in die Aufarbeitung einbezogen.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1 und 2:
Die Fragestellungen sind Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Der Senat sieht im Hinblick auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Ermittlungen von einer Antwort ab.
Zu 4:
Siehe Antwort zu 1 und 2.
Zu 5:
Beide Beschuldigten lebten zum Zeitpunkt der Tat in einer Wohnunterkunft für Flüchtlinge
Zu 6:
Eine Beantwortung dieser Frage ist dem Senat nicht möglich, da weder sachlich hinreichend konkret ist, was mit „vergleichbaren Vorfällen“ gemeint ist, noch hinsichtlich der Formulierung „im selben Gebiet“ eine konkrete räumliche Eingrenzung möglich ist.
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) beantwortet die Fragen wie folgt:
Die Bekämpfung der Jugendkriminalität in Hamburg hat seit Jahren einen hohen Stellenwert. Das Handlungskonzept „Handeln gegen Jugendgewalt“ hat sich in der Praxis bewährt. Mit diesem Konzept wurde eine behördenübergreifende Arbeitsstruktur geschaffen, die ganzheitliche Handlungsansätze bietet.
Das Konzept beinhaltet aufeinander abgestimmte Maßnahmen, die von der Früherkennung von Auffälligkeiten im Kindesalter über schulische Maßnahmen bis hin zur effektiven und effizienten Strafverfolgung reichen.
Die Prävention und Bekämpfung von Jugendkriminalität und Jugendgewalt richtet sich dabei an folgenden Handlungsgrundsätzen aus:
Primäre und nachhaltige Gewaltprävention, ganzheitliche und passgenaue Unterstützungsangebote, frühe und konsequente Intervention, zügige und spürbare Sanktionen sowie Verbesserung der überbehördlichen Kooperation (Vernetzung).
Zu 1 und 2:
Zu dem erfragten hat die Polizei eine Pressemitteilung veröffentlicht; siehe https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/6337/6246682. Darüber hinaus betreffen die Fragen ein derzeit noch nicht abgeschlossenes strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Polizei und der Staatsanwaltschaft Hamburg. Die Polizei sieht in ständiger Praxis davon ab, sich zu laufenden Verfahren zu äußern; dies obliegt ausschließlich der sachleitenden Staatsanwaltschaft.
Zu 3:
Unmittelbar nach Bekanntwerden der Tat wurden umfassende Maßnahmen zur schnellen und effektiven Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und Beweissicherung eingeleitet. Polizeilich wurde der Einsatz in eine besondere Aufbauorganisation mit verschiedenen Einsatzabschnitten überführt, um die Lage strukturiert und effektiv zu bewältigen. Zu den ersten polizeilichen Maßnahmen zählten neben der Erstversorgung des Geschädigten die umgehende Absperrung des Tatortes zur Sicherung von Spuren und zur Verhinderung des Zugangs Unbefugter sowie die Anzeigenaufnahme, um erste Erkenntnisse zum Tathergang und zu möglichen Tatbeteiligten zu gewinnen.
Die Besatzung eines sich zu diesem Zeitpunkt zufällig einsatzbereit in unmittelbarer Nähe befindlichen Rettungswagens war auf die Einsatzsituation und den Geschädigten aufmerksam geworden und begann sofort mit der Einleitung notfallmedizinsicher Maßnahmen. Parallel wurde aufgrund des vorliegenden lebensbedrohlichen Verletzungsmusters ein Notarzt alarmiert. Nach der Erstversorgung vor Ort erfolgte der schnellstmögliche Transport unter polizeilicher Begleitung in das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf.
In der Mensa der Stadtteilschule Flottbek wurden insgesamt 60 Personen –bestehend aus Schülerinnen und Schülern sowie Eltern – durch das Kriseninterventionsteam des Deutschen Roten Kreuzes Hamburg betreut. Während des gesamten Einsatzverlaufs fand eine kontinuierliche behördenübergreifende Abstimmung zwischen Polizei, Rettungskräften und weiteren beteiligten Stellen statt, um eine bestmögliche Versorgung der Betroffenen und eine effektive Einsatzbewältigung sicherzustellen.
Zu 4 und 5:
Siehe Antwort zu 1 und 2. Darüber hinaus kein Beitrag der BIS.
Zu 6:
Für die BIS: Nein.
Zu 7:
Grundsätzlich trifft die Polizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Grundlage aktueller Lageerkenntnisse und unter Berücksichtigung einer notwendigen Prioritätensetzung alle erforderlichen und rechtlich zulässigen Maßnahmen sowohl zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als auch zur Prävention und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Im Übrigen siehe Drs. 22/17306.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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