Keine Grundsicherungskürzung für Pfandsammler:innen Antrag der Fraktionen von GRÜNE und SPD
Letzte Beratung: 15.01.2026 Hauptausschuss Ö 2
Am 03.01.2026 hat der NDR mit Bezug auf Hinz&Kunzt darüber berichtet, dass einem Mann im Grundsicherungsbezug die Einnahmen aus dem Sammeln von Pfandflaschen von 60 Euro vom Amt für Gründsicherung Altona auf seine Grundsicherung angerechnet wurden.
Gegenüber dem NDR hat das Bezirksamt Altona bereits bestätigt, dass Einnahmen aus dem Pfandsammeln „bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt“ werden und diese von der eigentlichen Hilfe abgezogen werden.
In einem ähnlichen Fall hat bereits das Sozialgericht Düsseldorf 2020 festgestellt, dass geringe Einnahmen, die sich aus dem Sammeln von Pfandflaschen ergeben, nicht auf die Sozialleistungen angerechnet werden dürfen, da diese geringen Beträge die grundsätzliche Lage eines Bedürftigen bzw. einer Bedürftigen nicht günstig beeinflussen. Selbst das Bundessozialministerium hat gegenüber Hinz&Kunzt bestätigt, dass zwar im Grundsatz alle Einnahmen auf den Betrag der Grundsicherung angerechnet werden müssen, allerdings Ausnahmeregelungen existieren und kleinere Beträge aus dem Sammeln von Pfandflaschen nicht berücksichtigt werden müssten. Hiernach soll etwa ein monatlicher Betrag in Höhe von rund 281 Euro für Alleinstehende ohnehin anrechnungsfrei sein, sofern dies zu einem erheblichen Teil dem Lebensunterhalt dient. Aufgrund der knapp bemessenen Sätze der Grundsicherung dürfte hiervon allerdings stets auszugehen sein.
Hinzu kommt ein durchaus nicht zu unterschätzender Aspekt der Nachhaltigkeit des Pfandsammelns, der an vielen Orten einer Vermüllung durch Glas-, Plastik und Weißblechbehältnissen entgegenwirkt. Man kann dies zurecht auch als sinnvollen Dienst an der Gesellschaft bezeichnen.
Insgesamt erscheint die Anrechnung der regelmäßig sehr überschaubaren Einnahmen durch Pfandsammeln sozial schlicht grob unbillig.
Da das Sammeln von Pfandflaschen die Lage von Grundsicherungsempfänger:innen nicht wirklich ändert und sich die Einnahmen durchweg im Bereich der anrechnungsfreien Grenzen bewegen dürften, sollten die Einnahmen aus dem Flaschensammeln grundsätzlich nicht weiter angerechnet werden. Das Bezirksamt Altona sollte daher wohlwollend alle möglichen rechtlichen Spielräume nutzen, damit die Anrechnung nicht weiter erfolgt.
Das Bezirksamt wird gemäß § 19 BezVG aufgefordert,
Die Sozialbehörde wird nach § 27 BezVG gebeten, als Arbeitshilfe einen Leitfaden für die jeweiligen Grundsicherungsämter zu erstellen, in denen auf die gesetzlichen Möglichkeiten und Grenzen einer Anrechnungsfreiheit hingewiesen wird.
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Der Hauptausschuss wird stellvertretend für die Bezirksversammlung um Zustimmung gebeten.
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