Gendergerechte Sprache in Altona Antrag der Fraktion GRÜNE
Im Oktober 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, schützt. Als Folge trat im Dezember 2018 der neue § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG) in Kraft – auch bekannt als „3. Option“, der nun Menschen mit „Variation der Geschlechtsentwicklung“ die Auswahl des neuen Personenstands „divers“ ermöglicht.
Diese offizielle Anerkennung der Geschlechtervielfalt durch Bundesverfassungsgericht und Bundestag muss sich auch in unserer Sprache widerspiegeln. Sprache prägt die menschliche Wahrnehmung: Wer nicht genannt wird, wird nicht angesprochen. Wer nicht angesprochen wird, wird nicht erreicht.
Eine geschlechtergerechte Sprache ist ein Beitrag zur Veränderung bestehender Geschlechterverhältnisse und damit auch zur Gerechtigkeit. Altona ist ein weltoffener Bezirk, der sich gern auf seine Vielfalt beruft. Das wird auch durch die „Altonaer Deklaration“ dokumentiert. Diese Vielfalt gilt es auch in die Verwaltungssprache einfließen zu lassen und damit deutlich zu machen, dass alle Menschen angesprochen werden – ganz gleich, welchem Geschlecht diese zugehören.
Für die erfolgreiche und stilistisch einwandfreie Anwendung geschlechtergerechter Sprache gibt es längst Beispiele und Materialien, die hier Anwendung finden können, wie zum Beispiel das „Konzept zu gendergerechter Kommunikation in der Landeshauptstadt Kiel“ (https://www.kiel.de/de/politik_verwaltung/_dokumente_gender/konzept_kiel_gendergerechte_sprache.pdf).
Ist eine geschlechterumfassende Formulierung ausnahmsweise nicht möglich, ist der Genderstern (z.B. Antragsteller*innen) eine gute Alternative. Eine entsprechende Regelung ist auf den gesamten Schriftverkehr der Verwaltung – von Emails über die Internetpräsenz, Präsentationen, Broschüren, Presseartikel, Drucksachen, Hausmitteilungen, Formulare, Flyer, Briefe, etc. – anzuwenden. Im Sinne der Nachhaltigkeit ist die neue Regelung bei Druckerzeugnissen erst bei Neuauflagen anzuwenden.
Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:
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