Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses 2020
Letzte Beratung: 30.06.2020 Regionalausschuss Wilhelmsburg / Veddel Ö 4.5
Die Bezirksversammlung hat in ihrer Sitzung am 13.02.2020 die Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses mit folgenden Ergebnis beraten: Die Erhöhung der Reinigungsfrequenz in der Dierksstraße und Fährstraße wird einstimmig begrüßt. Ergänzend dazu wird um Prüfung gebeten, ob die wöchentliche Reinigungsfrequenz in der Fährstraße von Mokrystraße bis zur Heinreich-Gross-Straße auch von 3x auf 5x erhöht werden kann. Dem Regionalausschuss Wilhlemsburg/Veddel wird die Mitteilung der Behörde für Umwelt und Energie zur Kenntnisnahme gegeben.
Das Wegereinigungsverzeichnis (WRV) - Teil A - regelt, an welchen öffentlichen Wegen die Stadtreinigung (SRH) im Rahmen des öffentlichen Reinigungsdienstes Gehwege und gleichgestellte Anlagen reinigt. Auch die Reinigungshäufigkeit und damit die Höhe der von den Anliegerinnen und Anliegern für die Gehwegreinigung zu entrichtende Gebühr werden im WRV - Teil A - festgelegt. Die Reinigungshäufigkeiten der steuerfinanzierten Fahrbahnreinigung sind im WRV - Teil B - verzeichnet.
Die Behörde für Umwelt und Energie ist ermächtigt, das WRV im Einvernehmen mit den Bezirksversammlungen der jeweils örtlich zuständigen Bezirksämter durch Rechtsverordnung fortzuschreiben (§ 32 Abs. 4 des HWG i.V.m. § 3 Wegereinigungsverordnung in der Fassung vom 12.12.2017).
Das Einvernehmen gilt als erteilt, soweit der Behörde nicht innerhalb von 2 Monaten nach Übersendung des Verordnungstextes ein Widerspruch der Bezirksversammlung eines örtlich zuständigen Bezirksamts gegen bestimmte Regelungen des Entwurfs zugeht.
Die Behörde für Umwelt und Energie bittet daher um ein Votum der Bezirksversammlung zu dem anliegenden Entwurf der Änderungsverordnung bis zum 19.02.2020. Das WRV soll zum 01.04.2020 in Kraft treten. Für die Fahrbahnreinigung sind keine Änderungen beantragt.
Für die Entscheidung zur Einbeziehung von Wegen in den öffentlichen Reinigungsdienst werden typische Kriterien herangezogen, die die Notwendigkeit einer Reinigung durch die SRH beeinflussen. Dies sind z.B. der Ausbauzustand der Wege, das Verkehrsaufkommen, die Art der Bebauung, die Nutzung angrenzender Grundstücke sowie sonstige Faktoren (z.B. Schulen, Freizeiteinrichtungen in der Nachbarschaft), die den Verschmutzungsgrad des Weges beeinflussen können.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist abzuwägen, ob die Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger gewährleistet werden kann oder nicht. Dies geschieht unabhängig davon, ob einzelne Anliegerinnen und Anlieger gewillt sind, die vor ihren Grundstücken liegenden Gehwege bedarfsgerecht zu reinigen. Auch für die Reinigungshäufigkeit werden bestimmte Kriterien, wie z.B. Gehwegbreite, vorhandene Sandstreifen, Anzahl von Bäumen herangezogen.
Damit der organisatorische und finanzielle Aufwand des öffentlichen Reinigungsdienstes tragbar ist, bestimmt § 32 Abs. 3 HWG darüber hinaus, dass im Interesse der Wirtschaftlichkeit und der betrieblichen Belange der SRH die Schaffung zusammenhängender Reinigungsgebiete anzustreben ist.
Das Hamburgische Verfassungsgericht hat die hier zugrunde gelegten Kriterien in seinem Urteil zur Prüfung der Verfassungsgemäßheit des § 32 Abs. 3 HWG (HVerfG 1/81) als verfassungskonform anerkannt.
Der Bezirksamtsbereich Hamburg-Mitte ist von Änderungen des WRV in der HafenCity, St. Pauli und in Wilhelmsburg betroffen, daher werden die betroffenen Regionalausschüsse zur Abgabe einer Beschlussempfehlung beteiligt.
Die endgültige Beschlussfassung ist für die Sitzung der Bezirksversammlung am 13.02.2020 vorgesehen.
Ergebnis aus dem Regionalausschuss Wilhelmsburg/Veddel:
Der Ausschuss gibt einstimmig (ohne Beteiligung der AfD-Fraktion) folgende Stellungnahme ab: In der Fortschreibung zum Wegereinigungsverzeichnis soll für diverse Straßen im Reiherstiegviertel die Reinigungsfrequenz erhöht werden. Die genannten Straßen weisen seit längerer Zeit einen Mehrbedarf der wöchentlichen Reinigung auf. Auch aus der Bevölkerung des Reiherstiegviertels gab es viele Hinweise über die vermehrte sichtbare Verunreinigung in ihrem Viertel. Aus diesem Grund begrüßt der Regionalausschuss die vorgesehene Erhöhung der Reinigungsfrequenz von 3x wöchentlich auf 5x und von der Veringstraße bis zur Mokrystraße auf 6x+ S im Reiherstiegviertel.
Ergänzend dazu sollte die wöchentliche Reinigungsfrequenz in der Mokrystraße bis zur Heinreich-Gross-Straße entsprechend der Empfehlung auch von 3x auf 5x erhöht werden.
Ergebnis aus dem Cityausschuss:
Der Ausschuss stimmt der Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses einstimmig - bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE - zu.
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Petitum/Beschluss:
Um Bestätigung der Beschlüsse wird gebeten.
Die Behörde für Umwelt und Energie teilt mit Schreiben vom 20.02.2020 folgendes mit:
In Abstimmung mit der Stadtreinigung Hamburg wird der Bitte um eine Erhöhung der Reinigungsfrequenz in der Fährstraße von Mokrystraße bis Heinrich-Gross-Straße als Prüffall für die nächste Fortschreibung 2021 aufgenommen.
Sachverhalt:
Die Bezirksversammlung hat in ihrer Sitzung am 13.02.2020 die Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses mit folgenden Ergebnis beraten: Die Erhöhung der Reinigungsfrequenz in der Dierksstraße und Fährstraße wird einstimmig begrüßt. Ergänzend dazu wird um Prüfung gebeten, ob die wöchentliche Reinigungsfrequenz in der Fährstraße von Mokrystraße bis zur Heinreich-Gross-Straße auch von 3x auf 5x erhöht werden kann. Dem Regionalausschuss Wilhlemsburg/Veddel wird die Mitteilung der Behörde für Umwelt und Energie zur Kenntnisnahme gegeben.
Das Wegereinigungsverzeichnis (WRV) - Teil A - regelt, an welchen öffentlichen Wegen die Stadtreinigung (SRH) im Rahmen des öffentlichen Reinigungsdienstes Gehwege und gleichgestellte Anlagen reinigt. Auch die Reinigungshäufigkeit und damit die Höhe der von den Anliegerinnen und Anliegern für die Gehwegreinigung zu entrichtende Gebühr werden im WRV - Teil A - festgelegt. Die Reinigungshäufigkeiten der steuerfinanzierten Fahrbahnreinigung sind im WRV - Teil B - verzeichnet.
Die Behörde für Umwelt und Energie ist ermächtigt, das WRV im Einvernehmen mit den Bezirksversammlungen der jeweils örtlich zuständigen Bezirksämter durch Rechtsverordnung fortzuschreiben (§ 32 Abs. 4 des HWG i.V.m. § 3 Wegereinigungsverordnung in der Fassung vom 12.12.2017).
Das Einvernehmen gilt als erteilt, soweit der Behörde nicht innerhalb von 2 Monaten nach Übersendung des Verordnungstextes ein Widerspruch der Bezirksversammlung eines örtlich zuständigen Bezirksamts gegen bestimmte Regelungen des Entwurfs zugeht.
Die Behörde für Umwelt und Energie bittet daher um ein Votum der Bezirksversammlung zu dem anliegenden Entwurf der Änderungsverordnung bis zum 19.02.2020. Das WRV soll zum 01.04.2020 in Kraft treten. Für die Fahrbahnreinigung sind keine Änderungen beantragt.
Für die Entscheidung zur Einbeziehung von Wegen in den öffentlichen Reinigungsdienst werden typische Kriterien herangezogen, die die Notwendigkeit einer Reinigung durch die SRH beeinflussen. Dies sind z.B. der Ausbauzustand der Wege, das Verkehrsaufkommen, die Art der Bebauung, die Nutzung angrenzender Grundstücke sowie sonstige Faktoren (z.B. Schulen, Freizeiteinrichtungen in der Nachbarschaft), die den Verschmutzungsgrad des Weges beeinflussen können.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist abzuwägen, ob die Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger gewährleistet werden kann oder nicht. Dies geschieht unabhängig davon, ob einzelne Anliegerinnen und Anlieger gewillt sind, die vor ihren Grundstücken liegenden Gehwege bedarfsgerecht zu reinigen. Auch für die Reinigungshäufigkeit werden bestimmte Kriterien, wie z.B. Gehwegbreite, vorhandene Sandstreifen, Anzahl von Bäumen herangezogen.
Damit der organisatorische und finanzielle Aufwand des öffentlichen Reinigungsdienstes tragbar ist, bestimmt § 32 Abs. 3 HWG darüber hinaus, dass im Interesse der Wirtschaftlichkeit und der betrieblichen Belange der SRH die Schaffung zusammenhängender Reinigungsgebiete anzustreben ist.
Das Hamburgische Verfassungsgericht hat die hier zugrunde gelegten Kriterien in seinem Urteil zur Prüfung der Verfassungsgemäßheit des § 32 Abs. 3 HWG (HVerfG 1/81) als verfassungskonform anerkannt.
Der Bezirksamtsbereich Hamburg-Mitte ist von Änderungen des WRV in der HafenCity, St. Pauli und in Wilhelmsburg betroffen, daher werden die betroffenen Regionalausschüsse zur Abgabe einer Beschlussempfehlung beteiligt.
Die endgültige Beschlussfassung ist für die Sitzung der Bezirksversammlung am 13.02.2020 vorgesehen.
Ergebnis aus dem Regionalausschuss Wilhelmsburg/Veddel:
Der Ausschuss gibt einstimmig (ohne Beteiligung der AfD-Fraktion) folgende Stellungnahme ab: In der Fortschreibung zum Wegereinigungsverzeichnis soll für diverse Straßen im Reiherstiegviertel die Reinigungsfrequenz erhöht werden. Die genannten Straßen weisen seit längerer Zeit einen Mehrbedarf der wöchentlichen Reinigung auf. Auch aus der Bevölkerung des Reiherstiegviertels gab es viele Hinweise über die vermehrte sichtbare Verunreinigung in ihrem Viertel. Aus diesem Grund begrüßt der Regionalausschuss die vorgesehene Erhöhung der Reinigungsfrequenz von 3x wöchentlich auf 5x und von der Veringstraße bis zur Mokrystraße auf 6x+ S im Reiherstiegviertel.
Ergänzend dazu sollte die wöchentliche Reinigungsfrequenz in der Mokrystraße bis zur Heinreich-Gross-Straße entsprechend der Empfehlung auch von 3x auf 5x erhöht werden.
Ergebnis aus dem Cityausschuss:
Der Ausschuss stimmt der Fortschreibung des Wegereinigungsverzeichnisses einstimmig - bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE - zu.
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Um Bestätigung der Beschlüsse wird gebeten.
Die Behörde für Umwelt und Energie teilt mit Schreiben vom 20.02.2020 folgendes mit:
In Abstimmung mit der Stadtreinigung Hamburg wird der Bitte um eine Erhöhung der Reinigungsfrequenz in der Fährstraße von Mokrystraße bis Heinrich-Gross-Straße als Prüffall für die nächste Fortschreibung 2021 aufgenommen.
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