20-5062

Feinspezifizierung der Rahmenzuweisungen 2019/2020 hier: Neustrukturierung Feinspezifizierung, Verfahren Mehrerlöse-Mehrkosten sowie Deckungsfähigkeiten Beschlussempfehlung des Amtes

Beschlussempfehlung öffentlich

Sachverhalt

Der Senat hat im Rahmen seiner diesjährigen Beratung des Haushaltsplan-Entwurfes 2019/2020 die Verteilung der Rahmenzuweisungen beschlossen (vgl. § 37 Abs. 3 BezVG).

 

Gem. § 41 Abs. 2 BezVG entscheidet die Bezirksversammlung (BV) über die Verwendung der als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen. Die Entscheidung über die Mittelverwendung erfolgt durch den Beschluss der Feinspezifizierungen. Die Feinspezifizierungen mitsamt den darin enthaltenen Aufteilungen werden vom Amt vorgeschlagen und über die Fachausschussberatung in die Bezirksversammlung eingespeist.

 

Mit SNH-Einführung hatten sich das Amt und die Bezirksversammlung auf eine Aufteilung der Feinspezifizierungen nach den Kategorien der Kontenbereiche verständigt. Diese Aufteilung hat sich im Rahmen der Bewirtschaftung zum Teil als nicht steuerbar erwiesen. In der Kategorie bzw. dem Kontenbereich „Sonstige Kosten“ werden z.B. automatische Wertberichtungen auf offene Forderungen oder periodenfremde Aufwendungen (Rechnung mit Leistungsbezug zum Vorjahr) gebucht. Auf diese Buchungen hat das Amt bzw. der Fachbereich keinen Einfluss.

 

Feinspezifizierung nach fachlichen Kategorien

Das Amt möchte daher die Kategorien für die Aufteilung in den Feinspezifizierungen nach steuerbaren, fachlichen Gesichtspunkten ändern. Die Aufteilung erfolgt dann nicht mehr nach Kontenbereichen, sondern nach fachlichen Kategorien. In der Anlage ist in einer Synopse jede Rahmenzuweisung mit der bisherigen Aufteilung und der zukünftigen Aufteilung dargestellt.

 

Mehrkosten durch Verfügung von Mehrerlösen nach Zuordnung der entsprechenden Erlöse

Des Weiteren impliziert die Entscheidung über die Mittelverwendung der Bezirksversammlung auch etwaige Mehrkosten, die gem. [der VV zu] § 37 LHO bei Mehrerlösen verfügt werden können. Die Verfügung der Mehrerlöse für Mehrkosten gem. [der VV zu] § 37 LHO erfolgt vorwiegend im letzten Halbjahr, letzten Quartal des Jahres und im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten nach Beendigung des Bewirtschaftungsjahres. Die Verfügung der Mehrerlöse erfolgt grundsätzlich gem. der Zuordnung der entsprechenden Erlöse. Das bedeutet, dass z.B. Betriebskostenerstattungen entsprechend den Kostenbuchungen (z.B. Betriebsausgaben), Rückflüsse aus Zuwendungen den entsprechenden Kosten für Zuschüssen, Erlöse aus Haushaltsrelevanten Verrechnungen (Kostenerstattung Dritter innerhalb Kernverwaltung), entsprechend der gebuchten Kosten zufließen. Erlöse aus der Auflösung von Wertberichtigungen können gem. [der VV zu] § 37 LHO für Mehrkosten von Aufwendungen aus Wertberichtigungen verwendet werden. Eine Zuordnung zur jeweiligen Kategorie ist hier nicht sinnvoll. Diese Mehrerlöse werden entsprechend der Aufwendungen innerhalb der Rahmenzuweisung, rahmenzuweisungsübergreifend oder auch innerhalb der gesamten Produktgruppe gebucht. Ein Beschluss der Bezirksversammlung wird für Mehrkosten, die aus zuordenbaren Mehrerlösen sowie aus Mehrerlösen durch die Auflösung von Wertberichtigungen verfügt werden, nicht eingeholt. Für die Verfügung von Mehrkosten aus nicht zuordenbaren Mehrerlösen (mit Ausnahme der Mehrerlöse aus der Auflösung von Wertberichtigungen) wird ein Beschluss der Bezirksversammlung eingeholt.

Über die Verfügung der Mehrkosten bei Mehrerlösen in Rahmenzuweisungen berichtet das Amt im Nachhinein im Rahmen des Berichtes über den Mittelabfluss der Rahmenzuweisungen dem Haushalts- und Vergabeausschuss.

 

Deckungsfähigkeit der einzelnen Kategorien innerhalb einer Rahmenzuweisung von 10%

Um die Handlungsfähigkeit beizubehalten und eine begrenzte Flexibilität zu erhalten, wird eine begrenzte Deckungsfähigkeit zwischen den Kategorien der einzelnen Rahmenzuweisungen benötigt, ohne dass ein Beschluss der Bezirksversammlung erwirkt wird. Das Amt schlägt daher vor, die Deckungsfähigkeit der einzelnen Kategorien einer Rahmenzuweisung bis zu 10% des Ansatzes bzw. der verfügbaren Mittel (Soll) der abzugebenden Kategorie ohne Beschluss der Bezirksversammlung zu erlauben. Bei Deckungsbedarfen über diese 10% ist ein Beschluss der Bezirksversammlung einzuholen.

Über die Inanspruchnahmen von Deckungsfähigkeiten bei Rahmenzuweisungen berichtet das Amt im Nachhinein den entsprechenden Fachausschüssen.

 

Der Haushalts-und Vergabeausschuss wird um

 

  • Zustimmung zu den Kategorien/der Aufteilung der einzelnen Rahmenzuweisungen (gem. Anlage Synopse Rahmenzuweisungen),
  • Zustimmung zum Verfahren zur Verfügung von Mehrkosten bei Mehrerlösen ohne Beschluss der Bezirksversammlung und mit anschließender Berichtspflicht des Amtes gegenüber dem Haushalts-und Vergabeausschusses durch Zuordnung der Mehrkosten entsprechend der jeweiligen Erlöse sowie der Ausnahme bei Mehrerlösen aus der Auflösung von Wertberichtigungen, die für Mehrkosten kategorienübergreifend, ggf. auch rahmenzuweisungsübergreifend oder zu Gunsten der gesamten Produktgruppe verfügt werden,
  • Zustimmung zur Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten innerhalb der Rahmenzuweisungen ohne Beschluss der Bezirksversammlung und mit anschließender Berichtspflicht des Amtes gegenüber des jeweiligen Fachausschusses von bis zu 10% des Ansatzes bzw. der verfügbaren Mittel (Soll) der abzugebenden Kategorie
  • sowie ggf. um die Erarbeitung einer Beschlussempfehlung für die Bezirksversammlung gebeten.

 

Anhänge

Synopse Rahmenzuweisungen

Beispiel Feinspezifizierung RZ Grün 2017/2018 sowie 2019/2020

Beispiel Feinspezifizierung RZ OKJA 2017/2018 sowie 2019/2020

Beispiel RZ Grün Maßnahmen 2017-2018 (nicht öffentlich)

Beispiel RZ OKJA Maßnahmen 2017-2018 (nicht öffentlich)

Beispiel RZ OKJA Maßnahmen 2019-2020 (nicht öffentlich)