Erneute Anmeldung des Antrags der CDU-Fraktion vom 15.02.2017 (Drucksachen-Nr. 20-3234) Antrag von Dr. Claus Schülke (AfD)
Es wird beantragt, wie folgt zu beschließen:
Die CDU-Fraktion wird gebeten, ihren am 28.03.2019 zurückgenommenen Antrag gemäß Drucksachen-Nr. 20-3234 nunmehr als solchen gemäß § 27 BezVG, ansonsten mit unver-ändertem Inhalt neu zu stellen.
Begründung:
Große Teile der Elbvororte werden zurzeit mit großer Geschwindigkeit - und gleichsam im Vorgriff auf den "Entwurf einer Leitlinie zur lebenswerten kompakten Stadt - Hamburger Maß" (Drucksachen-Nr.: 20-5870) - durch die Genehmigung einer großen Zahl von Bauvorhaben, die nach Größe und Erscheinungsbild den gewachsenen städtebaulichen Strukturen grob wider-sprechen, umgestaltet. Das gilt insbesondere für Gebiete, die als im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 BauGB gelten und die mit Baustufenplänen (also einfachen Bebauungsplänen) überplant sind. Denn diese Baustufenpläne werden von der Verwaltung, weil sie Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung und Bauweise enthalten, als qualifizierte Bebauungspläne i.S.v. § 30 Abs. 1 und 2 BauGB angesehen mit der Folge, dass damit die Anwendbarkeit des bundesrechtlichen
§ 34 Abs. 1 BauGB
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
auf die Prüfung nur dessen reduziert wird, ob das Vorhaben sich hinsichtlich der Fläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Alle anderen gesetzlichen Gesichtspunkte bleiben danach unberücksichtigt, insbesondere der der Beeinträchtigung des Ortsbildes.
Es ist allseits bekannt, dass die Ausweisung W II o (Wohngebiet, 2 Geschosse, offene Bauweise) - auch im Zusammenhang mit der extensiven Praxis in Bezug auf Befreiungen vom Planungsrecht - die Elbvororte nicht mehr vor geradezu kolossartiger Wohnbebauung vielfach mit bis zu vier Geschossen schützen kann, die ihren städtebaulichen Strukturen auf das Gröbste zuwiderlaufen.
Nur ein Vorgehen nach Maßgabe des Antrages, der nun schnellstens neu gestellt werden sollte, kann dieser nicht wünschenswerten Entwicklung gegensteuern.
Geschieht das nicht, wird die AfD einen inhaltlich gleichlautenden Antrag stellen.