21-1373

Einsetzung eines Beirates für Menschen mit Behinderung in Altona Interfraktioneller Antrag

Antrag öffentlich

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Gremium
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26.10.2020
Sachverhalt

In der vergangenen Legislaturperiode der Bezirksversammlung Altona existierte bereits ein Beirat für Menschen mit Behinderung, der, im Oktober 2016, nach den Vorgaben des Landesaktionsplanes Inklusion ins Leben gerufen wurde. Mit dem Ende der Wahlperiode der Bezirksversammlung im Mai 2019 endete auch die Laufzeit des Beirates.

 

Der Personenkreis der Menschen mit Behinderung sieht sich trotz aller angedachten Verbesserungen immer noch einer Vielzahl von Problemen ausgesetzt. Dazu zählen nach wie vor erhebliche Barrieren im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in öffentlichen wie privaten Gebäuden sowie vielfältige Diskriminierungen und Barrieren im Alltag. Auch die im Hamburger Landesaktionsplan benannten besonderen Handlungsfelder Schule und Beruf sind von einer umfassend umgesetzten Inklusion von Menschen mit Behinderungen weit entfernt.

 

Um die Interessen und Bedarfe von Menschen mit Behinderungen besser bei Planungen von baulichen Vorhaben und in Belangen der sozialen Stadtentwicklung berücksichtigen zu können, ist die Wiedereinsetzung eines bezirklichen Beirates für Menschen mit Behinderungen geboten. Ein entsprechender Beirat soll der Bezirksverwaltung und der Bezirksversammlung auch vor dem Hintergrund des Bundesteilhabegesetzes Hilfestellung in den im Landesaktionsplan benannten Handlungsfeldern geben.

 

Vor diesem Hintergrund beschließt die Bezirksversammlung Altona:

 

  1. Das Bezirksamt Altona richtet einen Beirat für Menschen mit Behinderungen in Altona ein. Die/der Vorsitzende des Beirates soll ehrenamtliche Inklusionsbeauftragte/ehrenamtlicher Inklusionsbeauftragter für den Bezirk Altona sein. Die Geschäftsführung obliegt dem Beirat. Er verpflichtet sich, umgehend eine Geschäftsordnung vorzulegen, in welcher die Ziele und Aufgaben, der Vorsitz und die Schriftführung, die Durchführung von Sitzungen und Beratungen sowie Beschlussfassungen und das Berufungsverfahren der Beiratsmitglieder (vgl. Pkt. 2 dieses Beschlusses) und die weitere Beiratsmitgliedschaft näher bestimmt werden.

 

 

 

 

  1. Dem Beirat gehört eine begrenzte Zahl von Mitgliedern an, die von der Bezirksversammlung jeweils für die Dauer der Wahlperiode der Bezirksversammlung berufen werden.
    Dem Beirat gehört eine noch zu bestimmende Anzahl von stimmberechtigten Personen aus dem Kreis der Menschen mit einer körperlichen, neurologischen, geistigen oder seelischen Behinderung oder aus dem Kreis der blinden oder sehbehinderten oder gehörlosen oder schwerhörigen Menschen an. Der Grad der Behinderung soll bei den stimmberechtigten Personen mindestens 30 Prozent betragen.

Dem Beirat gehören darüber hinaus beratende Mitglieder ohne Stimmrecht an, und zwar jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter:

 

  • des Bezirks-Seniorenbeirats,
  • der in der Bezirksversammlung Altona vertretenen Fraktionen sowie
  • des Bezirksamtes bzw. des zuständigen Fachamtes im Bezirksamt.
     
  1. Aufgabe des Beirates soll es sein, die Interessen aller im Bezirk lebenden Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen zu vertreten. Der Beirat soll aktiv zu einer behindertengerechten, am Bundesteilhabegesetz und am Hamburger Landesaktionsplan ausgerichteten Bezirkspolitik beitragen und einen intensiven Kontakt zu den Behindertenorganisationen sowie zur Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen pflegen.

 

  1. Es werden als Anschubfinanzierung für die Schaffung eines bezirklichen Beirats für Menschen mit Behinderungen Mittel in Höhe von 2.500 Euro konsumtiv aus den Anreiz- und Fördersystemen zur Verfügung gestellt. Eine zukünftige Finanzierung durch die Fachbehörde ist zu fordern und sicherzustellen.

 

  1. Die/der Inklusionsbeauftrage wird regelhaft zu den Ausschüssen eingeladen, die sich mit den Belangen von Menschen mit Behinderungen befassen. Dem Ausschuss für Soziales, Integration, Gleichstellung, Senioren, Geflüchtete und Gesundheit ist regelmäßig über den Stand der Beiratsarbeit zu berichten.

 

  1. Der zuständigen Fachbehörde wird empfohlen, ein regelhaftes Verfahren zur Beteiligung von Menschen mit Behinderungen auf der Ebene des Bezirkes und der bezirklichen Gremien zu entwickeln bzw. fortzuschreiben und ggf. notwendige Anpassungen des Bezirksverwaltungsgesetzes zur Entscheidung durch den Senat vorzubereiten

 

Anhänge

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