22-1475

Eigentum verpflichtet – auch in Blankenese Antrag der SPD-Fraktion

Antrag öffentlich

Sachverhalt

Das Grundstück „Flurstück 1843“ im Geltungsbereich des Bebauungsplans Blankenese 6 (Blankeneser Bahnhofstraße/ Ecke Hoher Weg) befindet sich seit vielen Jahren in einem unbebauten und verwahrlosten Zustand. Nach dem Abriss des ehemaligen Supermarktes ist die Fläche brachgefallen und prägt seither das Ortsbild an zentraler Stelle im Blankeneser Zentrum negativ.

Dem Eigentümer wurde in den vergangenen Jahren mehrfach eine Baugenehmigung erteilt, die jeweils nicht genutzt wurde. Trotz wiederholter Gespräche mit der Verwaltung ist nicht davon auszugehen, dass der Eigentümer beabsichtigt, das Grundstück in absehbarer Zeit zu bebauen oder einer sinnvollen Nutzung zuzuführen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der gegenwärtige Zustand auch künftig fortbestehen soll.

Die Anwohner*innen beklagen diese Situation zurecht. Ein dauerhaft verwahrlostes Grundstück im Zentrum eines Stadtteils beeinträchtigt nicht nur das Ortsbild, sondern widerspricht auch dem verfassungsrechtlichen Prinzip, dass Eigentum verpflichtet. Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes stellt ausdrücklich klar, dass Eigentum nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten begründet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.

Das geltende Baugesetzbuch sieht für solche Fälle mit § 176 BauGB (Baugebot) ein wirksames Instrument vor, um die Eigentumsverpflichtung gegenüber dem Allgemeinwohl durchzusetzen. Danach kann die zuständige Behörde Eigentümer*innen verpflichten, ihr Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Vor dem Hintergrund der jahrelangen Untätigkeit und der offensichtlichen Beeinträchtigung des Ortsbildes sowie der städtebaulichen Entwicklung im Zentrum von Blankenese ist ein solcher Schritt geboten.

Vor diesem Hintergrund wird das Bezirksamt Altona gemäß § 19 BezVG gebeten,

  1. zu prüfen, ob für das Grundstück „Flurstück 1843“ im Geltungsbereich des Bebauungsplans Blankenese 6 die Voraussetzungen für den Erlass eines Baugebots gemäß § 176 BauGB vorliegen, und – sofern dies der Fall ist – ein entsprechendes Verfahren einzuleiten;
  2. den Eigentümer auf die rechtlichen Folgen einer Nichtbefolgung hinzuweisen;
  1. der Bezirksversammlung über das Ergebnis der Prüfung und das weitere Vorgehen zu berichten.
Petitum/Beschluss

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Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.

Anhänge

ohne

Lokalisation Beta
Blankenese

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