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Bürgerbegehren „Rettet den Flottbeker Markt“ hier: Anzeige und Zurückweisung wegen Unzulässigkeit Mitteilungsdrucksache des Amtes

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
27.08.2020
Ö 14.6
Sachverhalt

Am 03.08.2020 ist beim Bezirksamt Altona das Bürgerbegehren „Rettet den Flottbeker Markt“  angezeigt worden. Das Bürgerbegehren hat folgenden Text:

 

Sind Sie dafür, dass der Flottbeker Wochenmarkt am selben Standort

(Flurstück 4164) verbleibt und die ökologisch wertvollen Grünflächen

(Flurstücke 4068, 4139) am Flottbeker Markt dauerhaft erhalten werden

und deshalb das Bezirksamt Altona keine Genehmigung zur Bebauung

des Geländes erteilt, sondern stattdessen die Bezirksversammlung

Altona ein Planverfahren einleitet mit dem Ziel, die Fläche als Biotop

rechtlich zu sichern?

 

Das Bezirksamt Altona hat mit Bescheid vom 05.08.2020 das Bürgerbegehren wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Die Vertrauenspersonen der Bürgerinitiative haben am 12.08.2020 Widerspruch beim Bezirksamt gegen die Zurückweisung einlegt. Dieser wurde zuständigkeitshalber an die Bezirksaufsichtsbehörde weitergeleitet.

 

Begründung der Zurückweisung wegen Unzulässigkeit:

 

Mit dem Bürgerbegehren wollte die Initiative erreichen, dass das Flurstück 4164 der Gemarkung Groß-Flottbek nicht bebaut und dass die aktuelle Nutzung dieses städtischen Grundstücks als Wochenmarkt-Fläche erhalten bleibt. Des Weiteren möchte die Initiative mit dem Bürgerbegehren erreichen, dass nahe Grünflächen erhalten bleiben und die Bezirksversammlung ein Bebauungsplanverfahren einleitet, um diese Flächen als Biotop zu sichern.

 

Wie den Vertretern der Initiative im Beratungsgespräch am 06.08.2020 bereits erläutert wurde, muss die Anzeige eines Bürgerbegehrens gem. § 2 Abs. 1 BezAbstDurchfG eine mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheidende Fragestellung enthalten.

 

Das ist hier nicht der Fall, denn die Fragestellung des angezeigten Bürgerbegehrens beinhaltet mehrere Fragestellungen, und zwar

 

  • ob der Flottbeker Wochenmarkt auch in Zukunft in seiner bisherigen Form am derzeitigen Standort verbleiben soll,
  • ob die benachbarten Grünflächen am Flottbeker Wochenmarkt erhalten bleiben sollen,
  • ob die Bezirksversammlung Altona ein Bebauungsplanverfahren einleiten soll und
  • ob die benachbarten Grünflächen am Flottbeker Wochenmarkt „als  Biotop“ gesichert werden sollen.

 

Jede dieser Fragestellungen lässt sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten und zwar auch in der Weise, dass die Abstimmungsberechtigten nur eine dieser Fragestellungen mit „Ja“ beantworten und eine andere dieser Fragestellungen mit „Nein“. So könnten sich die Abstimmungsberechtigten zum Beispiel für den Verbleib des Flottbeker Wochenmarktes in seiner bisherigen Form am derzeitigen Standort aussprechen, aber gegen die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens oder für den Erhalt der benachbarten Grünflächen am Flottbeker Wochenmarkt, aber gegen eine Sicherung der Grünflächen „als Biotop“. Damit beinhaltet die Fragestellung des von der Initiative angezeigten Bürgerbegehrens eine Vielzahl von Abstimmungsmöglichkeiten.

 

Gerade diese Unklarheit ist vom Gesetzgeber aber nicht gewollt. Vielmehr sollen nur einzelne, eindeutig mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortende Fragestellungen zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein können. Diesen Anforderungen wird das angezeigte Bürgerbegehren nicht gerecht.

 

Zu einer Umdeutung der Fragestellung ist die Bezirksabstimmungsleitung auf Grund des für diese geltenden Neutralitätsgebots nicht befugt.

 

Hinweise:

 

Mit der Feststellung der Unzulässigkeit endet das Bürgerbegehren. Es bleibt der Initiative unbenommen, ein neues Bürgerbegehren mit einer abweichenden Fragestellung anzumelden.

Rein vorsorglich weist das Bezirksamt darauf hin, dass sich die Prüfung der Zulässigkeit eines möglichen künftigen Bürgerbegehrens ungeachtet der formalen Aspekte auch auf die Grenzen des Entscheidungsrechts der Bezirksversammlung gem. § 21 BezVG erstrecken würde. Denn ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses der Bezirksversammlung und unterliegt deshalb denselben rechtlichen Grenzen wie dieser. Nach § 21 BezVG ist die Bezirksversammlung bei ihren Entscheidungen an Recht und Gesetz gebunden. Das gilt in gleicher Weise für ein Bürgerbegehren. Dies bedeutet, dass ein Bürgerbegehren, mit dem ein Bauvorhaben verhindert werden soll, nicht zulässig wäre, wenn dem Bauherrn ein Rechtsanspruch auf Genehmigung seines Bauvorhabens zustünde.

 

 

Anhänge

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