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Bürgerbegehren „Klövensteen soll leben – stoppt den Masterplan für einen Wildtierzoo!“ hier: Anzeige und Zulässigkeit Mitteilungsdrucksache des Amtes (Neufassung)

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Sachverhalt

Am 22.08.2018 ist beim Bezirksamt Altona das Bürgerbegehren „Klövensteen soll leben stoppt den Masterplan für einen Wildtierzoo!“ angezeigt worden. Das Bürgerbegehren hat folgenden Text:

 

„Sind Sie dafür, dass der „Masterplan Naturwildpark Klövensteen“ der danpearlman Erlebnisarchitektur GmbH“ vom 11.12.2017 gestoppt wird, d.h. dass die Bezirksorgane des Bezirksamtes Altona keine in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen oder Entscheidungen treffen und keine in ihrem Ermessen stehenden Genehmigungen erteilen, aufgrund derer im Gebiet des Klövensteens, insbesondere des Wildgeheges Klövensteen, Bauvorhaben oder vergleichbare Vorhaben auf der Basis des oben benannten „Masterplan Naturwildpark Klövensteen“ beauftragt oder errichtet werden und mit dem Vollzug solcher Maßnahmen, Entscheidungen oder Genehmigungen nicht beginnen und diese nicht fortsetzen?“

 

Das Bezirksamt Altona hat den Vertrauenspersonen mit Bescheid vom 22.08.2018 die Anzeige des Bürgerbegehrens bestätigt und mit Bescheid vom 27.08.2018 die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens mitgeteilt.

 

Das Bürgerbegehren kommt zustande, wenn es innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige von drei Prozent der zur Bezirksversammlung Altona Wahlberechtigten unterstützt wird (§ 32 Abs. 3 BezVG).

 

Die Unterstützungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 BezAbstDurchfG beginnt am 22.08.2018 und endet am 22.02.2019. Die erforderliche Zahl der Unterstützungsunterschriften beträgt 5.937. Sie wird gem. § 3 Abs. 5 BezAbstDurchfG auf Grundlage der Zahl der Wahlberechtigten zur letzten Wahl der Bezirksversammlung Altona am 25.05.2014 ermittelt. Dies waren 197.880 Wahlberechtigte.

 

Nach Abgabe von einem Drittel der insgesamt geforderten Unterschriften darf mindestens bis zur Feststellung des Zustandekommens eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung durch die Bezirksorgane nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht begonnen werden, sofern das Bürgerbegehren zulässig ist (§ 32 Abs. 5 BezVG).

 

Anhänge

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