Boardinghouses in Eimsbüttel
29.06.2020
Lfd. Nr. 73 (21)
Kleine Anfrage nach § 24 BezVG des Mitglieds der Bezirksversammlung Eimsbüttel, Mikey Kleinert (Fraktion DIE LINKE)
Boardinghouses in Eimsbüttel
Die Kleine Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Sachverhalt:
Im Bezirk Eimsbüttel werden mehr und mehr Baugenehmigungen für sogenannte Boardinghouses beantragt. Ein Boardinghouse vermietet Zimmer oder Apartments mit hotelähnlichen Leistungen auf längere Zeit. Es soll eine Übergangsform zwischen “Wohnen” und Beherbungsbetrieb sein. Die genaue Nutzung hängt von einem Nutzungskonzept ab.
Während bei Ferienwohnungen meist die Wohnraumschutznummer bei Angeboten auf einschlägigen Plattformen angegeben ist, fehlt diese Angabe bei Boardinghouses in den meisten Fällen gänzlich. Hier könnte eine Zweckentfremdung von Wohnraum stattfinden. Zweckentfremdet ist Wohnraum nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz unter anderem bei Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs und eine entsprechende Nutzung. Diese Zweckentfremdung muss angezeigt werden. Je nach Nutzungskonzept könnte ein Boardinghouse in diese Definition fallen.
Vor diesem Hintergrund frage ich:
Der Begriff Boardinghouse ist kein festgelegter Begriff und wird auch von den Anbietern unterschiedlich ausgelegt. Boardinghouses können sowohl in Wohnraum als auch in Gewerberäumen betrieben werden (baurechtliche Genehmigung). Das Wohnraumschutzgesetz findet ausschließlich für die Räume Anwendung, bei denen es sich nach baurechtlicher Genehmigung um Wohnraum handelt.
Die tatsächliche Nutzung der als Boardinghouse benannten Räumlichkeiten richtet sich nach dem Nutzungskonzept des einzelnen Anbieters. Somit muss aus wohnraumschutzrechtlicher Sicht jedes Konzept eines sog. Boardinghouses einzeln überprüft werden und kann nicht nach der Begrifflichkeit „Boardinghouse“ pauschaliert werden.
Es wird somit durch das Bezirksamt im Einzelnen überprüft, ob es sich bei den durch das „Boardinghouse“ angebotenen Nutzungsmöglichkeiten um eine Wohnnutzung handelt oder nicht.
Gemäß Fachanweisung der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG) in Kraft getreten am 01.06.2014, welche auch weiterhin sinngemäß angewendet werden soll, sprechen unter anderem folgende Indizien für eine Zweckentfremdung von Wohnraum.
- Es wird eine vollständig eingerichtete Wohnung vermietet.
- Es wird Bettwäsche und/oder Verpflegung bereitgestellt.
- Es erfolgt die Reinigung der Wohnung.
- Überlassung für kürzere Zeit.
- Entgelt nach Tagen.
- Werbung im Internet.
Unabhängig von der Bewerbung der Räumlichkeiten z.B. im Internet, werden diesbezüglich die abgeschlossenen Mietverhältnisse für jede Wohnung im Einzelnen auf eine Wohnnutzung überprüft.
Dieses folgt daraus, dass das Zweckentfremdungsrecht keinen gesamtobjektbezogenen Ansatz kennt. Die Prüfung muss für jede einzelne Wohneinheit erfolgen. Sollte jede einzelne Wohneinheit zweckentfremdungsrechtlich nicht zu beanstanden sein (siehe Fachanweisung), so ändert sich nichts, wenn man die Wohneinheiten einer Gesamtbetrachtung (Nutzung als Boardinghouse) zuführt. Eine solche Gesamtbetrachtung ist nämlich, wie oben ausgeführt, nicht angezeigt.
Der Nutzungszweck lässt sich vor allem an der Größe und Ausstattung der Räume ablesen sowie aus dem Verhältnis der Gesamtraumzahl zu eventuellen Serviceräumen bestimmen.
Steht die Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung im Vordergrund und sind hoteltypische Dienstleistungen (nahezu) vollständig eingeschränkt, ist eine Wohnnutzung anzunehmen und somit in einem Wohngebiet zulässig.
Das Betreiben eines „Boardinghouses“ benötigt keine gesonderte Wohnraumschutznummer.
3.1. Wenn ja, werden Wohnraumschutznummern für Boardinghouses gesondert erfasst?
3.2. Wenn ja, wie viele Boardinghouses sind in Eimsbüttel registriert?
Entfällt.
ohne
keine
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