20-4642

Bebauungsplan Blankenese 42 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB Beschlussempfehlung des Amtes

Beschlussempfehlung öffentlich

Sachverhalt

Gegen den am 11.02.2014 festgestellten Bebauungsplan Blankenese 42 wurde eine Normenkontrollklage beim Oberverwaltungsgericht (OVG) eingereicht.  Das OVG hat mit Urteil vom 19.02.2018 den Bebauungsplan Blankenese 42 für unwirksam erklärt. Zur Begründung führt das  Gericht aus, dass die Bekanntmachung der umweltbezogenen Informationen nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) entsprochen hat. Die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, seien nicht ausreichend gewesen. Durch die Rechtsprechung des OVG ist deutlich geworden, dass die Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger ausführlicher und detaillierter sein sollte als erfolgt.

 

Das Bezirksamt beabsichtigt daher, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB mit „Wiedereinstieg“ in den Verfahrensschritt der Öffentlichen Auslegung gem. § 3 Absatz 2 BauGB durchzuführen. Im Wesentlichen muss die Bekanntmachung zur Öffentlichen Auslegung wiederholt werden und mit den erforderlichen detaillierten Angaben ergänzt werden. Im Anschluss soll eine erneute Öffentliche Auslegung erfolgen.

 

Diese Auslegung soll in der von der Bezirksversammlung beschlossenen und festgestellten Fassung erfolgen. Inhaltliche Änderungen sind nur marginal im Umweltbericht beabsichtigt. Das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB hat gegenüber einem neuem normalen Verfahren den Vorteil, dass ein bei der Ankündigung der Auslegung erfolgter Verfahrensfehler behoben werden kann, ohne dass weitere Änderungen erforderlich wären. Somit wäre z.B. auch keine Aktualisierung von bereits erstellten Gutachten erforderlich. Nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens kann der Bebauungsplan Blankenese 42 rückwirkend in Kraft gesetzt werden. 

 

Dem Planungsausschuss wird empfohlen, zur Behebung von Verfahrensfehlern im Bebauungsplanverfahren Blankenese 42, der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zuzustimmen.

 

 

 

Anhänge

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