Bebauungsplan Altona-Altstadt 40 (1. Änderung); Einleitungsbeschluss Beschlussempfehlung des Amtes
Das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung bittet darum, die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für das Gebiet, das wie folgt begrenzt wird:
Max-Brauer-Allee – Lamp’lweg – Große Bergstraße – Goethestraße – Willebrandstraße – über die Flurstücke 1084, 1438, 393 (Lornsenstraße), 1156 und 446 (Schumacherstraße), Nordgrenze des Flurstücks 454 der Gemarkung Altona-Nordwest – Hospitalstraße – über die Flurstücke 1585, 1851 (Virchowstraße) der Gemarkung Altona-Nordwest – Kleine Bergstraße – über die Flurstücke 910 (Thedestraße), 1508 und 1512, Nordgrenze des Flurstücks 1026, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1027 der Gemarkung Altona-Nordwest – Unzerstraße – Louise-Schröder-Straße - Große Bergstraße – Blücherstraße – Südgrenze des Flurstücks 265, über das Flurstück 1361 (Virchowstraße) der Gemarkung Altona-Südwest – Grotjahnstraße – Eschelsweg – Jessenstraße – Lawaetzweg – Altonaer Poststraße – Südgrenze des Flurstücks 1447, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 65, Südgrenze des Flurstücks 1447, über das Flurstück 2292 der Gemarkung Altona-Südwest – Bugdahnstraße – Südostgrenze des Flurstücks 1426, Ostgrenze des Flurstücks 25 der Gemarkung Altona Südwest – Ehrenbergstraße – Max-Brauer-Allee – Neue Große Bergstraße – Goetheplatz – Große Bergstraße (Bezirk Altona, Ortsteile 201, 203, 204 und 205)
zu beschließen.
Mit dem Bebauungsplan mit der vorgesehenen Bezeichnung Altona-Altstadt 40 (1. Änderung) sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um die vorhandene Wohnnutzung zu stärken sowie einem wirtschaftlichen Verdrängungsprozess, dem die vorhandenen Ladengeschäfte und Gewerbebetriebe durch den Ausbau und Zuzug von Vergnügungsstätten ausgesetzt sein würden, entgegen zu wirken. Um dies zu erreichen, sollen Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Wettbüros, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe in diesem Bereich ausgeschlossen werden.
Da die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind, soll bei der Aufstellung dieses Bebauungsplans das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden. Die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB ist damit nicht erforderlich.
Dem Planungsausschuss wird empfohlen, Folgendes zu beschließen:
Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Bezeichnung Altona-Altstadt 40 (1. Änderung) wird beschlossen.
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