21-0558

Baumfällung Blankeneser Kirchenweg Mitteilungsdrucksache des Amtes

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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07.01.2020
Sachverhalt

Es liegt eine Eingabe zu einer Baumfällung aus dem Jahr 2018 vor. Der in dem Schreiben nahe gelegte Verdacht, die Verwaltung wäre in ihrer Entscheidungen bezüglich der Baumfällung korrupt, wird entschieden zurückgewiesen.

Die Feststellung des Brandkrustenpilzes an der Linde wurde bereits 2014 durch einen externen Kontrolleur im Baumkataster eingetragen und in den jährlichen Kontrollen durch Mitarbeiter*innen des Bezirksamtes in den Folgejahren jeweils bestätigt. In 2017 wurde der Fruchtkörper des Brandkrustenpilzes eindeutig erkannt.

 

Auf Grund der Lage der Faulstelle in Hauptwindrichtung, der Zersetzung von Teilen der angrenzenden statisch äußerst relevanten Wurzelanläufe sowie des verdickten wegseitigen Stammfußes wurde von der Kontrolleurin die Fällung empfohlen.

 

Der südliche Elbhang ist auf Grund der davorliegenden flachen Marschfläche in Hauptwindrichtung besonders windexponiert. Die hier stehenden Bäume sind besonderen Windlasten ausgesetzt. Bäume in angrenzenden Bereichen mussten bereits aufgrund ähnlichen Pilzbefalls gefällt werden.

 

In der einschlägigen Literatur werden von Brandkrustenpilz befallene Linden als gefährliche Problembäume eingestuft. 

 

Linden sind auf Grund der hohen Regenerationsmöglichkeit in der Lage, relativ schnell innerhalb weniger Jahre auf solche Faulstellen mit Kompensationsholzbildung zu reagieren. Stammverdickungen sind oft ein Hinweis auf dahinter befindliche Faulstellen. Das Problem hier besteht dabei, dass die nachträglich gebildeten Wurzeln und Stammbereiche für die Versorgung der Krone ausreichend, allerdings in den seltensten Fällen von statischer Relevanz sind und die Faulstelle wirklich kompensieren können. Kurz: die Oberkrone ist auf Grund von Adventivwurzeln grün, trotzdem kann der Wurzelstock total zersetzt sein.

 

Die Fällung des Baumes erfolgte ausschließlich aus Gründen der Verkehrssicherheitspflicht.

 

 

 

 

 

Zu den Fragen:

 

Frage1:

Das Bezirksamt Abteilung Stadtgrün

 

Frage2:

Externe und interne Baumkontrolleure

 

Frage 3:

Das Bezirksamt

 

Frage4:

Die Parkbesucher, die durch den gegebenenfalls umstürzenden Baum keinen Schaden nehmen und die Mitarbeiter sowie die Freie und Hansestadt Hamburg, die für den Schaden nicht in Regress genommen werden können.

 

 

 

Anhänge

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