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Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen an den Amtsgerichten Hamburg-Mitte, Altona und Blankenese sowie am Landgericht (Amtsperiode 2019 bis 2023) Beschlussempfehlung des Amtes

Beschlussempfehlung öffentlich

Sachverhalt

Die gegenwärtige Amtszeit der gewählten Jugendschöffinnen und Jugendschöffen an den Amtsgerichten und am Landgericht endet am 31.12.2018. Die Justizbehörde hat die Bezirksämter aufgefordert die Vorschlagslisten für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtsperiode 01.01.2019 bis 31.12.2023 aufzustellen (Abgabetermin 08.06.2018).

 

Der Präsident des Amtsgerichts Hamburg hat gemäß § 43 GVG die erforderliche Zahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen r die nächste Amtsperiode festgelegt. In die Vorschlagslisten sind gemäß § 35 Abs. 2 JGG ebenso viele Männer wie Frauen aufzunehmen. Es muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorgeschlagen werden, die als Jugendschöffen und -hilfsschöffen benötigt werden.

 

Dementsprechend hat der Präsident des Amtsgerichts Hamburg festgelegt, dass das Bezirksamt Altona für folgende Amtsgerichtsbezirke Vorschlagslisten aufstellen muss:

  • Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Mitte: 12 Personen
  • Amtsgerichtsbezirk Altona: 150 Personen
  • Amtsgerichtsbezirk Blankenese: 112 Personen

 

Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Weitere Voraussetzungen für das Schöffenamt sind in §§ 31 bis 35 GVG geregelt.

 

Das Bezirksamt Altona hat durch Bekanntgabe in den lokalen Medien, Aushänge und einen Internetauftritt für das Schöffenamt geworben. Darüber hinaus wurden Personen aus einer Melderegisterstichprobe angeschrieben und gebeten, sich für die Übernahme dieses Ehrenamtes bereit zu erklären.

 

Das Bezirksamt Altona hat in den vergangenen Wochen die Vorschlagslisten vorbereitet. Die Bewerberinnen und Bewerber erfüllen nach Eigenauskunft die Voraussetzungen und haben schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Vorschlagsliste erklärt.

 

r die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist gemäß § 35 Abs. 3 GVG die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfe­ausschusses, mindestens jedoch die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

Die beschlossenen Vorschlagslisten werden eine Woche lang öffentlich im Jugendamt ausgelegt. Anschließend kann eine Woche lang Einspruch gegen die Vorschlagslisten eingelegt werden.

 

Anhänge

Vorschlagsliste für den Gerichtsbezirk Hamburg-Mitte (nicht-öffentlich)

Vorschlagsliste für den Gerichtsbezirk Altona (nicht-öffentlich)

Vorschlagsliste für den Gerichtsbezirk Blankenese (nicht-öffentlich)