20-4714

Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht Hamburg und am Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Amtsperiode 2019 bis 2023) Beschlussempfehlung des Amtes

Beschlussempfehlung öffentlich

Sachverhalt

Die gegenwärtige Amtszeit der gewählten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht Hamburg und am Hamburgischen Oberverwaltungsgericht endet am 31.12.2018. Die Justizbehörde hat die Bezirksämter aufgefordert, die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die Amtsperiode 01.01.2019 bis 31.12.2023 aufzustellen (Abgabetermin 30.04.2018).

 

Der Präsident des Verwaltungsgerichts bzw. Oberverwaltungsgerichts hat gemäß § 27 VwGO die erforderliche Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die nächste Amtsperiode festgelegt. In die Vorschlagslisten sind gemäß § 28 VwGO mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen wie als erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bestimmt sind.

 

Der Wahlausschuss am Verwaltungsgericht bzw. Oberverwaltungsgericht hat die Verteilung auf die einzelnen Bezirksämter beschlossen. Demnach muss das Bezirksamt Altona folgende Vorschlagslisten aufstellen:

  • Verwaltungsgericht: 80 Personen
  • Oberverwaltungsgericht: 14 Personen

 

Die Voraussetzungen für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind in §§ 20 bis 23 VwGO geregelt.

 

Das Bezirksamt Altona hat durch Bekanntgabe in den lokalen Medien, Aushänge und einen Internetauftritt für das Amt einer/s ehrenamtlichen Richterin bzw. Richters geworben. Darüber hinaus wurden Personen aus einer Melderegisterstichprobe angeschrieben und gebeten, sich für die Übernahme dieses Ehrenamtes bereit zu erklären.

 

Das Bezirksamt Altona hat in den vergangenen Wochen die Vorschlagslisten vorbereitet. Die Bewerberinnen und Bewerber erfüllen nach Eigenauskunft die Voraussetzungen und haben schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Vorschlagsliste erklärt.

 

 

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist gemäß § 28 VwGO die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Bezirksversammlung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.