20-5044

Auch Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen müssen regelhaft geprüft werden! Mitteilungsdrucksache zum Beschluss des Hauptausschusses vom 12.07.2018

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Sachverhalt

Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona hat in seiner Sitzung am 12.07.2018 stellvertretend für die Bezirksversammlung anliegende Drucksache 20-4995 beschlossen.

 

Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) hat hierzu mit Schreiben vom 08.08.2018 wie folgt Stellung genommen:

 

In der Eingliederungshilfe wird aktuell unterschieden zwischen (stationären) Wohngruppen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften (AWGs). Beide Wohnformen sind auf dauerhaftes Wohnen ausgerichtet.

Weder Wohngruppen noch ambulant betreute Wohngemeinschaften sind „Gasteinrichtungen“. Gemäß § 2 Absatz 5 HmbWBG sind Gasteinrichtungen entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem Zweck dienen, auf Betreuung angewiesene volljährige Menschen nur vorübergehend aufzunehmen. Dies trifft weder auf Wohngruppen noch auf ambulant betreute Wohngemeinschaften zu.

Das Hamburgische Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG), dessen Gesetzesänderung derzeit der Bürgerschaft zum Beschluss vorliegt, unterscheidet in seiner Neufassung (NF) in § 2 folgende Wohn- und Betreuungsformen:

 

  • Wohngemeinschaften
  • Wohnassistenzgemeinschaften
  • Wohneinrichtungen
  • Gasteinrichtungen
  • Ambulante Dienste

 

Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen sind mit Blick auf diese Definitionen den Wohneinrichtungen nach § 2 Absatz 4 zuzuordnen, ambulant betreute Wohngemeinschaften den Wohnassistenzgemeinschaften nach § 2 Absatz 3a. Da (stationäre) Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen als Wohneinrichtungen gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 2 HmbWBG-NF gelten, ist damit für sie eine regelhafte Prüfung einmal pro Kalenderjahr vorgesehen. Ambulant betreute Wohngemeinschaften werden anlassbezogen überprüft.

Die ambulant betreute Wohngemeinschaft ist eine Leistung für Menschen mit Behinderung, die als Mieter selbstbestimmt und so selbstständig wie möglich leben wollen und können. Menschen, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft leben, verfügen in der Regel über einen geringeren Betreuungsbedarf als Nutzerinnen und Nutzer, die in Wohngruppen leben. So ist beispielsweise bei Menschen, die in ambulant betreuten Wohngemeinschaften leben, keine Rund-um-die-Uhr-Betreuung erforderlich. Die Aussage, bei den Bewohnern von ambulanten Wohngruppen – mit denen vermutlich ambulant betreute Wohngemeinschaften gemeint sind – handele es sich „um Erwachsene mit leichten bis schweren geistigen und/oder körperlichen Behinderungen (…), die sich nicht selbst artikulieren können“, ist somit nicht zutreffend. In ambulant betreuten Wohngemeinschaften leben auch Menschen mit seelischen Behinderungen, und viele Bewohner von ambulant betreuten Wohngemeinschaften können sich durchaus artikulieren.

Die BGV teilt die Einschätzung, dass Wohngruppen für Menschen mit Behinderung regelhaft überprüft werden sollten und hat dies entsprechend gesetzlich verankert. Eine regelhafte Prüfung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften wurde indes weder von den Evaluatoren des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes noch von der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration und der BGV als sinnvoll erachtet.

Sowohl bei Wohngemeinschaften als auch bei Wohnassistenzgemeinschaften steht das selbstbestimmte Leben der Bewohner im Vordergrund. Erklärtes Ziel von UN-Behindertenrechtskonvention und des insoweit zum 1.1.2020 in Kraft tretenden Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

 

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